Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BK 2017 116 • OG BE BK 2017 116 KI-generiert

Claimant Denied Appeal Deadline Restoration Due to Reliance on Faulty Online Calculator

Geschäftsnummer BK 2017 116
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A claimant sought the restoration of a lapsed appeal deadline against a decision of non-prosecution in a case of official misconduct, arguing that the appeal was late only because an online deadline calculator produced an incorrect date, leading him to believe the submission was filed within the allowed period. The court denied the request for restoration, stating that pursuant to Article 94(1) of the Swiss Criminal Procedure Code, a party must demonstrate no fault in missing the deadline, and even slight negligence precludes restoration. The court found that the claimant was at fault for relying on a free online deadline calculator, which explicitly warned against using its results as legally binding, concluding that his mistaken assumption about the deadline did not constitute a valid reason—such as natural disasters, accidents, or illness—and was a matter of self-inflicted risk, especially given his prior experience with similar procedures.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 390 Abs. 2 StPO, Art. 94 Abs. 1 StPO, Art. 85 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 42 BGG; Claimant Denied Appeal Deadline Restoration Due to Reliance on Faulty Online Calculator: The court denied the request for restoration, stating that pursuant to Article 94(1) of the Swiss Criminal Procedure Code, a party must demonstrate no fault in missing the deadline, and even slight negligence precludes restoration. The court found that the claimant was at fault for relying on a free online deadline calculator, which explicitly warned against using its results as legally binding, concluding that his mistaken assumption about the deadline did not constitute a valid reason—such as natural disasters, accidents, or illness—and was a matter of self-inflicted risk, especially given his prior experience with similar procedures.

Schlagwörter

KI-generiert
Wiederherstellung der versäumten Frist Klagefrist Verspätungsausschluss Fristenberechnung Buchungsfehler ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung Wiederherstellung der Beschwerdefrist | Einstellung/Nichtanhandnahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited as the legal basis for imposing costs on the applicant regarding the outcome of the procedure.

Art. 94 Abs. 1 StPO

Cited in the factual background when the requirement for the application for reinstatement of the deadline was addressed.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 116 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 21. März 2017

Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiber Müller

Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte

B.________ Strafkläger/Gesuchsteller

Gegenstand Nichtanhandnahme / Wiederherstellung der Beschwerdefrist Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs

Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben vom 28. Oktober 2016 (BA 15 427)

Erwägungen:

1. Am 28. Oktober 2016 verfügte die Kantonale Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Nichtanhandnahme des von B.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) gegen A.________ initiierten Verfahrens wegen Amtsmissbrauchs. Die Verfügung wurde am 8. Dezember 2016 genehmigt und am 22. Dezember 2016 versandt. Am 12. Januar 2017 (Poststempel) reichte der Gesuchsteller gegen die Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerde ein.

Auf diese trat die Beschwerdekammer mit Beschluss des Obergerichts BK 17 15 vom 7. Februar 2017 nicht ein, da die Eingabe verspätet war. Mit Schreiben vom

15. März 2017 verlangt der Gesuchsteller nun eine Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 94 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312).

Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme beziehungsweise auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO).

2. Nach Art. 94 Abs. 1 StPO kann eine Partei, die eine Frist versäumt hat, die Wiederherstellung dieser verlangen. Sie hat dabei glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Eine Wiederherstellung setzt voraus, dass objektive oder subjektive Gründe (z.B. Naturereignisse, Unfall, Krankheit) es dem Betroffenen verunmöglichten, die Frist zu wahren. Jedes Verschulden, auch bloss leichte Fahrlässigkeit, schliesst einer Wiederherstellung der versäumten Frist aus (BRÜSCHWEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl.

2014, N. 6 zu Art. 85 StPO).

3. Der Gesuchsteller bringt Folgendes vor: Um glaubhaft zu machen, dass ihn an der Säumnis kein Verschulden treffe, wolle er zunächst ausführen, dass bei ordentlicher Kenntnis des Fristenendes die Eingabe möglich gewesen wäre. Er habe die Frist nur nicht eingehalten, weil er davon ausgegangen sei, dass sie später ende.

Im Rahmen dieser Annahme habe er die Eingabe innert Frist eingereicht. Die Annahme, das Ende der Frist falle auf den 12. Januar 2017, habe durch einen Fristenrechner resultiert, welcher das Ende der Frist auf diesen Tag berechnet habe. Das Resultat des Fristenrechners sei beigelegt. Er sei betreffend solcher Angelegenheiten wie Fristen und deren Berechnung unkundig. Er hoffe, man könne nachvollziehen, dass er aufgrund des Berechnungsresultats gedacht habe, es sei noch Zeit, obwohl bei Kenntnis des korrekten Fristenendes die Eingabe innert Frist hätte zugestellt werden können. Die fehlerhafte Annahme müsse daraus entstanden sein, dass der Berechnung durch den Fristenrechner falsche Parameter zugrunde lägen.

Er sehe nun ein, dass Feiertage nicht hätten miteinberechnet werden sollen.

4. Das Wiederherstellungsgesuch ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen. Der Gesuchsteller führt selber aus, weshalb ihn an der Säumnis ein Verschulden trifft: Er hätte sich nicht auf die Resultate der Gratiswebsite www.fristenrechner.ch verlassen dürfen. Auf der ersten Seite dieser Website steht rot unterlegt: Der Fristenrechner liefert keine rechtlich verbindlichen Ergebnisse und ist kein Ersatz für Ihre eigenen Berechnungen. Der Fristenrechner unterstützt lediglich die eigenen und allein massgebenden Berechnungen des Anwalts. Wer sich nicht auf seine eigene Fristberechnung sondern auf diejenige des Fristenrechners verlässt, tut dies auf EIGENE GEFAHR und trägt für allfällige Schäden die alleinige Verantwortung!

Damit erübrigen sich weitere Ausführungen. Es liegen keine rechtserheblichen Säumnisgründe wie Naturereignisse, Unfall, Krankheit oder Ähnliches vor. Dass der Gesuchsteller – trotz zahlreicher abgeschlossener Verfahren bei der Beschwerdekammer – in Sachen Fristen völlig unkundig sein will, vermag daran nichts zu ändern.

5. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Das Wiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens, bestimmt auf CHF 400.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Zu eröffnen:

- dem Strafkläger/Gesuchsteller

- der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen:

- der Beschuldigten

- der Kantonalen Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben, Staatsanwältin C.________

Bern, 21. März 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin:

Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber:

Müller

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom

17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.