Complainant v. Accused (Microwave Torture Allegations)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complainant filed a criminal complaint against four individuals for "severe human rights violations (radiation torture)," alleging they rented an apartment to commit "microwave crimes" against him. The Prosecutor's Office decided not to prosecute, concluding there was no plausible initial suspicion of a concrete criminal offense based on the complainant's vague and non-specific descriptions. The Court partially upheld the ensuing appeal only to correct the accused persons listed in the formal record of the Prosecutor's Office's decision due to imprecision, but otherwise dismissed the complaint. The Court reasoned that, scientifically, there is no indication that the radiation intensity from microwaves is capable of causing legally relevant harm to persons not even in the same apartment, and the complainant provided no evidence that the accused intentionally used these devices to harm him, thus failing to establish an initial suspicion of an offense like bodily harm.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 393 Abs. 1 Bst, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 390 Abs. 2 StPO, Art. 310 Abs. 1 Bst, Art. 8 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO; Complainant v. Accused (Microwave Torture Allegations): The Prosecutor's Office decided not to prosecute, concluding there was no plausible initial suspicion of a concrete criminal offense based on the complainant's vague and non-specific descriptions. The Court partially upheld the ensuing appeal only to correct the accused persons listed in the formal record of the Prosecutor's Office's decision due to imprecision, but otherwise dismissed the complaint. The Court reasoned that, scientifically, there is no indication that the radiation intensity from microwaves is capable of causing legally relevant harm to persons not even in the same apartment, and the complainant provided no evidence that the accused intentionally used these devices to harm him, thus failing to establish an initial suspicion of an offense like bodily harm.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the reasoning to confirm the appellant's standing to appeal (legitimation), which is a procedural prerequisite mentioned in the context of entering the appeal.
Cited to establish the deadline and method for lodging the appeal against the decision of the Public Prosecutor's Office.
Cited in the reasoning as the basis for allocating the procedural costs to the Canton of Bern due to the administrative error in the lower authority's decision.
Cited where the Chamber decided to forgo obtaining a statement from the opposing party.
Cited to define the criteria under which the Public Prosecutor's Office mandates non-commencement of proceedings, which was the subject of the appeal.
The procedural costs for the appeal proceedings were allocated to the Canton of Bern based on this article.
Cited as a procedural basis for filing the appeal with the Chamber.
The procedural costs for the appeal proceedings were allocated to the Canton of Bern based on this article in the final order.
Volltext
Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne
Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen
Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 147 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. Mai 2017
Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Müller
Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte 1
B.________ Beschuldigter 2
C.________ Beschuldigte 3
Unbekannte Täterschaft resp. D.________ Beschuldigter 4
E.________ Strafkläger/Beschwerdeführer
Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen «schwerer Menschenrechtsverletzungen (Strahlenfolter)»
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 21. März 2017 (BJS 17 2481)
Erwägungen:
1. Am 23. Januar 2017 erstattete E.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte 1), B.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2), C.________ (nachfolgend: Beschuldigte 3) und D.________ Strafanzeige wegen «schwerer Menschenrechtsverletzungen (Strahlenfolter)». Er macht im Wesentlichen geltend, die Beschuldigten hätten eine Wohnung an der F.________ (Strasse) in I.________ gemietet, um sogenannte «Mikrowellen-Verbrechen» zu begehen.
Die Staatsanwaltschaft nahm das Verfahren am 21. März 2017 nicht an die Hand.
Sie kam zum Schluss, dass sich aus den vom Beschwerdeführer gemachten Schilderungen keine plausiblen Hinweise im Sinne eines strafrechtlichen Anfangsverdachts auf eine konkrete, zeitlich und örtlich zumindest rudimentär bestimmte Straftat ergäben. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 6. April 2017 Beschwerde ein.
2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Nichtanhandnahme des Verfahrens unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formund fristgerechte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer jedoch im Rechtsmittelverfahren über den Streitgegenstand hinausgehende Anträge stellt (sofortige Unterlassung der Mikrowellen-Verbrechen durch die Folter-Knechte; Schmerzensgeld), kann darauf nicht eingetreten werden.
3. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, dass die folgenden, von ihm angezeigten Personen im Rubrum der Nichtanhandnahmeverfügung fehlten: A.________, B.________ und D.________. Dies trifft zu. In der Strafanzeige listete der Beschwerdeführer die Beschuldigten 1–4 gemäss vorliegendem Rubrum auf. Im Rubrum der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung sind unter «Beschuldigte Person» jedoch G.________ – der nicht angezeigt wurde –, C.________ und «Unbekannte Täterschaft » aufgeführt.
Folglich ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen und der Abschnitt «Beschuldigte Person» im Rubrum der staatsanwaltschaftlichen Verfügung vom 21. März 2017 im Verfahren BJS 17 2481 zu ersetzen.
4. Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung dennoch auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO).
5.
5.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a - c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist.
5.2 Die Nichtanhandnahme erweist sich als rechtmässig. Wie die Beschwerdekammer bereits im vergleichbaren Fall BK 16 231 vom 23. Juni 2016 ausführte, käme vorliegend allenfalls der Tatbestand der Körperverletzung (Schädigung der Gesundheit durch starke hochfrequente Strahlung bzw. Belastung mit Magnetfeldern durch eine Mikrowelle) in Betracht. Die Verwendung einer Mikrowelle ist aber nicht strafbar. Ausgehend von den bisherigen wissenschaftlichen Erkenntnissen (vgl. https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/themen/mensch-gesundheit/strahlungradioaktivitaet-schall/elektromagnetische-felder-emf-uv-laser-licht/emf.html, Faktenblatt Mikrowellenofen, besucht am 11. Mai 2017) ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die durch Mikrowellen verursachte Strahlungsintensität geeignet wäre, Personen, welche sich nicht einmal in der gleichen Wohnung wie die Geräte befinden, in einem strafrechtlich relevanten Mass zu schädigen. Zudem sind weder aus der Anzeige noch aus der Beschwerde Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Beschuldigten gezielt solche Geräte einsetzten, um den Beschwerdeführer zu schädigen. Seine Vorwürfe bleiben pauschal und wenig konkret. Die vorgebrachten Umstände – etwa, dass der Beschuldigte 2 sein Fahrzeug in der Einstellhalle F.________ (Strasse) 31 in I.________ parkiere, oder dass die Beschuldigte 1 einen fremden Mann beherberge – begründen keinen Anfangsverdacht für das Vorliegen der geltend gemachten Vorwürfe beziehungsweise einer Straftat. Es sind im Gegenteil keine Anzeichen für «vielfältige Angriffe auf Menschen» durch «gezielten Terror und Folter gegen BürgerInnen» ersichtlich, wie es der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 6. April 2017 behauptet. Daran vermögen die von ihm eingereichten Fotografien, welche teilweise verstörend sind, nichts zu ändern.
6. Die Verfahrenskosten trägt aufgrund der unpräzisen Angaben im Rubrum der staatsanwaltschaftlichen Verfügung vom 21. März 2017 und der deswegen teilweisen Gutheissung der Beschwerde der Kanton Bern (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungswürdige Nachteile sind niemandem entstanden.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Abschnitt «Beschuldigte Person» im Rubrum der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom
21. März 2017 im Verfahren BJS 17 2481 wird wie folgt ersetzt:
A.________ B.________ C.________, Unbekannte Täterschaft resp. D.________
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, trägt der Kanton Bern.
3. Zu eröffnen:
- der Beschuldigten 1
- dem Beschuldigten 2
- der Beschuldigten 3
- dem Strafkläger/Beschwerdeführer
- der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Leitender Staatsanwalt H.________ (mit den Akten)
Bern, 16. Mai 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin:
Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber:
Müller
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.