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BK 2017 176 • OG BE BK 2017 176 KI-generiert

Complainant v. Public Prosecutor and Police Personnel Regarding Inheritance Dispute and KESB Proceedings

Geschäftsnummer BK 2017 176
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant initiated criminal proceedings against numerous individuals, including police and postal employees, alleging official misconduct, coercion, forgery, and other offenses, stemming from a combination of a private inheritance dispute (involving an old waiver of inheritance signed as a minor and subsequent property transfer) and a child and adult protection authority (KESB) report concerning the complainant's emotional state, but the regional public prosecutor issued a non-prosecution order. The Bernese Cantonal High Court's Chamber of Appeals in Criminal Matters confirmed the non-prosecution order, finding that the alleged facts—including claims against the notary involved in the 1989 inheritance contract, the land registry official regarding property transfer, and KESB proceedings—clearly did not meet the legal requirements for any of the criminal offenses reported; the court reasoned that the actions of the authorities and officials were legally permissible, and the complainant's claims, primarily seeking to counter future accusations, lacked any factual or legal basis for criminal prosecution, rendering the complaint "obviously unfounded."

Legislator-Regeste

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Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 309 Abs. 1 Bst, Art. 309 Abs. 4 StPO, Art. 310 Abs. 1 Bst; Complainant v. Public Prosecutor and Police Personnel Regarding Inheritance Dispute and KESB Proceedings: The Bernese Cantonal High Court's Chamber of Appeals in Criminal Matters confirmed the non-prosecution order, finding that the alleged facts—including claims against the notary involved in the 1989 inheritance contract, the land registry official regarding property transfer, and KESB proceedings—clearly did not meet the legal requirements for any of the criminal offenses reported; the court reasoned that the actions of the authorities and officials were legally permissible, and the complainant's claims, primarily seeking to counter future accusations, lacked any factual or legal basis for criminal prosecution, rendering the complaint "obviously unfounded."

Schlagwörter

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Strafanzeige Privatstrafklage Streitgegenstand Polizei und öffentliche Ordnung Erwachsenenschutzverfahren Urkundsbeamter Nichtanhandnahme | Einstellung/Nichtanhandnahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 393 Abs. 1 Bst
Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst.
Art. 396 Abs. 1 StPO
Art. 396 Abs. 1 StPO, Art.
Art. 382 Abs. 1 StPO
Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Art. 309 Abs. 1 Bst
3.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst.
Art. 309 Abs. 4 StPO
Sie verzichtet auf eine Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlassen kann (Art. 309 Abs. 4 StPO).
Art. 310 Abs. 1 Bst
Die Nichtanhandnahme wird gemäss Wortlaut von Art. 310 Abs. 1 Bst.
Art. 428 Abs. 1 StPO
Cited as the legal basis for imposing the proceedings costs on the appellant because the appeal was dismissed.
Art. 42 BGG
Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited as the legal basis for imposing the proceedings costs on the appellant because the appeal was dismissed.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 176 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. Juli 2017

Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiberin Beldi

Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1

B.________ Beschuldigte 2

C.________ Beschuldigte 3

D.________ Beschuldigte 4

E.________ Beschuldigte 5

F.________ Beschuldigter 6

G.________ Beschuldigter 7

H.________ Beschuldigter 8

I.________ Beschuldigte 9 S.________ Beschuldigte 10

Herr J.________ Beschuldigter 11

K.________ Beschuldigte 12

L.________ Beschuldigter 13

M.________ Beschuldigte 14

N.________ Beschuldigte 15

O.________ Beschuldigte 16

P.________ Beschuldigte 17

Q.________ Beschuldigte 18

R.________ Strafund Zivilklägerin/Beschwerdeführerin

Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs, Nötigung, Urkundenfälschung etc.

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 6. April 2017 (BM 17 1697)

Erwägungen:

1. Am 6. April 2017 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von R.________ gegen diverse Personen sowie die in V.________ stationierte Polizei und die Poststelle Q.________ initiierte Verfahren nicht an die Hand. Gegen die am 15. April 2017 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung erhob R.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 24. April 2017 Beschwerde. Mit Verfügung vom 1. Mai 2017 wurde sie durch die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) aufgefordert, innert 10 Tagen eine Sicherheitsleistung von CHF 600.00 zu leisten. Daraufhin beantragte die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bzw. die Teilzahlung der Sicherheitsleistung. Am

23. Mai 2017 wies die Verfahrensleitung das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit und das Gesuch um Teilzahlung wegen Unvereinbarkeit mit dem Beschleunigungsgebot ab. Gleichzeitig setzte sie der Beschwerdeführerin eine neue Frist zur Bezahlung der Sicherheitsleitung. Die Sicherheitsleistung wurde in der Folge von der Beschwerdeführerin erbracht.

Mit Blick auf das Nachfolgende konnte auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet werden (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO;

SR 312.0]).

2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formund fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3.

3.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Sie verzichtet auf eine Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlassen kann (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird gemäss Wortlaut von Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Sie ist unzulässig, wenn zweifelhaft ist, ob ein Tatbestand vorliegt oder dessen Nachweis gelingen wird (BGE 137 IV 285 E. 2.3).

3.2 In mehreren Schreiben an die Generalstaatsanwaltschaft und an die P.________ erhob die Beschwerdeführerin diverse Anschuldigungen gegen die genannten Beschuldigten. Hintergrund der Anzeigen bilden zum einen eine erbrechtliche Auseinandersetzung der Beschwerdeführerin mit ihrer Familie betreffend Nachlass des verstorbenen Vaters und einen von ihr als Minderjährige unterzeichneten Erb- /Erbverzichtsvertrag, zum anderen eine sie betreffende Gefährdungsmeldung der Bildungskommission W.________ bei der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) X.________. Soweit im Beschwerdeverfahren noch interessierend, können den Anzeigen der Beschwerdeführerin folgende Vorwürfe entnommen werden:

- Die Polizei nehme ihre Anzeigen nicht ernst und «decke» die von ihr angezeigten Delikte.

- Ihre Mutter habe den verstorbenen Vater (der Beschwerdeführerin) zu Unrecht als Säufer, als gewalttätig und als Schuldigen für eingetretene finanzielle Verluste bezeichnet.

- Ihre Mutter habe sie nie vollständig über den aus dem Jahr 1989 stammenden Erb-/Erbverzichtsvertrag informiert. Sie sei immer davon ausgegangen, dass sie bei der Eigentumsübertragung mitreden dürfe.

- Die für die Erstellung des Erb-/Erbverzichtsvertrag beauftragte Notarin habe Urkundenfälschung, Betrug und Amtsmissbrauch begangen, indem sie ihr Ende November 2016 die Auskunft verweigert habe und sie ihr bei Erreichen der Volljährigkeit nicht das Recht eingeräumt habe, zum Erbverzicht Stellung zu nehmen.

- Der Grundbuchverwalter habe das Eigentum an der Liegenschaft Y.________ zu Unrecht ihrer Mutter als Alleineigentümerin übertragen, da der Erbverzichtsvertrag ungültig sei.

- Der Poststelle Q.________ bzw. deren Angestellten wirft sie Unregelmässigkeiten und Verfehlungen vor (u.a. Öffnen der Briefsendungen, verzögerte Auslieferungen).

- Die Gefährdungsmeldung von Dezember 2016 sei zu Unrecht erfolgt. Ferner moniert sie den Umstand, dass der gewalttätige Kindsvater gemäss dem hierauf ergangenen Entscheid der KESB X.________ das Besuchsrecht behalte.

H.________, Sozialarbeiter, habe Amtsmissbrauch und Nötigung begangen, indem er sich unberechtigterweise Sorgen um ihren emotionalen Zustand gemacht und ihr «die Wörter im Mund verdreht» habe, so dass sie schliesslich wieder als Schuldige dagestanden sei.

3.3 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme der angezeigten Sachverhalte damit, dass die Vorwürfe der Beschwerdeführerin beweismässig nicht erstellt bzw. die entsprechenden Tatbestände rechtlich nicht erfüllt seien. Sie erwog, dass die Anzeigen offensichtlich in Zusammenhang mit der Gefährdungsmeldung von Dezember 2016 stünden, was von der Beschwerdeführerin anlässlich der Einvernahme vom 16. Februar 2017 auch grundsätzlich eingestanden worden sei.

Ausserdem habe die Beschwerdeführerin angegeben, die Anzeigen deshalb eingereicht zu haben, um künftigen Vorwürfen ihr gegenüber zu begegnen. Im Zusammenhang mit den Anzeigen gegen verschiedene Behördenmitglieder der Bildungskommission W.________ und der KESB X.________ würden sich aus den Akten und auch aus den erfolgten Befragungen der Beschwerdeführerin keinerlei Hinweise ergeben, dass die Angezeigten hoheitliche Verfügungen getroffen hätten, die diese nicht hätten treffen dürfen. Es handle sich bei der von Amtes wegen zu erfolgenden Gefährdungsmeldung sowie dem anschliessenden Entscheid der KESB X.________ um zivilrechtlich rechtmässige Handlungen. Gegen den Entscheid der KESB X.________ hätte ein Rechtsmittel offengestanden. Die Beschwerdeführerin habe sich offenbar den entsprechenden Verfügungen unterzogen, auch wenn diese aus ihrer Sicht nicht erforderlich gewesen wären. Strafbare Nötigungshandlungen könnten darin nicht erblickt werden. Betreffend die gegenüber der Kantonspolizei erhobenen Vorwürfe/Vermutungen bestünden ebenfalls keine in strafrechtlicher Hinsicht relevanten Anhaltspunkte. Im Zusammenhang mit dem Erbvertrag, welcher im Jahr 1989 durch die Notarin E.________ verurkundet worden sei, seien schliesslich auch keine strafbaren Handlungen erkennbar. Ebenso seien auch keine Urkundenfälschung oder Betrugshandlung dadurch begangen worden, dass der Grundbuchverwalter F.________ im Z.________ (LU) nach dem Ableben des Vaters der Beschwerdeführerin die Liegenschaft Y.________ im Z.________ gestützt auf die vertraglichen Bestimmungen des Erbvertrags der überlebenden Ehefrau als Alleineigentümerin überschrieben habe. Aufgrund der Aktenlage und den Behauptungen der Beschwerdeführerin sei auch nicht erstellt, dass die die Angestellten der Post strafbare Handlungen gemäss Art. 321 ter des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0; Verletzung des Postund Fernmeldegeheimnisses) begangen hätten, indem diese die Postsendungen der Beschwerdeführerin geöffnet oder deren Inhalt zur Kenntnis an Dritte weitergegeben hätten.

3.4 Den Ausführungen der Staatsanwaltschaft ist zuzustimmen. Sie hat zutreffend dargelegt, dass eindeutig keine Straftatbestände erfüllt sind und somit die Voraussetzungen einer Nichtanhandnahme erfüllt sind. Was die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an die Beschwerdekammer dagegen vorbringt, vermag diese Folgerung nicht zu ändern. Insbesondere lässt sich aus dem fraglichen Erbvertrag / Erbverzichtsvertrag kein Beweis für die von ihr erhobenen Vorwürfe ableiten, wie zum Bespiel dafür, dass sich die Mutter oder die Notarin in strafrechtlicher Hinsicht zu verantworten hätten, weil sie der Beschwerdeführerin Informationen vorenthalten hätten oder die Regelung des Nachlasses ohne ihr Beisein stattgefunden habe. Gleiches gilt hinsichtlich des Grundbuchverwalters. Die von ihm vorgenommene Eigentumsübertragung der Liegenschaft Y.________ ist in strafrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.

Auch der Hinweis, wonach die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt betreffend Aussagen ihrer Mutter über ihren Vater nicht korrekt wiedergegeben habe, nicht ihr Vater den finanziellen Verlust zu verantworten gehabt habe, sondern ein gewisser Herr T.________, ist für die Beurteilung der angezeigten Sachverhalte nicht weiter relevant.

Ebenso unbehelflich sind die weiteren Einwände. Dass der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör im Rahmen der Gefährdungsmeldung bei der KESB X.________ nicht eingeräumt worden sein soll, entspricht nicht den Tatsachen, erfolgte doch eine mündliche Anhörung. Ohnehin könnte selbst im Fall, dass der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör bei der KESB X.________ verweigert worden wäre, nicht von einer strafrechtlich relevanten Handlung ausgegangen werden.

Eine Gehörsverletzung hätte im Rahmen des zivilrechtlichen Rechtsmittelverfahrens geltend gemacht werden müssen.

Dass die Staatsanwaltschaft (nur) die Gefährdungsmeldung als Ursache der Anzeigenflut bezeichnet hat, statt auch die Auseinandersetzung im Zusammenhang mit der Erbangelegenheit zu nennen, vermag das Ergebnis nicht zu ändern. Gleiches gilt hinsichtlich des Umstands, wonach die Staatsanwaltschaft ihre Aussagen hinsichtlich des polizeilichen Verhaltens im Rahmen der Anzeigeerstattung fälschlicherweise als Deponierung von Vorwürfen (anstelle einer Misstrauensäusserung)

gedeutet habe.

Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden bestimmt auf CHF 600.00.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auch CHF 600.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der von ihr geleisteten Sicherheitsleistung verrechnet.

3. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten 1

- der Beschuldigten 2

- der Beschuldigten 3

- der Beschuldigten 4

- der Beschuldigten 5

- dem Beschuldigten 6

- dem Beschuldigten 7

- dem Beschuldigten 8

- der Beschuldigten 9

- der Beschuldigten 10

- dem Beschuldigten 11

- der Beschuldigten 12

- dem Beschuldigten 13

- der Beschuldigten 14

- der Beschuldigten 15

- der Beschuldigten 16

- der Beschuldigten 17

- der Beschuldigten 18

- der Strafund Zivilklägerin/Beschwerdeführerin

- der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt U.________ (mit den Akten)

Bern, 11. Juli 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin:

Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin:

Beldi

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom

17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.