Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BK 2017 108 • OG BE BK 2017 108 KI-generiert

Animal Protection Association Lacks Standing to Appeal Dog in Car Negligence Case

Geschäftsnummer BK 2017 108
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Court of Appeals rejected an appeal filed by a cantonal umbrella organization for animal protection regarding the closing of a criminal investigation into a negligent violation of the Animal Protection Act, which involved leaving a dog in a car in the sun. The court ruled that the organization, a private-law association, lacked standing to appeal because, according to Article 104, paragraph 2 of the Swiss Criminal Procedure Code (StPO), only **authorities** (Behörden) entrusted with safeguarding public interests can be granted full or limited party rights in criminal proceedings by the cantons, and the legislative history clearly indicates that private organizations and associations are excluded from this definition, thus overriding the conflicting cantonal regulation that sought to grant the organization party status; since the association is not an authority in the legal sense and was not directly harmed, the appeal was dismissed due to lack of **locus standi**.

Legislator-Regeste

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Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 104 StPO, Art. 104 Abs. 1 StPO, Art. 104 Abs. 2 StPO, Art. 4a Abs. 2 THV; Animal Protection Association Lacks Standing to Appeal Dog in Car Negligence Case: The court ruled that the organization, a private-law association, lacked standing to appeal because, according to Article 104, paragraph 2 of the Swiss Criminal Procedure Code (StPO), only **authorities** (Behörden) entrusted with safeguarding public interests can be granted full or limited party rights in criminal proceedings by the cantons, and the legislative history clearly indicates that private organizations and associations are excluded from this definition, thus overriding the conflicting cantonal regulation that sought to grant the organization party status; since the association is not an authority in the legal sense and was not directly harmed, the appeal was dismissed due to lack of **locus standi**.

Schlagwörter

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fehlende Verbandsbeschwerdebefugnis Schutz des öffentlichen Interesses Fall des Ausschlusses Interessenkonflikt Verein Verletzung von Parteirechten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 104 Abs. 2 StPO

The core issue addressed was whether the cantonal law granting party status to the appellant (a private association) was compatible with federal law, specifically Art. 104 para. 2 StPO, which limits party status extension to 'authorities' (Behörden).

Art. 123 Abs. 1 BV

Cited in the context of federal jurisdiction over criminal procedure law, determining the limits of cantonal regulation concerning party status.

Art. 49 BV

Cited in combination with Art. 123 BV to justify the preemptive effect of federal law over the cantonal provision establishing the appellant's party status.

Art. 118 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 115 Abs. 1 StPO

Cited to confirm that the appellant could not file an appeal as a private prosecutor because they were not directly injured in their rights.

Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]

Cited to establish the general rule for filing an appeal against a decision by the Public Prosecutor's Office.

Art. 382 Abs. 1 StPO

Cited to define the general requirement for entitlement to file an appeal (legitimation).

Art. 104 Abs. 1 StPO

Cited to define who the parties are in general (accused, private prosecutor, public prosecutor).

Art. 66 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]

Cited regarding the non-application of cantonal law conflicting with higher-ranking federal law.

Art. 66 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]

Cited regarding the non-application of cantonal law conflicting with higher-ranking federal law.

Art. 64 LTF

Although not explicitly in the final orders (dispositive), this is usually the basis for granting legal aid; however, since the costs were imposed on the Canton, legal aid was not explicitly ruled on in the operative part.

Art. 68 BGG

Although not explicitly in the final orders (dispositive), this is usually the basis for imposing costs; the operative part cites Art. 66 para. 3 KV regarding cost application, but cost imposition itself relies on the LTF/BGG (as implied by the cost order in point 3).

Art. 42 BGG

Cited in the legal remedies section as a requirement for filing the appeal to the Federal Tribunal (although this refers to the next instance, it is part of the decision text).

Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110)

Cited in the section on legal remedies for filing an appeal to the Federal Tribunal against this decision.

Art. 210 ZGB

Cited in the reasoning regarding the appellant's legal form (private association), but not in the operative orders.

Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210)

Cited for the definition of the appellant as a private law association, but not in the operative orders.

Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]

Cited regarding the right to appeal against the Public Prosecutor's decision.

Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]

Cited regarding the procedural entitlement to appeal against the Public Prosecutor's decision.

Art. 13 Abs. 3 KLwG (BSG 910.1)

Cited in the reasoning, as the core of the legitimacy issue, but is deemed inapplicable due to contradiction with Art. 104 Abs. 2 StPO.

Art. 4a Abs. 1 THV (BSG 916.812)

Cited in the reasoning, as the cantonal basis for granting party status, but is deemed inapplicable due to contradiction with federal law.

Art. 4a Abs. 2 THV (BSG 916.812)

Cited in the reasoning regarding the appellant's supervision by the VOL, but not in the operative orders.

Art. 4a Abs. 3 THV (BSG 916.812)

Cited in the reasoning regarding the agreement between the appellant and VOL, but not in the operative orders.

Art. 4b Abs. 1 THV (BSG 916.812)

Cited in the reasoning, as the cantonal basis for granting party rights, but is deemed inapplicable due to contradiction with federal law.

Art. 13 Abs. 3 KLwG i.V.m. Art. 4a und 4b THV

Cited as the contradictory cantonal provision whose non-application leads to the lack of legitimation for the appeal.

Art. 66 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]

Cited to confirm that cantonal decrees contradicting higher-ranking law shall not be applied by judicial authorities.

Art. 93 LTF

Although mentioned in the rules for exclusion, it is not present in the dispositive.

Art. 108 al. 1 let. a LTF

Although mentioned in the rules for exclusion, it is not present in the dispositive.

Art. 66 al. 1 LTF

Although mentioned in the rules for exclusion, it is not present in the dispositive.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 108 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. Juli 2017

Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiberin Lauber

Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1

B.________ Beschuldigte 2

Dachverband Berner Tierschutzorganisationen, c/o C.________ Strafund Zivilkläger/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern

Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 21. Februar 2017 (BM 15 19813)

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 21. Februar 2017 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ und B.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz, angeblich fahrlässig begangen durch Vernachlässigen eines Hundes durch Zurücklassen in einem Personenwagen an der prallen Sonne, ein. Hiergegen erhob der Dachverband Berner Tierschutzorganisation (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 10. März 2017 Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügung vom 21. Februar 2017 sei aufzuheben, das Strafverfahren sei wiederaufzunehmen und die Beschuldigten seien wegen Verstosses gegen das Tierschutzgesetz durch Tierquälerei (Vernachlässigung eines Hundes durch Zurücklassen in einem Personenwagen an der prallen Sonne) zu verurteilen und angemessen zu bestrafen. Dem Beschwerdeführer sei eine symbolische Parteientschädigung von CHF 200.00 zu bezahlen. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss am

27. März 2017 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigten beantragten am 28. März 2017, die Beschwerde sei abzuweisen. Mit Replik vom

21. April 2017 hielt der Beschwerdeführer an den gestellten Anträgen fest. Mit Verfügung vom 24. April 2017 wurde das Verfahren bis zum Vorliegen des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Bern im Verfahren BK 17 5 sistiert.

2. Am 7. Juli 2017 erging der Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern im Verfahren BK 17 5. In diesem Verfahren wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gewährt, zur Frage der Beschwerdelegitimation Stellung zu nehmen. Das Verfahren BK 17 108 ist demnach wieder aufzunehmen und fortzuführen.

3.

3.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG;

BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerde ist formund fristgerecht eingereicht worden. Es stellt sich allerdings die Frage, ob der Beschwerdeführer zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert ist.

3.2 Zur Beschwerdeführung ist jede Partei legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Wer Partei ist und demnach ein Rechtsmittel ergreifen kann, ergibt sich aus Art. 104 StPO. Gemäss Art. 104 Abs. 1 StPO sind die beschuldigte Person (Bst. a), die Privatklägerschaft (Bst. b) und im Hauptund Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Bst. c) Partei. Gemäss Art. 104 Abs. 2 StPO können Bund und Kantone weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen. Art. 104 Abs. 2 StPO stellt einen echten Vorbehalt zugunsten von besonderem kantonalen oder (anderem) eidgenössischen Recht dar. Hintergrund dieses Vorbehalts zugunsten des kantonalen Rechts bildet die Überlegung, dass gewisse Behörden aufgrund ihrer fachlichen Qualifikation und ihres Spezialwissens besser geeignet sein sollen, Verstösse gegen Verwaltungsnormen zu erkennen und zu verfolgen als die «Generalisten» der Staatsanwaltschaft (vgl. SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N. 636; KÜFFER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 23 zu Art. 104 StPO; GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER, Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2008,

S. 81). Der Kanton Bern hat vom gesetzlichen Vorbehalt des Art. 104 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht und in Art. 13 Abs. 3 des kantonalen Landwirtschaftsgesetzes (KLwG; BSG 910.1) bestimmt, dass der Regierungsrat eine Organisation oder Person bezeichne, der in Strafverfahren betreffend Tierschutzdelikte als Behörde im Sinne von Art. 104 Abs. 2 StPO volle Parteirechte zukomme. Gemäss Art. 4a Abs. 1 der Verordnung des Kantons Bern über den Tierschutz und die Hunde (THV; BSG 916.812) hat der Regierungsrat den Beschwerdeführer – einen privatrechtlichen Verein – als kantonale Behörde bezeichnet.

Der Beschwerdeführer steht gemäss Art. 4a Abs. 2 THV in diesem Bereich unter der Aufsicht der VOL und erstattet dieser jährlich Bericht über seine Tätigkeit. Einzelheiten der Aufgabenerfüllung und der Aufsicht regelt eine Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der VOL (Art. 4a Abs. 3 THV). Gemäss Art. 4b Abs. 1 THV hat der Beschwerdeführer im Rahmen von tierschutzrechtlichen Strafverfahren sämtliche Rechte einer Partei gemäss der StPO. Die Vereinbarung des Beschwerdeführers und der VOL gemäss Art. 4a Abs. 3 THV datiert vom 21./27.

Dezember 2010. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer – soweit als Behörde tätig – dem Gesetzmässigkeitsprinzip unterworden sei (Art. 2a der Vereinbarung), die Grundrechte zu wahren habe (Art. 2b der Vereinbarung), dem Amtsgeheimnis unterstellt sei (Art. 4a der Vereinbarung), dem Datenschutzgesetz unterstehe (Art. 5a der Vereinbarung) und zur Aktenführung, - aufbewahrungund -vernichtung verpflichtet sei (Art. 6 der Vereinbarung). Die VOL übe die Aufsicht über die behördliche Tätigkeit des Beschwerdeführers aus. Dies betreffe namentlich die Einhaltung von Grundrechten, der allgemeinen Rechtsregeln und des Datenschutzes.

Die VOL könne dem Beschwerdeführer diesbezüglich Weisungen erteilen (Art. 7a der Vereinbarung). In inhaltlicher Hinsicht sei der Beschwerdeführer in der Ausübung seiner Parteirechte frei (Art. 7b der Vereinbarung). Gemäss Art. 7c der Vereinbarung könne betreffend die behördliche Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der VOL Aufsichtsanzeige gemacht werden. Der jährliche Bericht des Beschwerdeführers zu Handen der VOL über seine Tätigkeit muss gemäss Art. 8a der Vereinbarung insbesondere die Kriterien enthalten, die für den Beschwerdeführer für eine Teilnahme am Strafverfahren massgebend seien, die Anzahl Fälle, in denen effektiv Parteirechte ausgeübt worden sei, eine Würdigung der Tätigkeit und Erfahrung sowie den finanziellen Aufwand und Ertrag betreffend die behördliche Tätigkeit.

Art. 104 Abs. 2 StPO spricht von weiteren «Behörden», denen die Kantone Parteistellung einräumen können. Fraglich ist, ob Art. 13 Abs. 3 KLwG i.V.m. Art. 4a und 4b THV mit Art. 104 Abs. 2 StPO vereinbar ist, d.h. ob die gesetzliche Regelung des Kantons Bern, wonach dem Beschwerdeführer als privatrechtlicher Verein im Strafverfahren betreffend Tierschutzdelikte volle Parteirechte eingeräumte werden, bundesrechtskonform ist.

4.

4.1 Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, dass heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Dabei ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein pragmatischer Methodenpluralismus zu befolgen; die einzelnen Auslegungselemente sind keiner hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen. Insbesondere bei jüngeren Gesetzen sind auch die Gesetzesmaterialien zu beachten, wenn sie auf die streitigen Fragen eine klare Antwort geben und dem Richter damit weiterhelfen (BGE 141 IV 396 E. 3.4; 141 III 195

E. 2.4; 140 III 206 E. 3.5.4; 140 IV 1 E. 3.1; je mit Hinweisen).

4.2 Der Wortlaut von Art. 104 Abs. 2 StPO ist klar. Gemäss Art. 104 Abs. 2 StPO können Bund und Kantone weiteren «Behörden», die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen. Der französischsprachige Gesetzestext spricht von «autres autorités chargées de sauvegarder des intérêts publics». Die italienische Version lautet «altre autorità cui spetta la tutela di interessi pubblici». Aus dem Wortlaut von Art. 104 Abs. 2 StPO ergibt sich, dass nur «Behörden» Parteirechte gewährt werden können. Es ist davon auszugehen, dass der Bundesgesetzgeber in Art. 104 Abs. 2 StPO nicht ausdrücklich von «Behörde», sondern beispielsweise von «Organisation», «Person» oder «Stelle» gesprochen hätte, wenn er den Kantonen die Möglichkeit hätte offen lassen wollen, auch privaten Vereinigungen Parteistellung einzuräumen.

Diese Annahme wird durch die Gesetzesmaterialien untermauert. Auch aus den Materialien zur StPO ergibt sich, dass die Kantone nach dem Willen des Bundesgesetzgebers nur Behörden im engeren Sinne und nicht auch privaten Organisationen volle oder beschränkte Parteistellung einräumen können. In der bundesrätlichen Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts (BBl 2006 1163 Ziff. 2.3.1.1) wurde ausgeführt, im Zusammenhang mit Art. 102 Abs. 2 StPO (heute: Art. 104 Abs. 2 StPO) sei die Frage zu entscheiden, ob neben den Behörden auch Vereinigungen, die sich dem Schutz allgemeiner Interessen verpflichtet hätten, Verfahrensrechte oder sogar Parteistellung zuzugestehen seien (beispielsweise Umweltoder Tierschutzverbände). Es wurde festgehalten, der Entwurf verzichte darauf, Verbänden Parteistellung einzuräumen und damit Rechtsmittelmöglichkeiten zu gewähren. Mit der Staatsanwaltschaft sei eine Behörde tätig, die allgemeine, überindividuelle Rechte zu wahren und den Strafanspruch von Amtes wegen durchzusetzen habe. Die Einführung von Verfahrensrechte für solche Verbände würde im Übrigen den im schweizerischen Strafprozessrecht herrschenden Grundsatz durchbrechen, dass als Partei im Prinzip nur die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und der verfolgende Staat zugelassen seien. Die Botschaft hat sich somit klar gegen die Verleihung von Parteirechten an private Verbände ausgesprochen. In der parlamentarischen Beratung wurde der bundesrätliche Entwurf von Art. 104 Abs. 2 StPO (resp. damals: Art. 102 Abs. 2 StPO) ohne Änderungen übernommen. Auch aus dem Wortprotokoll der eidgenössischen Räte ergibt sich, dass die Kantone privaten Vereinigungen keine Parteirechte zukommen lassen können. Gemäss dem Votum Thanei für die Kommission im Nationalrat sei mit der Formulierung von Art. 104 Abs. 2 StPO klar, dass ein Tieranwalt nicht möglich sei, sofern er nicht Mitglied einer Behörde sei. Ein Verband oder irgendeine Person ausserhalb der Behörde könne bei dieser Formulierung die Position eines Tieranwalts nicht einnehmen (AB 2007 N 951). Das Votum Thanei blieb unwidersprochen. Auch aus der bundesrätlichen Botschaft zur Volksinitiative «Gegen Tierquälerei und für einen besseren Rechtsschutz der Tiere (Tierschutzanwalt-Initiative)» vom

14. Mai 2008 ergibt sich, dass gestützt auf Art. 104 Abs. 2 StPO nur Behörden, nicht aber privatrechtliche Vereinigungen mit der Wahrung der Parteirechte betraut werden können. Gemäss der Tierschutzanwalt-Initiative hätten die Kantone verpflichtet werden sollen, dafür zu sorgen, dass die Interessen der geschädigten Tiere im Strafverfahren von Amtes wegen durch geeignete Rechtsbeistände vertreten werden. In der Botschaft zur Tierschutzanwalt-Initiative (BBl 2008 4324 Ziff. 3.3.2) wurde ausgeführt, der Begriff «Tierschutzanwalt» gemäss Initiative würde es den Kantonen ermöglichen, sowohl öffentliche als auch private Tieranwälte vorzusehen. Werde die Aufgabe öffentlichen Tieranwälten zugewiesen, könnten die Kantone eine Behörde (z.B. das Veterinäramt) bestimmen, der namentlich die Kompetenz zukäme, die Interessen der geschädigten Tiere im Strafverfahren zu vertreten. Diese Behörde hätte den Auftrag, für das öffentliche Interesse an der Verfolgung von Verstössen gegen das Tierschutzgesetz einzutreten. Diese Auffassung widerspiegle die Idee, die dem Strafverfahren zugrunde liege: Für die Verfolgung und die Vertretung der öffentlichen Interessen müsse der Staat zuständig bleiben. Die Einführung von privaten Tieranwälten sei problematisch. Weiter wurde in der Botschaft zur Tierschutzanwalt-Initiative festgehalten, gemäss der StPO bleibe es den Kantonen freigestellt, einen öffentlichen Tieranwalt vorzusehen: Sie könnten entweder einer Behörde Parteirechte gewähren und sie beauftragen, das öffentliche Interesse der Verfolgung von Verstössen gegen das Tierschutzgesetz zu wahren oder sie können eine spezialisierte Staatsanwaltschaft vorsehen (BBl 2008 4325 Ziff. 4.1). Auch aus der Botschaft zur Tierschutzanwalt-Initiative, welche kurz nach der parlamentarischen Beratung zur StPO und noch vor Inkrafttreten der StPO erging, lässt sich somit schliessen, dass die Kantonen gestützt auf Art. 104 Abs. 2 StPO nur Behörden Parteirechte einräumen können. Die Materialien zur StPO sind unmissverständlich. Aus diesen ergibt sich deutlich, dass sich der Gesetzgeber bewusst und in voller Kenntnis der Sachlage dafür entschieden hat, den Kantonen ausschliesslich die Möglichkeit zuzugestehen, Behörden im engeren Sinne, nicht indes privaten Organisationen Parteistellung zukommen zu lassen. Die Gesetzesmaterialien bestätigen damit uneingeschränkt, was sich schon aus dem Gesetzeswortlaut von Art. 104 Abs. 2 StPO ergibt.

4.3 Auch in der Literatur zu Art. 104 Abs. 2 StPO wird durchwegs von Behörde (namentlich Fürsorge-, Gesundheits-, Kindesund Erwachsenenschutz-, Migrationsund Umweltschutzbehörde) gesprochen und es wird gegenüber privaten Verbänden (insbesondere Tierschutzverbänden) abgegrenzt, welche keine Parteistellung hätten. KÜFFER hielt etwa fest, als Behörde im Sinne von Art. 104 Abs. 2 StPO würden lediglich auf gesetzlicher Grundlage beruhende Organe öffentlichrechtlicher Körperschaften gelten. Nicht erfasst seien halbstaatliche Unternehmungen oder selbständige öffentlich-rechtliche Anstalten. Keine besonderen Parteirechte und damit Rechtsmittelmöglichkeiten erhielten private Verbände wie Tierschutzverbände (KÜFFER, a.a.O., N. 26 f. zu Art. 104 StPO). Auch GOLDSCHMID/ MAURER/SOLLBERGER führten aus, der Argumentation und dem Entwurf des Bundesrates folgend schliesse die StPO eine Verbandslegitimation, etwa von Tierschutzverbänden, klar aus (GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER, a.a.O., S. 82).

Dasselbe bekräftigte SCHMID. Er hielt fest, aufgrund der vorliegenden Materialien könnten die Kantone nach Art. 104 Abs. 2 StPO entsprechende Behörden oder einen behördlichen Tieranwalt mit Parteirechten einsetzen, jedoch nicht einen ausserhalb der Behördenorganisation stehenden Tieranwalt (SCHMID, a.a.O., N. 635).

Gemäss LIEBER ist im Bereich des Tierschutzes die Zuerkennung von Parteirechten an Private (Einzelpersonen oder Vereinigungen) durch die Kantone nicht zulässig (LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl.

2014, N. 18 zu Art. 104 StPO). KETTIGER hielt ebenfalls fest, dass das Bundesrecht betreffend Art. 104 Abs. 2 StPO von einem engen Behördenbegriff ausgehe und die Beauftragung von Privaten mit dieser Aufgabe – auch die Einsetzung eines Rechtsanwaltes – ausschliesse. Ebenfalls ausgeschlossen sei es, Vereinigungen mit der Durchsetzung von öffentlichen Interessen im Strafverfahren zu beauftragen.

Behörde im Sinne von Art. 104 Abs. 2 StPO könne nur eine Amtsstelle oder ein Organ des Staates sein, welches entweder in die Behördenorganisation eingebunden oder einer staatlichen Aufsicht unterstellt sei. KETTIGER führte weiter aus, nach dem Inkrafttreten der StPO sei das Modell des Kantons Bern, wonach der Beschwerdeführer im Strafverfahren die Stellung eines Privatklägers zukomme, nicht mehr zulässig. Die bernische Lösung widerspreche nicht nur Art. 104 Abs. 2 StPO, sondern sei auch deshalb bundesrechtswidrig, weil künftig nur die geschädigte Person als Privatkläger im Strafverfahren Parteireichte ausüben könne und als geschädigte Person nur gelte, wer durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden sei (DANIEL KETTIGER, Tierschutzanwalt: Was lässt das Bundesrecht künftig noch zu?, in: Jusletter 29. März 2010, Rz. 7 und 9; vgl. ebenso BÄNZI- GER/BURKHARD/HAENNI, Der Strafprozess im Kanton Bern, 2010, N. 252).

4.4 Zusammengefasst ergibt sich somit aufgrund des klaren Gesetzeswortlauts und der Gesetzesmaterialien, dass nach dem Willen des Bundesgesetzgebers privaten Organisationen im Strafprozess keine Parteirechte übertragen werden können. Der echte Vorbehalt von Art. 104 Abs. 2 StPO zugunsten der kantonalen Gesetzgebung ist eingeschränkt zu verstehen. Es ist aufgrund der einschlägigen Materialien davon auszugehen, dass der Bundesgesetzgeber nur sehr begrenzt weiteren Behörden Parteirechte einräumen wollte. Gemäss Art. 123 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) ist die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafprozessrechts Sache des Bundes. Für die Organisation der Gerichte, der Rechtsprechung in Strafsachen sowie den Strafund Massnahmevollzug sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 123 Abs. 2 BV). Art. 123 BV stellt eine Spezialbestimmung zur allgemeinen Norm von Art. 47 BV (Organisationsautonomie der Kantone) dar und geht dieser vor. Die Frage des Parteibegriffs und der Parteistellung betrifft den Strafprozess im Allgemeinen und nicht die Organisationsautonomie der Kantone. Der Bundesgesetzgeber hat mit Art. 104 Abs. 2 StPO abschliessend die Frage geregelt, wem nebst den Parteien gemäss Art. 104 Abs. 1 StPO Parteirechte eingeräumt werden können. In Anwendung von Art. 123 BV ist der Kanton Bern daher nicht befugt, die Parteirechte weitergehend resp. entgegen dem Wortlaut von Art. 104 Abs. 2 StPO zu regeln. Da Privaten gemäss dem Willen des Bundesgesetzgebers keine Parteirechte eingeräumt werden können, dürfen solche auch nicht kantonalgesetzlich auf sie übertragen werden, indem private Vereinigungen als «Behörde» im Sinne von Art. 104 Abs. 2 StPO bezeichnet werden resp. unter Verweis auf den allgemeinen staatsbzw. verwaltungsrechtlichen Behördenbegriff argumentiert wird, auch Private, welche mit der Wahrnehmung öffentlicher Interessen betraut worden seien, würden eine Behörde darstellen. Dadurch würde der bundesgesetzgeberische Wille unterlaufen.

4.5 Der Beschwerdeführer ist ein privatrechtlicher Verein gemäss Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210; vgl. Ziff. 1.1 der Statuen des Beschwerdeführers vom 25. April 2017; abrufbar im Internet unter http://www.tierschutzkantonbern.ch/ > Aufgaben > Statuten). Als solcher können ihm – wie vorstehend dargetan (vgl. E. 4.1 ff.) – kantonalgesetzlich keine Parteirechte eingeräumt und damit Rechtsmittelmöglichkeiten gewährt werden. Die VOL übt zwar die Aufsicht über die Tätigkeit des Beschwerdeführers aus, namentlich was die Einhaltung von Grundrechten, der allgemeinen Rechtsregeln und des Datenschutzes betrifft und sie kann dem Beschwerdeführer diesbezüglich Weisungen erteilen (vgl. Art. 4a Abs. 2 THV und Art. 7a der Vereinbarung des Beschwerdeführers und der VOL; vgl. auch die Pflicht des Beschwerdeführers, der VOL jährlich Bericht über seine Tätigkeit zu erstatten). In inhaltlicher Hinsicht ist der Beschwerdeführer indes in der Ausübung seiner Parteirechte frei (vgl. Art. 7b der Vereinbarung des Beschwerdeführers und der VOL). Angesichts dessen kann nicht von einer genügenden Einbindung des Beschwerdeführers in eine Behörde resp. einer hinreichenden staatlichen Aufsicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer stellt keine Behörde im Rechtssinne dar. Bei einer formalen Betrachtungsweise gelten jene Instanzen als Behörden, die hoheitlich zu verfügen befugt sind (vgl. BGE 121 II 454 E. 2b/aa). Der Beschwerdeführer hat keine Verfügungskompetenz (vgl. Ziff. 3 des Vortrags der VOL an den Regierungsrat zur Änderung der Kantonalen Tierschutzverordnung vom 21. Oktober 2010 [Beilage 4 der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 26. Mai 2017]). Er handelt nicht hoheitlich.

Anders als es bei einer Behörde üblich, wird die Tätigkeit des Beschwerdeführers auch nicht vom Kanton Bern abgegolten (vgl. Art. 2a der Vereinbarung des Beschwerdeführers und der VOL), sondern die Geldmittel des Beschwerdeführers werden durch Jahresbeiträge der Mitgliederorganisationen und durch Beiträge Dritter beschafft (vgl. Ziff. 3.2 die Statuen des Beschwerdeführers vom 25. April 2017).

Eine Behörde muss finanziell unabhängig sein und eine Gesamtoptik wahren; dies ist angesichts der Finanzierungssituation des Beschwerdeführers nicht sichergestellt. Da der Beschwerdeführer mangels hoheitlicher Kompetenzen keine Behörde im Rechtssinne ist, kann ihm der Kanton Bern gestützt auf Art. 104 Abs. 2 StPO auch keine Parteirechte einräumen. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer kantonalgesetzlich dazu ermächtigt wurde, Parteirechte in Strafverfahren betreffend Tierschutzdelikten wahrzunehmen, macht ihn nicht zu einer Behörde. Dies würde dem gesetzgeberischen Willen zu Art. 104 Abs. 2 StPO widersprechen.

4.6 Art. 13 Abs. 3 KLwG i.V.m. Art. 4a und 4b THV läuft somit der bundesrechtlichen Regelung von Art. 104 Abs. 2 StPO zuwider. Nach dem Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. 49 BV) und angesichts der abschliessenden bundesrechtlichen Regelung in Art. 104 Abs. 2 StPO wird das der bundesrechtlichen Bestimmung widersprechende kantonale Recht nichtig (vgl. RUCH, Die schweizerische Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014, N. 21 zu Art. 49 BV; vgl. auch Art. 66 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1], wonach kantonale Erlasse, die höherrangigem Recht widersprechen, von der Justizbehörde nicht angewandt werden dürfen). Art. 13 Abs. 3 KLwG i.V.m. Art. 4a und 4b THV stellt folglich keine gesetzliche Grundlage für die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers dar. Der Beschwerdeführer kann nicht gestützt auf Art. 13 Abs. 3 KLwG i.V.m. Art. 4a und 4b THV Parteirechte im Strafverfahren wahrnehmen. Der Beschwerdeführer ist durch die Tierschutzdelikte zudem nicht unmittelbar in seinen Rechten verletzt. Er kann deshalb auch nicht als Privatkläger Beschwerde erheben (vgl. Art. 118 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 115 Abs. 1 StPO; KETTIGER, a.a.O., Rz. 9;

vgl. auch die Botschaft zur Tierschutzanwalt-Initiative, BBl 2008 4324 Ziff. 3.3.2).

Auf die Beschwerde ist deshalb mangels Parteistellung des Beschwerdeführers und folglich fehlender Legitimation nicht einzutreten.

5.

5.1 Da dem Beschwerdeführer erst im vorliegenden Verfahren die Parteistellung abgesprochen wurde, nachdem diese bislang anerkannt worden war, rechtfertigt es sich, trotz Nichteintretens auf die Beschwerde dem Kanton Bern die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, aufzuerlegen.

5.2 Den anwaltlich nicht vertretenen Beschuldigten sind im Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. Es ist ihnen daher keine Entschädigung auszurichten.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Das Verfahren BK 17 108 wird wieder aufgenommen und fortgeführt.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, trägt der Kanton Bern.

4. Zu eröffnen:

- dem Strafund Zivilkläger/Beschwerdeführer

- dem Beschuldigten 1

- der Beschuldigten 2

- der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin D.________ (mit den Akten)

Bern, 11. Juli 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin:

Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin:

Lauber

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom

17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.