Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BK 2017 185 • OG BE BK 2017 185 KI-generiert

Company Arson Investigation Delay Complaint Dismissed

Geschäftsnummer BK 2017 185
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A company filed a complaint alleging undue delay in a criminal arson investigation, arguing the process was improperly prolonged since the fire in February and the initial police questioning, citing a change in prosecutors as further evidence of delay, and claiming three months was a reasonable timeframe for the investigation. The court dismissed the complaint, ruling that the delay claim was unfounded because the initial period before the case reached the prosecutor's office was the responsibility of the police, and there was no procedural delay attributed to the prosecutor's office, which opened the investigation on April 20, 2017, and immediately transferred the German-language case to the appropriate prosecutor on the same day, a necessary administrative step that did not amount to unjustifiable delay, especially considering that the investigation requires an assessment of the arson report (BEX report) before proceeding with the case against unknown perpetrators.

Legislator-Regeste

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Art. 393 Abs. 2 Bst, Art. 396 Abs. 2 StPO, Art. 13 Bst, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 5 Abs. 1 StPO, Art. 6 Abs. 1 EMRK; Company Arson Investigation Delay Complaint Dismissed: The court dismissed the complaint, ruling that the delay claim was unfounded because the initial period before the case reached the prosecutor's office was the responsibility of the police, and there was no procedural delay attributed to the prosecutor's office, which opened the investigation on April 20, 2017, and immediately transferred the German-language case to the appropriate prosecutor on the same day, a necessary administrative step that did not amount to unjustifiable delay, especially considering that the investigation requires an assessment of the arson report (BEX report) before proceeding with the case against unknown perpetrators.

Schlagwörter

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Brandstiftung Strafanzeige Verfahrensverzögerungen Administrativuntersuchung verspätete Kündigung Rechtzeitigkeit des Ausstandsgesuchs Rechtsverzögerung | Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 393 Abs. 2 Bst
Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden, aber auch gegen Unterlassungen unter Einschluss der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 Bst.
Art. 396 Abs. 2 StPO
This article was cited in the reasoning regarding the lack of a deadline for appeals concerning denial or delay of justice, but it is not explicitly cited in the operative part.
Art. 13 Bst
Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern ergibt sich aus Art. 13 Bst.
Art. 382 Abs. 1 StPO
Die Beschwerdeführerin ist durch die gerügte Rechtsverzögerung unmittelbar in ihren rechtlichen geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Art. 5 Abs. 1 StPO
Weiter verpflichtet Art. 5 Abs. 1 StPO die Strafbehörden, dass sie die Strafverfahren unverzüglich an die Hand nehmen und diese ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss bringen.
Art. 6 Abs. 1 EMRK
Die Beschwerdeführerin macht in ihren Eingaben geltend, das Verfahren werde in Verletzung von Art. 6 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101)
Art. 29 Abs. 1 BV
1 EMRK, Art. 29 Abs. 1 BV oder Art.
Art. 428 Abs. 1 StPO
The court imposed the costs of the appeal proceedings on the appellant.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

The court imposed the costs of the appeal proceedings on the appellant.

Art. 393 Abs. 2 Bst. a StPO

This article was cited in the reasoning to establish the admissibility of the appeal regarding denial or delay of justice, although the final order only cites the procedural provisions related to the dismissal and costs.

Art. 396 Abs. 2 StPO

This article was cited in the reasoning regarding the lack of a deadline for appeals concerning denial or delay of justice, but it is not explicitly cited in the operative part.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 185 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 18. Mai 2017

Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Müller

Verfahrensbeteiligte unbekannte Täterschaft Beschuldigte

B.________ GmbH Strafund Zivilklägerin/Beschwerdeführerin

Gegenstand Rechtsverzögerung Strafverfahren wegen Brandstiftung

Beschwerde betreffend Rechtsverzögerung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (BJS 17 9669)

Erwägungen:

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen Unbekannt wegen Brandstiftung. Die B.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) machte in ihrer Eingabe vom 20. April 2017 eine Rechtsverzögerung geltend. In ihrer Stellungnahme vom

11. Mai 2017 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Die Beschwerdeführerin replizierte am 15. Mai 2017.

2. Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden, aber auch gegen Unterlassungen unter Einschluss der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 Bst. a Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). Beschwerden wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO).

Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern ergibt sich aus Art. 13 Bst. c StPO i.V.m. Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BGS 162.11]. Die Beschwerdeführerin ist durch die gerügte Rechtsverzögerung unmittelbar in ihren rechtlichen geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3. Die Beschwerdeführerin macht in ihren Eingaben geltend, das Verfahren werde in Verletzung von Art. 6 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101)

verschleppt. Der Brand habe bereits am 9. Februar 2017 stattgefunden und der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, C.________, sei erst am 27. Februar 2017 befragt worden. Eine Verschleppung ergebe sich auch aus einer E-Mail der «F.________(Versicherung)» vom 21. April 2017, mit welcher mitgeteilt worden sei, dass zuerst Staatsanwalt D.________, nun aber Staatsanwältin E.________ für das Verfahren zuständig sei. Ein angemessener Zeitraum für das Verfahren seien drei Monate.

4. Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt folgende Auffassung: Für die Einhaltung des Beschleunigungsgebots sei, soweit die Beschwerdeführerin sich darauf berufen könne, die Zeitperiode ab Eingang der Anzeige bei der Staatsanwaltschaft zu betrachten. Die vorangehende Befragung der Beschwerdeführerin am 27. Februar 2017 sei originär durch die Polizei erfolgt. Der gerügte Zeitablauf zwischen dem Brand und der Befragung liege demnach nicht in der Verantwortung der Staatsanwaltschaft, wobei ohnehin nicht von einer Verfahrensverzögerung ausgegangen werden könne. Die Anzeige der Polizei datiere zwar vom 15. März 2017, sei aber erst am 11. April 2017 bei der Staatsanwaltschaft eingegangen. Am 20. April 2017 habe der Pikettdienst leistende Staatsanwalt D.________ eine Untersuchung gegen unbekannte Täterschaft eröffnet. Da es sich aber um ein deutschsprachiges Verfahren handle, sei es umgehend an Staatsanwältin E.________ übertragen worden. Durch diesen Handwechsel sei es zu keiner Verfahrensverzögerung gekommen, zumal bereits am selben Tag Beschwerde erhoben worden sei.

5.

5.1 Zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gehören der ausdrückliche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung. Weiter verpflichtet Art. 5 Abs. 1 StPO die Strafbehörden, dass sie die Strafverfahren unverzüglich an die Hand nehmen und diese ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss bringen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist missachtet, wenn eine Sache über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich indessen starren Regeln. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Entscheidend sind weiter der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhaltsund Rechtsfragen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen von Strafverfahren bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falls) sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Strafverfahren sind zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung haben primär beschuldigte Personen, in etwas geringerem Mass jedoch auch die übrigen Verfahrensbeteiligten wie die Privatklägerschaft. Eine Rechtsverzögerung liegt damit insbesondere vor, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist, mithin das Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 13 215 vom 25. September 2013, m.w.H.).

5.2 Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. Es kann auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden (vorne E. 4). Es liegt keine Rechtsverzögerung (i.S.v. Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 1 BV oder Art. 5 Abs. 1 StPO) vor, wenn die Staatsanwaltschaft am 20. April 2017 ein Verfahren gegen Unbekannt wegen Brandstiftung eröffnet und dieses nicht gleichentags behandelt oder gar abschliesst. Es ist vorderhand der Bericht des Dezernats Brände und Explosionen (BEX) zur Brandursache auszuwerten, welcher – was zu hoffen ist – konkrete Hinweise auf die Täterschaft geben wird.

6. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden der Strafund Zivilklägerin/Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Zu eröffnen:

- der Strafund Zivilklägerin/Beschwerdeführerin

- der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin E.________ (mit den Akten)

Bern, 18. Mai 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin:

Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichterin Bratschi Der Gerichtsschreiber:

Müller

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom

17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.