Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BK 2017 143 • OG BE BK 2017 143 KI-generiert

Complainant v. Accused (Defamation and Fee Claim Threat)

Geschäftsnummer BK 2017 143
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed a criminal complaint for defamation, slander, and coercion, alleging they were referred to as a "notorious litigant" in a request for conciliation proceedings, and threatened via email that a fee claim would be pursued "by all means." The court dismissed the appeal against the non-prosecution decision, finding the allegation of coercion or threat unfounded, as the announcement to pursue a fee claim through legal means is not a criminal act, even if the debtor is allegedly penniless. Regarding the honor offenses, while the term "litigant" can be criminally relevant, the court held that the prerequisite for exculpation existed because the accused could credibly demonstrate the truth of the underlying facts due to the complainant's well-known (judicially recognized) litigious behavior, thus rejecting the non-prosecution decision as arbitrary. The court also declined to initiate adult protection measures, concluding that there was no immediate need despite the complainant's often inappropriate behavior.

Legislator-Regeste

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Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 396 Abs. 1 Schwei, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 58 StPO, Art. 181 StGB, Art. 173 Ziff. 2 StGB; Complainant v. Accused (Defamation and Fee Claim Threat): Regarding the honor offenses, while the term "litigant" can be criminally relevant, the court held that the prerequisite for exculpation existed because the accused could credibly demonstrate the truth of the underlying facts due to the complainant's well-known (judicially recognized) litigious behavior, thus rejecting the non-prosecution decision as arbitrary. The court also declined to initiate adult protection measures, concluding that there was no immediate need despite the complainant's often inappropriate behavior.

Schlagwörter

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Ehrverletzungsverfahren Strafanzeige strafrechtliche Nötigung Gesetzlicher Schutz Betreibungsforderung mutwillige Prozessführung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 393 Abs. 1 Bst
Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst.
Art. 396 Abs. 1 Schwei
Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art.
Art. 382 Abs. 1 StPO
Cited to establish the appellant's standing (legitimation) to file the appeal.
Art. 58 StPO
Art. 181 StGB
Cited to define the offence of coercion (Nötigung), which was dismissed.
Art. 173 Ziff. 2 StGB
The finding that the defendant could provide exculpatory evidence under this article is the basis for rejecting the defamation complaint.
Art. 42 Absatz
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs.
Art. 42 Abs. 7 BGG
Cited by the defendant to support the argument that 'Querulant' is an objective legal term.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 173 Ziff. 2 StGB

The finding that the defendant could provide exculpatory evidence under this article is the basis for rejecting the defamation complaint.

Art. 181 StGB

The decision confirms that the facts do not constitute coercion (Nötigung) under this article.

Art. 174 StGB

The decision confirms that the statement was not made knowingly false (wider besseres Wissen) under this article.

Art. 310 Abs. 1 Bst. a - c StPO

Cited to establish the legal prerequisites for the Public Prosecutor's decision of non-commencement of proceedings (Nichtanhandnahme).

Art. 428 Abs. 1 StPO

Used to impose costs on the appellant because the appeal was dismissed.

Art. 139 Abs. 2 StPO

Cited in reasoning to support the abandonment of further evidence collection (though not directly in the disposing orders, it supports the substantive finding).

Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO

Cited to establish the procedural basis for appealing the Public Prosecutor's decision to the Cantonal Court.

Art. 382 Abs. 1 StPO

Cited to establish the appellant's standing (legitimation) to file the appeal.

Art. 42 Abs. 7 BGG

Cited by the defendant to support the argument that 'Querulant' is an objective legal term.

Art. 39 ff. BGG

Cited in the legal remedy section as a basis for potential further appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 78 ff. BGG

Cited in the legal remedy section as a basis for potential further appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited in the legal remedy section as a basis for potential further appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited in the legal remedy section regarding the formal requirements for a potential further appeal.

Art. 64 LTF

This provision is related to Legal Aid but is not explicitly cited in the final orders (points 1-5).

Art. 66 al. 1 LTF

This provision is related to costs but is not explicitly cited in the final orders (points 1-5), instead Art. 428 StPO is used for costs.

Art. 394 ZGB

Cited in the reasoning regarding the need for adult protection measures, but not in the final orders.

Art. 443 ZGB

Cited in the reasoning regarding mandatory reporting for protective measures, but not in the final orders.

Art. 173 Abs. 1 StGB

Cited to define the offence of defamation (üble Nachrede) but not used in the dispositive ruling itself, only in the background analysis.

Art. 173 Abs. 2 StGB

Cited to define the justification ground (Entlastungsbeweis) for defamation, which is key to the decision, but the final ruling relies on the procedural application of Art. 173 Ziff. 2 StGB.

Art. 180 StGB

Cited to define the offence of threat (Drohung) but not used in the dispositive ruling itself, only in the background analysis.

Art. 181 StGB

Cited to define the offence of coercion (Nötigung), which was dismissed.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 143 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. Mai 2017

Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Müller

Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter

B.________ Strafund Zivilkläger/Beschwerdeführer

Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Verleumdung, übler Nachrede, Nötigung etc.

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 31. März 2017 (BM 17 11458)

Erwägungen:

1. B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) reichte am 8. März 2017 Strafanzeige gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) ein, konstituierte sich als Privatkläger und verlangte die Bestrafung wegen Verleumdung und übler Nachrede.

Begründet wurde die Anzeige damit, dass der Beschuldigte ihn in einem Gesuch um Vorladung zur Schlichtungsverhandlung als notorischen Querulanten bezeichnet habe. Der Ausdruck «notorischer Querulant» sei nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ehrverletzend. Der Beschuldigte habe ausserdem gegen die Standesehre der Rechtsanwälte verstossen, indem er ihn damit diskriminiert und indem er ihn juristisch falsch beraten habe. Am 9. März 2017 erweiterte der Beschwerdeführer seine Anzeige um den Vorwurf der Nötigung und der Drohung, weil der Beschuldige ihm mit E-Mail vom 28. Juli 2015 mitgeteilt habe, er werde seine Honorarforderung im Falle der Nichtbegleichung mit allen Mitteln durchsetzen.

Am 31. März 2017 verfügte die Regionale Staatsanwalt Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Nichtanhandnahme des Verfahrens. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 5. April 2017 zugestellt. Gleichentags erhob er Beschwerde. In ihrer Stellungnahme vom 13. April 2017 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Am 20. April 2017 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert ein Schreiben ein. Am 3. Mai 2017 beantragte der Beschuldigte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Am 8. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein, in welcher er zusätzlich ein Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt C.________ und Oberrichter D.________ stellte.

2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung grundsätzlich unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).

Auf die insgesamt formund fristgerechte Beschwerde ist einzutreten, soweit sie den Streitgegenstand betrifft. Wenn der Beschwerdeführer neu auch die Bestrafung des Beschuldigten wegen Betrugs und Amtsanmassung beantragt, handelt es sich dabei um eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands, auf die nicht einzutreten ist. Die unbelegten Behauptungen zur angeblichen Honorargenerierung durch unrichtige Beratung waren ungeeignet, eine staatsanwaltschaftliche Prüfung des Verhaltens unter dem Gesichtspunkt des Betrugs zu veranlassen.

Auf das Ausstandsgesuch ist schliesslich ebenfalls nicht einzutreten, da ein solches begründet werden muss (BOOG, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014,

N. 4 zu Art. 58 StPO). Der Beschwerdeführer unterlässt es, konkrete und rechtserhebliche Umstände anzubringen, die den Ausstand von Staatsanwalt C.________ oder Oberrichter D.________ begründen könnten. Im Übrigen ist das Gesuch hinsichtlich Oberrichter D.________ ohnehin gegenstandslos, da er am vorliegenden Beschluss nicht mitwirkt.

3. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Nichtanhandnahme sei willkürlich erfolgt. Der Beschuldigte müsse bestraft werden. Er habe ihn erwiesenermassen falsch beraten. Der Ausdruck «Querulant» sei eine Beleidigung gemäss höchstrichterlicher Ansicht. Dasselbe gelte für den Ausdruck «gerichtsnotorisch».

Die Auflistung diverser Entscheide sei weder zulässig noch rechtens und zeige klar auf, mit welchen Mitteln die Gegenseite arbeite, um zu gewinnen. Die Standesehre der Rechtsanwälte sei verletzt. Die Justiz glaube immer, nur ihre Argumentation sei richtig. Genau diese Tatsache begründe indes die vielen Klagen, Beschwerden und Weiterzüge des Beschwerdeführers. Auch Juristen seien nur Menschen und machten Fehler. Entweder sei Staatsanwaltschaft C.________ nur dumm und des Lesens nicht mächtig, oder er sei so überheblich, dass er glaube, Herrgott spielen zu müssen. Er, der Beschwerdeführer, sei prozessfähig. Die Behauptung des Gegenteils sei stumpfsinnig. Die Generalstaatsanwaltschaft würde Schmarrn behaupten.

Was der Beschuldigte vorbringe, sei eine bodenlose Frechheit. Gegen Letzteren werde er zusätzliche Strafanzeigen einreichen müssen.

4. Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt folgende Auffassung: Bezüglich des vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwurfs der Drohung ist festzustellen, dass sich dieser offenbar auf die in der E-Mail vom 28. Juli 2015 mitgeteilte Ankündigung bezieht, der Beschuldigte werde seine Honorarforderung mit allen Mitteln durchsetzen. Drohung ist ein Antragsdelikt, und die Antragsfrist war am

9. März 2017 offensichtlich abgelaufen. Ausserdem fällt der Vorwurf der Drohung mit demjenigen der Nötigung zusammen, sodass Art. 181 StGB ohnehin vorgehen würde. Die Nichtanhandnahme erweist sich diesbezüglich als korrekt.

Der Beschwerdeführer kritisiert die Nichtanhandnahme wegen der Titulierung als Querulant. Im vorliegenden Verfahren spricht viel dafür, dass der beanstandete Ausdruck im medizinischen Sinn gebraucht wurde, womit es am ehrverletzenden Charakter fehlen würde. Selbst wenn unterstellt würde, der verwendete Ausdruck enthalte zumindest eine diffamierende Konnotation, würde dies im konkreten Fall jedoch einer Nichtanhandnahme nicht im Weg stehen. Eine Nichtanhandnahme ist zulässig, wenn der objektive Tatbestand erfüllt ist, aber offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht (1B_158/2012 vom 15.10.2012, E. 2.6; BK 12 188 du 23.01.2013; BK 12 378 vom 04.06.2013; BK 13

134 vom 17.07.2013; BK 15 265 vom 06.11.2015; BK 16 403 vom 12.12.2016; vgl. auch BK 13 18 vom 28.05.2013, Ziff. 5). Dasselbe gilt in Ehrverletzungsverfahren, wenn die Voraussetzungen für den Entlastungsbeweis erfüllt sind (vgl. BK 16 23 vom 08.04.2016; BK 13 400 vom 16.04.2014), wobei es nicht ausgeschlossen ist, in antizipierter Beweiswürdigung vom Gelingen des Entlastungsbeweises gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB auszugehen und die Strafbarkeit des Verhaltens der beschuldigten Person zu verneinen (6B_522/2015 vom 22.10.2015, E. 3.5). In dem vom Beschwerdeführer in seiner Anzeige zitierten BGE 93 IV 20 wird in Erwägung 3 ausgeführt, dass der Beschuldigte den Entlastungsbeweis erbringen kann, wenn er nachweist, dass die dem negativen Werturteil zugrunde gelegten Tatsachen wahr sind und zum Werturteil objektiv Anlass geben konnten, oder wenn er nachweist, dass er für die Richtigkeit der angenommenen Tatsachen gute Gründe hatte und gestützt darauf das Werturteil für sachlich vertretbar halten konnte. Diese Rechtsprechung hat nach wie vor Gültigkeit. Im vorliegenden Fall ist allein schon aufgrund der in seinem Gesuch um Vorladung zur Schlichtungsverhandlung enthaltenen Ausführungen zum Prozessverhalten des Beschwerdeführers ohne Weiteres anzunehmen, dass der Beschuldigte diesen Nachweis erbringen könnte. Dieses Prozessverhalten ist im Übrigen gerichtsnotorisch und gibt begründeten Anlass, den Beschwerdeführer als Menschen zu bezeichnen, der trotz geringer Erfolgsaussichten besonders unbeirrbar und zäh einen Rechtskampf führt, was gemeinhin eben als querulatorisch bezeichnet wird. Somit erweist sich die Nichtanhandnahme auch in diesem Punkt als rechtmässig.

Der Beschuldigte hat angekündigt, den Honoraranspruch für seine anwaltschaftliche Beratung durchsetzen zu wollen. Im hier gegebenen Zusammenhang war seine Ankündigung von einem Durchschnittsadressaten zweifelsohne dahingehend zu verstehen, dass er sich dabei der zur Verfügung stehenden legalen Wege bedienen werde. Der Honoraranspruch eines Anwaltes ist nicht an einen bestimmten Erfolg – wie zum Beispiel das Aufzeigen der kostengünstigsten Lösung – geknüpft. Die Ankündigung der Durchsetzung eines wenn auch bestrittenen Honorars stellt keine Nötigungshandlung im Sinn von Art. 181 StGB dar. Der Beschuldigte hat keine Gewalt angewendet, und die Ankündigung der Durchsetzung eines Honoraranspruchs stellt weder eine rechtswidrige Drohung noch eine andere rechtswidrige Beschränkung der Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers dar. Weder waren Mittel und Zweck unerlaubt, noch kann davon gesprochen werden, dass das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis gestanden hätte oder dass eine rechtsmissbräuchliche oder sittenwidrige Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck vorläge. Daran ändert der Umstand nichts, dass beim Beschuldigten, wie dieser behauptet, nichts zu holen ist. Behauptete Mittellosigkeit eines Schuldners macht die Bestrebungen des Gläubigers, seinen Anspruch durchzusetzen, nicht zur strafbaren Nötigung. Die Nichtanhandnahme ist folglich auch hier nicht zu beanstanden.

Nicht zu kritisieren ist die angefochtene Verfügung schliesslich, soweit der Beschwerdeführer einen Verstoss gegen anwaltliche Berufspflichten oder Standesregeln behauptet. Ein solcher Verstoss ist strafrechtlich nur relevant, wenn damit gleichzeitig Straftatbestände erfüllt werden. Dass dies hier zuträfe, ist indessen nicht ersichtlich.

5. Der Beschuldigte verweist in seiner Stellungnahme vorab auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft. Er ergänzt Folgendes: Das Attribut «Querulant» bzw. «querulatorisch» ist ein Begriff der Bundesgesetzgebung. So bestimmt das Bundesgerichtsgesetz in Artikel

42 Absatz 7, dass Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, unzulässig sind. «Querulanz ist ein in der Verfahrenspraxis gängiger Begriff, der auch Eingang in die Gesetzgebung gefunden hat (vgl. etwa Art. 42 Abs. 7 BGG) und sich durchaus objektiv verwenden lässt» (Urteil 2C_649/2016 des Bundesgerichts vom 15. Dezember 2016, Erw.

4.4.). Der Beschwerdeführer Herr B.________ ist geradezu ein Musterbeispiel eines Querulanten und dies ist sowohl der Staatsanwaltschaft wie auch dem Obergericht bekannt und damit (gerichts- )notorisch. […]

Offenbar besteht diese Thematik schon länger, wie das vom Beschwerdeführer eingereichte Gutachten aus dem Jahre 2011 (und damit vor dem Inkrafttreten des neuen Erwachsenenschutzrechts) im Zusammenhang mit einem Zivilverfahren betreffend Entmündigung zeigt. Immerhin hat sich das Obergericht in seinem Entscheid vom 14. März 2017 inhaltlich darüber hinweggesetzt, indem es den Beschwerdeführer als prozessunfähig erklärt hat […]. Dies wirft meines Erachtens Fragen auf, die sich insbesondere auch den Behörden (vorliegend den Gerichtsbehörden) stellen: Herr B.________ wurde durch die Staatsanwaltschaft – bestätigt durch das Obergericht – in einem konkreten Verfahren als prozessunfähig erklärt. In Unkenntnis dieses Entscheides bzw. des Verfahrenszusammenhangs gehe ich davon aus, dass die Prozessfähigkeit – als prozessrechtliches Pendant zur Handlungsfähigkeit – Herrn B.________ im erwähnten Verfahren aufgrund mangelnder Urteilsfähigkeit abgesprochen worden war. Eine mangelnde Urteilfähigkeit äussert sich aber (in aller Regel) nicht bloss in einem Einzelfall und ruft daher Erwachsenenschutzmassnahmen auf den Plan. Der Umstand, dass ein Zivilgericht in der Vergangenheit offenbar davon abgesehen hat, den Beschwerdeführer als urteilsunfähig zu erklären und ihm einen Beistand zur Seite zu stellen, bedeutet keineswegs, dass die Situation aktuell unverändert ist […]. Ich selbst bin gezwungen, gegen den Beschwerdeführer einen Zivilprozess zu führen (negative Feststellungsklage), da mich dieser ohne jegliche Rechtsgrundlage über einen Betrag von knapp CHF 3000 betrieben hat und ich im Rahmen der 'Corporate Governance' des Kantons G.________ als Vizepräsident der Kantonsbeteiligung der F.________-Bahn diese Betreibung einerseits erklären muss und andererseits beseitigen sollte. Im Zivilverfahren riskiere ich nun freilich sogar einen Nichteintretensentscheid, sollte sich der Beschwerdeführer auf seine eigene fehlende Prozessfähigkeit berufen. Die Situation rund um das prozessuale Verhalten des Beschwerdeführers scheint aus meiner eigenen Erfahrung in den zurückliegenden beiden Jahren vollständig aus den Fugen geraten. Die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft gemäss Artikel 394 des Zivilgesetzbuches drängt sich angesichts der jüngsten Entwicklung auf und ein entsprechendes Verfahren ist meiner Ansicht nach durch die Behörden zu initiieren […].

6.

6.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a - c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist.

Der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) macht sich schuldig, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Abs. 2 StGB). Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet, macht sich der Verleumdung im Sinne von Art. 174 StGB strafbar.

Der Drohung nach Art. 180 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch schwere Drohung in Angst und Schrecken versetzt. Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, macht sich schliesslich der Nötigung gemäss Art. 181 StGB schuldig.

6.2 Die Nichtanhandnahme erweist sich als rechtmässig und willkürfrei. Es wird zunächst auf die einlässliche Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft zum strafrechtlichen Vorwurf verwiesen (vorne E. 4). Der Tatbestand der Nötigung oder der Drohung ist offensichtlich nicht erfüllt. Es ist nicht ersichtlich, wie dem Beschuldigten ein strafbares Verhalten vorgeworfen werden könnte, wenn er sich dahingehend äussert, dass er seine Honorarforderung durchsetzen wolle. Auch eine behauptete Mittellosigkeit des Schuldners macht die Bestrebungen des Gläubigers, seinen Anspruch mit legalen Mitteln durchzusetzen, nicht strafbar.

In Bezug auf die angeblichen Ehrverletzungsdelikte trifft es zwar zu, dass die Bezeichnung als «Querulant» grundsätzlich von strafrechtlicher Relevanz sein kann.

Vorliegend besteht jedoch – soweit der objektive Tatbestand überhaupt erfüllt ist – ein «Rechtfertigungsgrund» in der Form des Entlastungsbeweises. Es ist möglich, in antizipierter Beweiswürdigung vom Gelingen des Entlastungsbeweises gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB auszugehen und die Strafbarkeit des Verhaltens der beschuldigten Person zu verneinen. Das Bundesgericht hält in seinem Urteil 6B_522/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 3.5 dazu fest: Nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz mit Blick auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 4. Oktober 2010 in antizipierter Beweiswürdigung vom Gelingen des Entlastungsbeweises gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB ausgeht und eine Strafbarkeit des Verhaltens des Beschwerdegegners verneint. Das Gericht kann in antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, diese werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO; BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen).

[…]. Davon ist hier Gebrauch zu machen. In Bestätigung der generalstaatsanwaltschaftlichen Ausführungen ist anzunehmen, dass der Beschuldigte – mit Blick auf die in seinem Gesuch um Vorladung zur Schlichtungsverhandlung enthaltenen Ausführungen zum Prozessverhalten des Beschwerdeführers – diesen Nachweis erbringen könnte. Aus denselben Überlegungen folgt denn auch, dass der Beschuldigte die Äusserung «notorischer Querulant» nicht wider besseres Wissen im Sinne von Art. 174 StGB tätigte.

7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

In Bezug auf die aufgeworfene Frage nach einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme bleibt anzumerken, dass sich nach Ansicht der Beschwerdekammer aufgrund des vorliegenden Falls keine Meldepflicht im Hinblick auf Schutzmassnahmen aufdrängt (vgl. dazu AUER/MARTI, in: Basler Kommentar Erwachsenenschutz, Basel 2012, N. 18 ff. zu Art. 443 ZGB). Das generelle Verhalten des Beschwerdeführers mag zwar sehr oft unangenehm und inadäquat sein. Anzeichen für Hilfsbedürftigkeit, Selbstoder Fremdgefährdung liegen derzeit aber keine vor.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat ausserdem Anspruch auf Entschädigung seiner durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Aufwendungen. Diese wird durch die Staatskasse entrichtet und auf pauschal CHF 300.00 festgesetzt.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dem Beschuldigten wird eine Entschädigung von pauschal CHF 300.00 ausgerichtet.

5. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten

- dem Strafund Zivilkläger/Beschwerdeführer

- der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitender Staatsanwalt E.________ (mit den Akten)

Bern, 16. Mai 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin:

Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber:

Müller

Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom

17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.