Accused's Recusal Request Based on OPPT Movement Allegations Rejected
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a criminal proceeding for violations of the Road Traffic Act, the accused orally filed a request for recusal against the trial judge during the main hearing, arguing that the judge was biased based on principles asserted in an "Affidavit" which included "OPPT-movement" beliefs and various unsubstantiated accusations of criminal acts such as fraud, official misconduct, coercion, and extortion against the judge, claiming that her silence on these allegations within 30 days would constitute automatic verification. The court rejected the recusal request, holding that the claims did not credibly establish any grounds for bias under Art. 56 of the Swiss Criminal Procedure Code, as the allegations were baseless and merely consisted of assertions from the "OPPT-movement," thus ruling the request to be manifestly unfounded and imposing the procedural costs on the applicant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 59 Abs. 1 Bst, Art. 390 Abs. 2 StPO, Art. 58 StPO, Art. 56 Bst, Art. 56 StPO, Art. 59 Abs. 4 StPO; Accused's Recusal Request Based on OPPT Movement Allegations Rejected: The court rejected the recusal request, holding that the claims did not credibly establish any grounds for bias under Art. 56 of the Swiss Criminal Procedure Code, as the allegations were baseless and merely consisted of assertions from the "OPPT-movement," thus ruling the request to be manifestly unfounded and imposing the procedural costs on the applicant.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertCited in the reasoning as the legal basis for imposing costs on the petitioner due to the outcome of the refusal of the request.
Cited in the reasoning as the provision determining the authority competent to decide on the request for recusation (which was sent to the Chamber).
Cited as the general rule for submitting a request for recusation when a party demands the disqualification of a member of a criminal authority.
Cited in point 2 of the operative part for ordering the costs of the recusation procedure to be set at CHF 600.00.
Volltext
Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne
Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen
Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 140 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. April 2017
Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiber Müller
Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Gesuchsteller
B.________, Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Spitalstrasse 14, 2501 Biel Gesuchsgegnerin
Gegenstand Ausstand Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz
Erwägungen:
1. Am 31. März 2017 führte B.________, Regionalgericht Berner Jura-Seeland, (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) die Hauptverhandlung im Verfahren PEN 16 310 gegen A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz durch. Anlässlich dieser Verhandlung stellte der Gesuchsteller zumindest sinngemäss ein Ausstandsgesuch. In der Folge brach die Gesuchsgegnerin die Verhandlung ab und überwies die Akten an die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern zur gesetzlichen Folgegebung (Art. 59 Abs. 1 Bst. b Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). Auf eine Stellungnahme zum Ausstandsgesuch verzichtete sie.
Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (analog Art. 390 Abs. 2 StPO).
2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 StPO). Zuständig für den Entscheid ist die Beschwerdekammer (Art. 59 Ziffer 1 Bst. b StPO). Die Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Auf das formund fristgerechte Gesuch ist einzutreten.
3. Der Gesuchsteller argumentierte anlässlich der Hauptverhandlung vom 31. März 2017 wie folgt (Auszug Protokoll HV vom 31. März 2017, pag. 81 f.):
Der Beschuldigte fragt die Gerichtspräsidentin, ob sie sich ausweisen könne. Diese antwortet, dass sie keine Geburtsurkunde mit an Verhandlungen nehme. Sie sei aber durch den Grossen Rat zur Gerichtspräsidentin gewählt worden, worauf der Beschuldigte mehrere Fragen betreffend Parteizugehörigkeit, den Eid sowie die Angehörigkeit zu Berufsverbänden der Gerichtspräsidentin stellt. Der Beschuldigte gibt an, dass er im Protokoll festgehalten haben möchte, dass die Gerichtspräsidentin befangen sei. Auf Nachfrage der Gerichtspräsidentin ob er ein Ausstandsgesuch stelle, sagt der Beschuldigte, die Gerichtspräsidentin sollte selber darauf kommen, nachdem sie das Affidavit heute zum zweiten Mal, zuzüglich der AGB’s erhalten habe, dass sie befangen sei und in den Ausstand treten müsse. Er stelle hier (vor Gericht) keine Gesuche. Auf Nachfrage der Gerichtspräsidentin nach den Ausstandsgründen verweist der Beschuldigte auf das eben erwähnte Affidavit und fügt an, dass die Gerichtspräsidentin als Mensch für ihre Taten hafte und dass es keine Gerichte gebe. Das Gericht sei eine Firma, genauso auch das Obergericht und das wisse die Gerichtspräsidentin. Zudem gebe es keinen Kläger in dieser Sache. Die Gerichtspräsidentin erklärt die Gründe des nicht persönlichen Erscheinens der Staatsanwaltschaft. Die Gerichtspräsidentin erläutert den weiteren Verfahrensablauf nachdem sinngemäss ein Ausstandsgesuch gestellt wurde.
Im erwähnten «Affidavit» (pag. 85 ff.) finden sich Textbausteine beispielsweise zur Vermutung der gerichtlichen Vorladung, zur Vermutung der Bewachung, zur Vermutung des Treuhandgerichts, zur Vermutung, dass die Regierung in zweierlei Rollen (als Exekutor und Begünstiger) handelt, zur Vermutung des Exekutor de Son Tort oder zur Vermutung der Inkompetenz. Ausserdem werden der Gesuchsgegnerin eine Vielzahl von Straftaten und Ähnliches vorgeworfen (z.B. betrügerische Darstellung der Sprache, Amtsanmassung, Nötigung oder Erpressung). Dabei müsse jeder einzelne Anklagepunkt des Affidavits innerhalb von 30 Tagen widerlegt werden. Ein Versäumnis der Widerlegung habe die automatische Anerkennung durch Stillschweigen zur Folge und sei damit verifiziert.
4.
4.1 Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet jeder Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Eine Gerichtsperson gilt als befangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einer bestimmten persönlichen Einstellung zum Verfahrensgegenstand, einem persönlichen Verhalten der betreffenden Person oder in äusseren Gegebenheiten liegen. Entscheidendes Kriterium ist, ob bei problematischen Konstellationen der Ausgang des Verfahrens bei objektiver Betrachtungsweise noch als offen erscheint (BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Vor Art. 56-60 StPO). Gemäss Art. 56 Bst. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen (als den in Bst. a-e genannten), insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand befangen sein könnte. Wenn zu erwarten ist, die Richterin habe sich in Bezug auf einzelne Fragen bereits in einem Ausmass festgelegt, dass das Verfahren nicht mehr als offen erscheint, kann eine Vorbefassung im Sinne von Art. 56 Bst. f StPO relevant werden (vgl. BOOG, a.a.O., N. 28 und 61 zu Art. 56 StPO).
4.2 In Bezug auf die Gesuchsgegnerin sind Ausstandsgründe gemäss Art. 56 StPO weder glaubhaft gemacht noch ersichtlich. Was der Gesuchsteller vorbringt, erschöpft sich in Behauptungen nach den Grundsätzen der sogenannten OPPT- Bewegung. Ein Ausstandsgrund ergibt sich insbesondere nicht aus den haltlosen Vorwürfen, dass die Gesuchsgegnerin eine Vielzahl von Straftaten begangen habe.
Das Gesuch ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen.
5. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 59 Abs. 4 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Gesuchsteller
- der Gesuchsgegnerin (mit den Akten)
Bern, 7. April 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin:
Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber:
Müller
Die Kosten des Ausstandsverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.