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BK 2017 114 • OG BE BK 2017 114 KI-generiert

Motion for Recusal Against Judge Overturned in Traffic Case

Geschäftsnummer BK 2017 114
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A litigant in an ongoing criminal procedure for a simple traffic violation filed a request for recusal against the presiding judge, alleging bias based on a prior, fully completed case from several years ago where the judge had convicted him of a traffic offense (non-timely changing lanes and driving on a restricted area, confirmed on appeal). The court dismissed the recusal request, finding the motion, which also sought to recuse another judge without providing any reasons, lacked substantiation and was based on mere unverified allegations of a "deliberate miscarriage of justice" in the previous case, which was deemed to have been adjudicated lawfully; the court held that a judge having previously ruled in a case against the same party years earlier does not constitute a ground for bias.

Legislator-Regeste

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Art. 58 StPO, Art. 56 StPO, Art. 59 Abs. 4 StPO, Art. 42 BGG, Art. 59 Ziffer 1 Bst. b StPO; Motion for Recusal Against Judge Overturned in Traffic Case: The court dismissed the recusal request, finding the motion, which also sought to recuse another judge without providing any reasons, lacked substantiation and was based on mere unverified allegations of a "deliberate miscarriage of justice" in the previous case, which was deemed to have been adjudicated lawfully; the court held that a judge having previously ruled in a case against the same party years earlier does not constitute a ground for bias.

Schlagwörter

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Ausstandsbegehren Justizirrtum Verletzung der Verkehrsregeln mangelnder Befangenheitsbeweis E-Justice Trennungsklage Ausstand | Ausstand (59)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 59 Abs. 4 StPO

Cited in the reasoning as the basis for rendering the applicant liable for costs due to the outcome of the proceedings.

Art. 59 Ziffer 1 Bst. b StPO

Cited in the reasoning to establish that the Chamber is competent to decide on the request for recusal concerning the respondent.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 114 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. März 2017

Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiber Müller

Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Gesuchsteller

B.________ Gesuchsgegnerin

Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura - Seeland, Ländtestrasse 20, Postfach 1180, 2501 Biel v.d. Staatsanwältin C.________ (BJS 16 6948)

Anklagebehörde

Gegenstand Ausstand Strafverfahren wegen einfacher Verkehrsregelverletzung

Erwägungen:

1. A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) stellte am 9. März 2017 ein Ausstandsgesuch gegen Gerichtspräsidentin B.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin).

Sie führt gegen ihn das Strafverfahren PEN________.

2. In ihrer Stellungnahme vom 13. März 2017 führte die Gesuchsgegnerin aus, der einzige Fall gegen den Gesuchsteller, an den sie sich erinnere, sei PEN________.

Damals sei der Gesuchsteller mit Urteil vom 17. Januar 2013 wegen nicht rechtzeitigen Einspurens und dadurch Befahrens einer Sperrfläche (ohne Behinderung)

schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 100.00 verurteilt worden. Der Gesuchsteller habe dagegen Berufung erhoben, worauf die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern am 11. Juni 2013 das Urteil vollumfänglich bestätigt habe (SK________). Die Gesuchsgegnerin fühle sich durch dieses längst abgeschlossene Verfahren in keiner Weise voreingenommen oder befangen.

3. In der Replik vom 14. März 2017 führte der Gesuchsteller sinngemäss aus, die Gesuchsgegnerin habe vorgängig gegen ihn ein vorsätzliches Fehlurteil erlassen.

In seinem Schreiben vom 20. März 2017 ergänzte er im Wesentlichen, das Regionalgericht Berner Jura-Seeland sei örtlich gar nicht zuständig. Ausserdem stellte er ein Ausstandsgesuch gegen Oberrichterin Schnell.

4. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 311]). Zuständig für den Entscheid ist die Beschwerdekammer (Art. 59 Ziffer 1 Bst. b StPO). Die Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Auf das formund fristgerechte Gesuch ist einzutreten, soweit es die Gesuchsgegnerin betrifft.

In seiner Eingabe vom 20. März 2017 lehnt der Gesuchsteller ausserdem Oberrichterin Schnell ab, da sie voreingenommen und befangen sei. Der Gesuchsteller erwähnt indessen keine Umstände, die einen Ausstand von Oberrichterin Schnell begründen könnten. Mangels Begründung wird auf dieses Ausstandsgesuch somit nicht eingetreten (BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 58 StPO).

5. In Bezug auf die Gesuchsgegnerin sind Ausstandsgründe gemäss Art. 56 StPO weder glaubhaft gemacht noch ersichtlich. Was der Gesuchsteller vorbringt, erschöpft sich in unbelegten Behauptungen nach seinem bekannten, immer und immer wieder vorgetragenen Muster. Ein Ausstandsgrund ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass die Gesuchsgegnerin vor Jahren einmal ein Gerichtsverfahren gegen den Gesuchsteller (in allen Belangen rechtmässig) beurteilt hatte. Das Gesuch ist abzuweisen.

6. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 59 Abs. 4 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Kosten des Verfahrens, bestimmt auf CHF 400.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Gesuchsteller

- der Gesuchsgegnerin (mit den Akten)

Bern, 23. März 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin:

Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber:

Müller

Die Kosten des Ausstandsverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom

17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.