Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BK 2017 17 • OG BE BK 2017 17 KI-generiert

Prosecutor Delay Appeal Dismissed as Abuse of Process Repeated Filing

Geschäftsnummer BK 2017 17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed a criminal complaint and subsequently two separate appeals alleging delayed proceedings against the public prosecutor's office, primarily asserting a delay in responding to his requests for keys/access to an apartment to substantiate his claims of trespass and property damage. The Criminal Appeals Chamber of the Cantonal Court rejected the second appeal, citing it as an abuse of process and bad faith conduct: while acknowledging that complaints of delay can be filed at any time, the current appeal was filed only 11 days after the first appeal regarding the same matter was dismissed (stating a one-month non-reaction was not undue delay), and the underlying facts had not changed since the prior decision, therefore the court concluded that the renewed appeal without a subsequent change in circumstances constituted an abusive re-filing and declined to hear the case, also rejecting the request for free legal aid due to a lack of substantiation and the obvious lack of merit of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 393 Abs. 2 Bst, Art. 396 Abs. 2 StPO, Art. 13 Bst, Art. 23 Bst, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO; Prosecutor Delay Appeal Dismissed as Abuse of Process Repeated Filing: The Criminal Appeals Chamber of the Cantonal Court rejected the second appeal, citing it as an abuse of process and bad faith conduct: while acknowledging that complaints of delay can be filed at any time, the current appeal was filed only 11 days after the first appeal regarding the same matter was dismissed (stating a one-month non-reaction was not undue delay), and the underlying facts had not changed since the prior decision, therefore the court concluded that the renewed appeal without a subsequent change in circumstances constituted an abusive re-filing and declined to hear the case, also rejecting the request for free legal aid due to a lack of substantiation and the obvious lack of merit of the appeal.

Schlagwörter

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Einreichung von Strafanzeigen Verfahrensmissbrauch Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Verfahrensverzögerung der Staatsanwaltschaft Einreichungszeitpunkt Öffentlichkeitsgrundsatz Rechtsverzögerung | Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

The court imposed the costs of the appeal proceedings on the appellant because the appeal was not considered (non-entrée en matière).

Art. 382 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning as a general requirement for the admissibility of such an appeal, although the non-entry into the merits was based on bad faith (Art. 396 Abs. 2 StPO not being cited in the dispositive).

Art. 393 Abs. 2 Bst. a StPO

Cited in the reasoning as the basis for the appeal concerning non-action/delay, but not explicitly quoted in the operative part.

Art. 396 Abs. 2 StPO

Cited in the reasoning regarding the lack of a deadline for appeals concerning delay, but not explicitly quoted in the operative part.

Art. 390 Abs. 2 StPO

Cited in the reasoning as the justification for dispensing with obtaining a statement from the public prosecutor's office.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 17 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. Januar 2017

Besetzung Oberrichter Trenkel (Präsident i.V.), Oberrichter Stucki, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Beldi

Verfahrensbeteiligte A.________ (C.________, D.________, E.________, F.________)

Beschuldigte

B.________ Beschwerdeführer

Gegenstand Rechtsverzögerung

Beschwerde betreffend Rechtsverzögerung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (BM 16 51142)

Erwägungen:

1. Mit Schreiben vom 22. November 2016 reichte B.________ bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen die D.________, den E.________, die F.________ sowie den «C.________» wegen verschiedener Delikte ein. Einen Monat später gelangte er mit Rechtsverzögerungsbeschwerde an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern, welche die Beschwerde am 29. Dezember 2016 abwies (BK 16 541). Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde in Strafsachen ist beim Bundesgericht hängig.

Am 30. Dezember 2016 verlangte B.________ bei der Staatsanwaltschaft die Herausgabe der Schlüssel, damit er seine Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung begründen könne. Wenige Tage später, am 9. Januar 2017, reichte er bei der Beschwerdekammer erneut eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Darin machte er böswilliges Verhalten der Staatsanwaltschaft geltend, habe er doch mit dieser telefoniert, jedoch habe ihm niemand Auskunft geben können oder wollen. Angesichts der Dringlichkeit (Vereitelungsgefahr und Folgeschäden) ersuchte er um Anweisung an die Staatsanwaltschaft, ihm die Schlüssel herauszugeben oder auf andere Weise Zugang zur Wohnung zu verschaffen. Ferner wünschte er unentgeltliche Rechtspflege.

Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO;

SR 312.0]).

2. Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und konkrete Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden, aber auch gegen Unterlassungen unter Einschluss der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 Bst. a StPO). Beschwerden wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Sie können, unter dem Vorbehalt treuwidrigen Verhaltens, grundsätzlich jederzeit erhoben werden. Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern ergibt sich aus Art. 13 Bst. c StPO i.V.m. Art. 23 Bst. a Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ; BSG 271.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 2 Organisationsreglement des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11). Das Vorliegen eines rechtlich geschützten Interesses (Art. 382 Abs. 1 StPO) wird auch im Fall einer Rechtsverzögerungsbeschwerde vorausgesetzt.

Der Beschwerdeführer ist in den von ihm angestrengten Verfahren Strafanzeiger und hat ein aktuelles und praktisches Interesse an einer Durchführung des Verfahrens innert angemessener Frist. Fraglich ist indessen, ob sein Verhalten als treuwidrig bezeichnet werden muss. Dies ist vorliegend zu bejahen:

Bereits in seiner Anzeige vom 22. November 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Herausgabe der Schlüssel. Im nachfolgenden, ersten Rechtsverzögerungsverfahren (BK 16 541), welches die Behandlung der Strafanzeige an sich zum Gegenstand hatte, wurde ihm mit Entscheid vom 29. Dezember 2016 mitgeteilt, dass das

Beschleunigungsgebot nicht verletzt werde, wenn die Staatsanwaltschaft nicht innert Monatsfrist auf seine Strafanzeige reagiere. Weiter konnte der Beschwerdeführer dem vorgenannten Entscheid die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung zur Verfahrensverzögerung entnehmen und er wurde darauf hingewiesen, dass er als Privatkläger generell etwas mehr Geduld aufbringen müsse. Obschon die Beschwerdekammer damals eine Rechtsverzögerung verneint hat, reichte er 11 Tage später (9. Januar 2017) erneut eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein, mit der Begründung, sein bei der Staatsanwaltschaft am 30. Dezember 2016 wiederholter Antrag auf Schlüsselherausgabe werde nicht behandelt. Diese Rüge fusst auf einer Eingabe, welche nach dem Entscheid der Beschwerdekammer im Verfahren BK 16 541 bei der Staatsanwaltschaft deponiert worden ist, weshalb nicht allein unter Bezugnahme auf das beim Bundesgericht hängige Beschwerdeverfahren auf ein Nichteintreten geschlossen werden darf. Der Beschwerdeführer muss sich aber entgegenhalten lassen, dass er binnen weniger Tage in derselben Sache das Obergericht wegen Rechtsverzögerung anruft, obschon sich die Sachlage seit dem Entscheid der Beschwerdekammer vom 29. Dezember 2016 nicht geändert hat. Auch wenn Rechtsverzögerungsbeschwerden jederzeit – und wiederholt – eingereicht werden dürfen, ist vorliegend auf missbräuchliches bzw. treuwidriges Verhalten zu schliessen. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten.

3. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Der Beschwerdeführer beantragt zudem die unentgeltliche Rechtspflege. Ein solches Gesuch bedarf einer Begründung. Bei den Anträgen den Zusatz «und UR»

anzubringen genügt – wie ihm bekannt ist – nicht. Aufgrund des Gesagten wäre es ausserdem wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 400.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Zu eröffnen:

- dem Beschwerdeführer

- der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin G.________

Bern, 20. Januar 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.:

Oberrichter Trenkel i.V. Oberrichterin Bratschi Die Gerichtsschreiberin:

Beldi

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom

17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.