Motion to Recuse Prosecutor Denied in Human Rights Violation Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe claimant filed a motion seeking the recusal of the leading prosecutor in a criminal case stemming from the claimant's report of "severe human rights violations (radiation torture)," which alleged that several named individuals and unknown perpetrators had rented an apartment to commit "microwave crimes." The prosecution had previously dismissed the criminal complaint, concluding that the claimant's narrative provided no plausible evidence of a specific, temporally or geographically determined criminal offense. The claimant argued that the prosecutor was biased and guilty of abuse of office and favoring the alleged perpetrators by willfully, arbitrarily, and unlawfully dismissing the initial complaint, thereby allowing the continued harm to the claimant's health, and by consistently rejecting the claimant's complaints over the years. The court dismissed the recusal motion, reasoning that procedural measures, whether correct or incorrect, do not inherently demonstrate the prosecutor's bias unless they constitute particularly severe or repetitive defects, which was not the case here, and the claimant's allegations of unlawful conduct and favoritism were unsubstantiated claims not supported by the file.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 59 Ziff. 1 Bst, Art. 390 Abs. 2 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Abs. 2 StPO, Art. 56 StPO; Motion to Recuse Prosecutor Denied in Human Rights Violation Case: The claimant argued that the prosecutor was biased and guilty of abuse of office and favoring the alleged perpetrators by willfully, arbitrarily, and unlawfully dismissing the initial complaint, thereby allowing the continued harm to the claimant's health, and by consistently rejecting the claimant's complaints over the years. The court dismissed the recusal motion, reasoning that procedural measures, whether correct or incorrect, do not inherently demonstrate the prosecutor's bias unless they constitute particularly severe or repetitive defects, which was not the case here, and the claimant's allegations of unlawful conduct and favoritism were unsubstantiated claims not supported by the file.
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KI-generiertCited in the dispositive to establish that the applicant must bear the costs due to the outcome of the abstention request.
Cited in the reasoning (point 2) to establish the competence of the criminal appeal chamber for decisions on abstention requests, which implicitly supports the ruling given the chamber is ruling on the matter.
Cited in the reasoning (point 2) regarding the procedural requirements for submitting an abstention request, underpinning the admissibility of the process.
Cited in the reasoning (point 6) concerning the legal basis that allowed the prosecutor to decline to open proceedings, relevant to denying the abstention request.
Cited in the reasoning (point 4) to define the prosecutor's duty to examine all relevant facts with equal diligence during the preliminary investigation, used to assess the grounds for abstention.
Cited in the reasoning (point 4) defining the prosecutor's responsibility for the lawful execution of the preliminary investigation.
Cited in the reasoning (point 4) regarding the prosecutor's role in leading the investigation during the preliminary procedure.
Cited in the reasoning (point 4) describing the prosecutor's role as a party in the main proceedings after the indictment.
Cited in the reasoning (point 4) concerning the differentiation of the prosecutor's roles (investigation vs. party in main proceedings).
Cited in the reasoning (point 3) as the procedural basis for the Chamber's decision to waive requesting a statement from the threatened party.
Cited in the reasoning (point 4) as the procedural concretization of the constitutional guarantee regarding abstention.
Mentioned in the reasoning (point 5) as the criminal offence the applicant alleged the prosecutor had committed, which was considered a mere allegation.
Cited throughout the reasoning (point 4) as the constitutional guarantee of an impartial court/authority, which forms the basis for the entire abstention request assessment.
Cited in the reasoning (point 4) as the constitutional guarantee for impartiality of prosecution authorities outside judicial functions, relevant to assessing abstention.
Cited in the reasoning (point 4) as the procedural rule obliging the prosecutor to investigate inculpatory and exculpatory circumstances with equal diligence.
Cited in the reasoning (point 4) regarding the protection afforded to the accused concerning the prosecutor's stance in the main trial.
Reference to the Federal Supreme Court Act, mentioned in the rights of appeal section, but not cited in the dispositive orders of the Bern Obergericht decision.
Not cited in the dispositive; this is a Federal Supreme Court (LTF) provision on costs, but the actual costs provision cited in the dispositive is Art. 59 Abs. 4 StPO (Cantonal Procedure).
Not applicable as this is a decision by the Cantonal Court, not the Federal Supreme Court (BGer/TF).
Cited only in the 'Rechtsmittelbelehrung' section for appeal to the Federal Supreme Court, not in the operative part of the current decision.
Cited only in the 'Rechtsmittelbelehrung' section for appeal to the Federal Supreme Court, not in the operative part of the current decision.
Cited only in the 'Rechtsmittelbelehrung' section for appeal to the Federal Supreme Court, not in the operative part of the current decision.
Cited only in the 'Rechtsmittelbelehrung' section regarding appeal requirements to the Federal Supreme Court, not in the operative part of the current decision.
Volltext
Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne
Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen
Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 159 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. Mai 2017
Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Müller
Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte 1
B.________ Beschuldigter 2
C.________ Beschuldigte 3
Unbekannte Täterschaft resp. D.________ Beschuldigter 4
E.________ Strafkläger/Gesuchsteller
F.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland, Ländtestrasse 20, Postfach 1180, 2501 Biel Gesuchsgegner
Gegenstand Ausstand Strafverfahren wegen «schwerer Menschenrechtsverletzung (Strahlenfolter)»
Erwägungen:
1. Am 23. Januar 2017 erstattete E.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte 1), B.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2), C.________ (nachfolgend: Beschuldigte 3) und D.________ Strafanzeige wegen «schwerer Menschenrechtsverletzungen (Strahlenfolter)». Er macht im Wesentlichen geltend, die Beschuldigten hätten eine Wohnung an der G.________ (Strasse) in H.________ gemietet, um sogenannte «Mikrowellen-Verbrechen» zu begehen.
Die Staatsanwaltschaft nahm das Verfahren am 21. März 2017 nicht an die Hand.
Sie kam zum Schluss, dass sich aus den vom Beschwerdeführer gemachten Schilderungen keine plausiblen Hinweise im Sinne eines strafrechtlichen Anfangsverdachts auf eine konkrete, zeitlich und örtlich zumindest rudimentär bestimmte Straftat ergäben (BJS 17 2481).
Am 6. April 2017 stellte der Gesuchsteller ein Ausstandsgesuch gegen den zuständigen Leitenden Staatsanwalt F.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner).
2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). Zuständig für den Entscheid ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 59 Ziff. 1 Bst. b StPO). Auf das fristund formgerechte Ausstandsgesuch ist einzutreten.
3. Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung in analoger Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO auf das Einholen einer Stellungnahme bei der betroffenen Person verzichtet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_601/2012 vom 26. November 2012 E. 2.2).
4. Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet jeder Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, unter anderem den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Eine Gerichtsperson gilt als befangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Für den allgemeinen grundrechtlichen Anspruch auf Unabhängigkeit und Objektivität von Strafverfolgungsbehörden ausserhalb einer richterlichen Funktion ist Art. 29 Abs. 1 BV massgebend, wobei der Bestimmung ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zukommt (BOOG, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 3 vor Art. 56-60 StPO). Die in einer Strafverfolgungsbehörde tätige Person hat die an sie herangetragenen Fragen unvoreingenommen und frei von Bindungen an die Parteien, deren Standpunkte oder anderen Drittinteressen zu beurteilen (BOOG, a.a.O., N. 4 vor Art. 56-60 StPO). Sie hat die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (Art. 6 Abs. 2 StPO). Sie kann abgelehnt werden, wenn Umstände
(etwa strafprozessual unzulässige vorverurteilende Äusserungen) vorliegen, welche nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (Urteil des Bundesgerichts 1B_537/2012 vom 28. September 2012 m.w.H.). Befangenheit bezeichnet eine innere Einstellung zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens, welche die gebotene Distanz vermissen lässt und aus der heraus die Person sachfremde Elemente einfliessen lässt mit der Folge, dass sie einen Verfahrensbeteiligten benachteiligt oder bevorzugt oder zumindest dazu neigt (BOOG, a.a.O., N. 7 vor Art. 56-60 StPO). Ob der Anschein von Befangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden der Verfahrenspartei.
Die strafprozessualen Bestimmungen über den Ausstand (Art. 56 StPO) konkretisieren die verfassungsmässige Garantie gemäss Art. 30 (bzw. Art. 29) BV. Demnach hat die in der Strafbehörde tätige Person unter anderem dann in den Ausstand zu treten, wenn sich eine Befangenheit aus «anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand» ableiten lässt.
Richtet sich ein Ausstandsgesuch gegen einen Staatsanwalt, ist zwischen den unterschiedlichen Rollen, welche die Staatsanwaltschaft während eines Verfahrens einnimmt, zu differenzieren (vgl. Art. 16 Abs. 2 StPO). Im Vorverfahren obliegt der Staatsanwaltschaft die Leitung des Verfahrens, so dass ihr die Verantwortung für die gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens zukommt (Art. 61 Bst. a und 62 Abs. 1 StPO). Während des Vorverfahrens muss sie von Amtes wegen alle bedeutsamen Tatsachen abklären und belastende und entlastende Umstände mit gleicher Sorgfalt untersuchen (Art. 6 StPO). In diesem Rahmen ist die Staatsanwaltschaft zu einer gewissen Unparteilichkeit gehalten, auch wenn sie – zumindest vorübergehend – gegenüber der beschuldigten Person eine parteilichere Haltung einnimmt oder zu einem gewissen Zeitpunkt die Ermittlungen gemäss ihren Überzeugungen führen soll. Auch wenn die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Untersuchungen einen gewissen Freiraum hat, so hat sie eine Verpflichtung, Zurückhaltung zu zeigen. Sie hat jegliches unloyale Vorgehen zu unterlassen (zum Ganzen BGE 138 IV 142 E. 2.2.1). Demgegenüber wird die Staatsanwaltschaft nach dem Verfassen der Anklageschrift, in gleicher Weise wie die beschuldigte Person oder die Privatklägerschaft, im Hauptverfahren zu einer Partei (Art. 104 Abs. 1 Bst. c StPO). Definitionsgemäss ist sie in diesem Stadium nicht mehr zur Unparteilichkeit gehalten und es obliegt ihr grundsätzlich, die Anklage zu vertreten (Art. 16 Abs. 2 in fine StPO). In diesem Rahmen verleihen weder Art. 29 und 30 BV noch Art. 6 Ziff. 1 EMRK der beschuldigten Person einen besonderen Schutz, um sich gegen die Haltung des Staatsanwalts und dessen während der Hauptverhandlung dargelegten Überzeugungen zu beschweren (BGE 138 IV 142 E. 2.2.2).
5. Der Gesuchsteller macht geltend, der Gesuchsgegner habe die Strafanzeige vorsätzlich, willkürlich und rechtswidrig nicht an die Hand genommen. Dadurch habe er sich des Amtsmissbrauchs schuldig gemacht. Wegen dieses Fehlentscheids seien sämtliche angezeigten Personen noch auf freiem Fuss und würden täglich die Gesundheit des Gesuchstellers schädigen. Der Gesuchsgegner habe es unterlassen, den Tatbestand genauer zu untersuchen und die Täterschaft zu befragen, womit er seinen Verpflichtungen gesetzeswidrig nicht nachgekommen sei. Seit Jahren weise der Gesuchsgegner die vom Gesuchsteller eingereichten Strafanzeigen voreingenommen und parteiisch ab. Er sei deshalb befangen.
Im Weiteren erklärt der Gesuchsteller den Gesuchsgegner der Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) schuldig. Er weist darauf hin, dass alle bisherigen Entscheide und Verfügungen des Gesuchsgegners als ungültig erklärt werden müssten. Sämtliche Strafanzeigen hätten einem ausserkantonalen Staatsanwalt zur Bearbeitung zugewiesen werden müssen.
6. Wie im mit diesem Ausstandsverfahren zusammenhängenden Beschwerdeverfahren BK 17 147 vom 16. Mai 2017 beschrieben ist, ist die Möglichkeit, ein Verfahren nicht an die Hand zu nehmen, in Art. 310 StPO gesetzlich vorgesehen. Aufgrund der Vorbringen des Gesuchstellers bestand für die Staatsanwaltschaft kein Grund, ein Verfahren zu eröffnen und Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Abgesehen davon vermögen allgemeine Verfahrensmassnahmen – seien sie nun richtig oder falsch – als solche keine Voreingenommenheit des Gesuchsgegners zu begründen. Rechtsbeziehungsweise Verfahrensfehler sind mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln zu korrigieren und lassen in der Regel keine Schlüsse auf Befangenheit zu, es sei denn, es handle sich um besonders schwerwiegende oder sich wiederholende Mängel (Urteil des Bundesgerichts 1B_294/2009 vom 20. Januar 2010 E. 4.2). Solche Mängel liegen hier nicht vor. Die unpräzise Rubrum- Formel in der staatsanwaltschaftlichen Verfügung vom 21. März 2017 wurde mit obengenanntem Beschwerdeverfahren BK 17 147 korrigiert. Was der Gesuchsteller überdies vorbringt – namentlich hinsichtlich einer angeblichen Begünstigung –, erschöpft sich in unbelegten Behauptungen. Aus den Akten ergeben sich keinerlei Anzeichen für ungesetzliche Handlungen des Gesuchsgegners.
Das Ausstandsgesuch erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 59 Abs. 4 StPO). Entschädigungswürdige Nachteile sind niemandem entstanden.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3. Zu eröffnen:
- dem Strafkläger/Gesuchsteller
- dem Gesuchsgegner
Bern, 16. Mai 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin:
Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber:
Müller
Die Kosten des Ausstandsverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.