Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BK 2016 96 • OG BE BK 2016 96 KI-generiert

Appeal Against Discontinuation of False Accusation Prosecution Denied Due to Lack of Proof of Accused's Knowledge of Falsity

Geschäftsnummer BK 2016 96
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A private claimant appealed the public prosecutor's decision to discontinue criminal proceedings against an accused person for false accusation and defamation, alleging the accused fabricated claims of rape, sexual coercion, and unlawful confinement, claims which had resulted in the private claimant's acquittal based on the principle of *in dubio pro reo* (doubt in favor of the accused) in a prior trial. The court rejected the appeal because conviction for false accusation and defamation requires proof that the accused acted *wider besseres Wissen* (against better knowledge), meaning a conscious certainty that the allegations were untrue. Since the original acquittal was based on evidentiary doubts, not conclusive proof of the claimant's innocence, the court found there was insufficient evidence to demonstrate the accused knew her accusations were false, thereby ruling out the satisfaction of the subjective elements needed for conviction under the required standard, even under the guiding principle of *in dubio pro duriore* (doubt in favor of proceeding with the case).

Legislator-Regeste

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Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO, Art. 173 Ziff. 1 StGB; Appeal Against Discontinuation of False Accusation Prosecution Denied Due to Lack of Proof of Accused's Knowledge of Falsity: The court rejected the appeal because conviction for false accusation and defamation requires proof that the accused acted *wider besseres Wissen* (against better knowledge), meaning a conscious certainty that the allegations were untrue. Since the original acquittal was based on evidentiary doubts, not conclusive proof of the claimant's innocence, the court found there was insufficient evidence to demonstrate the accused knew her accusations were false, thereby ruling out the satisfaction of the subjective elements needed for conviction under the required standard, even under the guiding principle of *in dubio pro duriore* (doubt in favor of proceeding with the case).

Schlagwörter

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falsche Anschuldigung Strafverfahrenseinstellung Grundsatz in dubio pro duriore Beweismass Befriedigung der Forderung strafrechtliche Nötigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m
Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m.
Art. 382 Abs. 1 StPO
Der Beschwerdeführer ist als Privatkläger durch die Verfahrenseinstellung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO
4.1 Eine Einstellung des Verfahrens erfolgt insbesondere, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO), kein Straftatbestand erfüllt ist (Art.
Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO
a StPO), kein Straftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO) oder Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (Art.
Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO
b StPO) oder Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO).
Art. 173 Ziff. 1 StGB
4.3 Der üblen Nachrede macht sich strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, oder eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Art. 173 Ziff. 1 StGB).
Art. 174 Ziff. 1 StGB
Wer dies wider besseres Wissen tut, macht sich der Verleumdung strafbar (Art. 174 Ziff. 1 StGB).
Art. 31 StGB
Es kommt hinzu, dass die dreimonatige Strafantragsfrist nach Feststellung der Staatsanwaltschaft bereits spätestens im März 2015 zu laufen begonnen hat (Art. 31 StGB).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited as the basis for ordering the appellant to bear the costs of the appeal proceedings.

Art. 436 Abs. 1 StPO

Cited in conjunction with Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO to order the appellant to pay compensation to the accused for her appeal expenses.

Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO

Cited in conjunction with Art. 436 Abs. 1 StPO to order the appellant to pay compensation to the accused for her appeal expenses.

Art. 432 Abs. 2 StPO

Cited as the basis for sharing the compensation due to the accused equally between the appellant and the Canton of Bern.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 16 96 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 21. Juli 2016

Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiberin Bohren

Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigte

C.________ v.d. Fürsprecher D.________ Strafund Zivilkläger/Beschwerdeführer

Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung und Verleumdung

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 12. Februar 2016 (BJS 15 3121)

Erwägungen:

1.

1.1 C.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) erstattete am 22. Oktober 2013 und am 10. November 2014 Anzeige gegen A.________ (nachfolgend Beschuldigte)

wegen falscher Anschuldigung und Verleumdung, «Rufmordes» und «sämtlicher infrage kommender Tatbestände». Er warf der Beschuldigten vor, ihn zu Unrecht wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung und Freiheitsberaubung (angeblich begangen am 20./21. August 2011) sowie der Anstiftung zur Nötigung, evtl. Nötigung (angeblich begangen am 15. April 2013) angezeigt zu haben, worauf hin er beim Regionalgericht Berner Jura – Seeland (nachfolgend Regionalgericht) angeklagt, von diesem aber (rechtskräftig) freigesprochen wurde (Verfahren PEN 14 272).

1.2 Am 12. Februar 2016 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen die Beschuldigte ein. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 10. März 2016 Beschwerde mit dem Antrag, Ziffer 1 und 2 der Verfügung vom 12. Februar 2016 seien aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen falscher Anschuldigung und Verleumdung fortzuführen. Die Beschwerdekammer edierte am 21. März 2016 die amtlichen Akten des Verfahrens PEN 14

272 beim Regionalgericht. Die Generalstaatsanwaltschaft nahm am 6. April 2016 zur Beschwerde Stellung und beantragte deren kostenfällige Abweisung. Dazu nahm der Beschwerdeführer am 20. April 2016 Stellung. Die Beschuldigte liess sich nach verlängerter Frist am 17. Mai 2016 vernehmen. Sie beantragte ebenfalls eine kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Überdies beantragte sie die Verurteilung des Beschwerdeführers zur Bezahlung ihrer Interventionskosten im Beschwerdeverfahren. Nach verlängerter Frist replizierte der Beschwerdeführer am

27. Juni 2016 und hielt an seinen Anträgen fest.

2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts vom 23. Dezember 2010 [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Privatkläger durch die Verfahrenseinstellung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formund fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3.

3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Verfahrenseinstellung damit, dass die Aussagen der Beschuldigten zwar zur Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer geführt hätten. Der Beschwerdeführer sei jedoch am 16. Oktober 2014 von diesen Vorwürfen freigesprochen worden. Der Freispruch sei gestützt auf den Grundsatz «in dubio pro reo» erfolgt. Das Gericht sei also nicht etwa von der

Unschuld des Beschwerdeführers überzeugt gewesen, sondern habe unüberwindbare Zweifel an der Schuld des Beschwerdeführers gehabt. Daher bleibe kein Raum für eine falsche Anschuldigung, weil es an einem Handeln wider besseres Wissen fehle. Auch eine Verleumdung komme nicht in Betracht, weil ein Handeln wider besseres Wissen nicht vorliege. Es seien auch keine anderen Straftatbestände erfüllt.

3.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, die Staatsanwaltschaft müsse nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» im Zweifelsfall Anklage erheben oder einen Strafbefehl erlassen. Die in der angefochtenen Verfügung gemachte Unterscheidung zwischen «richtigem» Freispruch und sogenanntem «Freispruch zweiter Klasse» sei von der Rechtsprechung längst überwunden. Heute gelte «Freispruch ist Freispruch». Allein der Umstand, dass er (der Beschwerdeführer)

nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» freigesprochen worden sei, schliesse ein Handeln der Beschuldigten wider besseres Wissen nicht aus. Ausserdem stehe auch der Tatbestand der üblen Nachrede in Frage, welcher kein Handeln wider besseres Wissen voraussetze. Er habe bei der Staatsanwaltschaft diverse Beweisanträge gestellt, welche dazu beitragen würden, den Sachverhalt aufzuklären. Diese Anträge seien abgewiesen worden. Ohne Abnahme dieser Beweise könne aber nicht beurteilt werden, ob eine Verfahrenseinstellung rechtens sei oder nicht. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei von der Staatsanwaltschaft ungenügend abgeklärt worden. Auch neuerlich habe die Beschuldigte gegen ihn das gleiche Verhalten an den Tag gelegt. Es sei aber nicht erforderlich, dass er bei jeder Bezichtigung durch die Beschuldigte einen neuen Strafantrag stelle. Der bereits gestellte Strafantrag beziehe sich vielmehr auf jede Bezichtigung durch die Beschuldigte. Die Haltung der Staatsanwaltschaft sei überspitzt formalistisch, wenn sie dies nicht gelten lassen wolle. Schliesslich sei hervorzuheben, dass es sich bei der falschen Anschuldigung um ein Offizialdelikt handle und ein Strafantrag ohnehin nicht erforderlich sei.

3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme zusammengefasst aus, wissentliche Falschaussagen müssten der Beschuldigten bei einer Anklage rechtsgenüglich nachgewiesen werden können. Dies sei von vornherein ausgeschlossen, weil das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer «in dubio pro reo» zum Freispruch geführt habe. Es habe aufgrund der divergierenden Aussagen der Parteien und mangels weiterer Beweismittel nicht geklärt werden können, was sich tatsächlich zugetragen habe. Es lägen ausserdem keine Hinweise für bewusst falsche Behauptungen der Beschuldigten vor. Solche würden sich auch nicht aus den Akten des gegen E.________ geführten Verfahrens ergeben, weshalb diese für das Verfahren gegen die Beschuldigte nicht relevant seien. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, die Beschuldigte setze ihr Verhalten unbekümmert des Freispruchs vom 16. Oktober 2014 fort, fehle es hier an einem rechtzeitig gestellten Strafantrag.

Die Strafanträge vom 22. Oktober 2013 und vom 10. November 2014 könnten sich nicht auf nachträgliche Äusserungen der Beschuldigten erstrecken. Daher seien auch die Beweisanträge, welche diese angeblichen weiteren Ehrverletzungsdelikte betreffen würden, unerheblich.

4.

4.1 Eine Einstellung des Verfahrens erfolgt insbesondere, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO), kein Straftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO) oder Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip. Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf.

Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 86 E. 4.1; 138 IV 186 E. 4.1; je mit Hinweisen). Bei zweifelhafter Beweisoder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 mit Hinweis).

4.2 Gemäss Art. 303 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311) wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Der Tatbestand der falschen Anschuldigung schützt in erster Linie die Zuverlässigkeit der Rechtspflege. Die Tathandlung führt zu einem unnützen Einsatz öffentlicher Mittel. Daneben handelt es sich bei der falschen Anschuldigung aber auch um ein Delikt gegen die Person. Geschützt werden danach die Persönlichkeitsrechte zu Unrecht Angeschuldigter (BGE 136 IV 170 E. 2.1; 132 IV 20 E. 4.1;

je mit Hinweisen). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt mithin nicht. Der Täter muss vielmehr sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Insofern scheidet Eventualvorsatz aus (BGE 136 IV 170 E. 2.1 mit Hinweisen).

4.3 Der üblen Nachrede macht sich strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, oder eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Wer dies wider besseres Wissen tut, macht sich der Verleumdung strafbar (Art. 174 Ziff. 1 StGB). Diese Ehrverletzungsdelikte werden nur auf Antrag des Geschädigten verfolgt.

4.4 Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, als dem Freispruch in dem gegen ihn geführten Verfahren die volle rechtliche Wirkung eines Freispruchs zukommt, auch wenn er aus Mangel an Beweisen erfolgte (BGE 136 IV 170 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteil 1B_3/2011 vom 20. April 2011 E. 2.3). Dies ist jedoch vorliegend nicht entscheidend. Falsche Anschuldigung und Verleumdung setzen eine Beschuldigung wider besseres Wissen voraus. Es müsste also Hinweise darauf geben, dass die Beschuldigte bewusst falsche Behauptungen gemacht hat. Aus den Akten PEN 14 272 ergeben sich keine solchen Anzeichen.

Was der Beschwerdeführer an Widersprüchen im Aussageverhalten der Beschuldigten im Verfahren PEN 14 272 aufzuzeigen versucht, wurde bereits im Rahmen des dortigen Urteils gewürdigt und führte schliesslich zu den besagten Zweifeln an der Schuld des Beschwerdeführers. Es trifft zwar zu, dass ein Motiv der Beschuldigten für eine falsche Anschuldigung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Vergewaltigungsvorwurf denkbar ist, nämlich dass die Beschuldigte die Vergewaltigung gegenüber ihrem Freund bloss erfunden hat, weil sie ihn mit dem Beschwerdeführer betrogen und sich vor dessen Reaktion gefürchtet haben könnte.

Überzeugender und viel häufiger ist jedoch das Szenario, dass ein Opfer sexueller Gewalt nicht von sich aus zur Polizei gehen will und die Tat in einer ersten Phase aus Scham verleugnet. Die Widersprüche im Aussageverhalten der Beschuldigten reichen daher nicht aus, um ein Handeln der Beschuldigten wider besseres Wissen nachweisen und sie schliesslich wegen falscher Anschuldigung oder Verleumdung schuldig sprechen zu können. Wenn sich aufgrund fehlender objektiver Beweise nicht feststellen lässt, ob sich ein angeklagter Sachverhalt zugetragen hat oder nicht, kann umgekehrt auch nicht mit überwiegender Sicherheit festgestellt werden, ob eine Partei die andere zu Unrecht beschuldigt hat oder nicht.

Die Einschätzung der Staatsanwaltschaft, eine Verurteilung der Beschuldigten wegen falscher Anschuldigung oder Verleumdung sei als höchst unwahrscheinlich zu betrachten, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Auch der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Tatbestand der üblen Nachrede, welcher kein Handeln wider besseres Wissen erfordert, könnte der Beschuldigten unter den gegebenen Umständen nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Daran würde schliesslich auch der beantragte Beizug der Akten des gegen E.________ geführten Verfahrens nichts ändern.

Die Einstellung des Verfahrens verstösst somit nicht gegen den Grundsatz «in dubio pro duriore». Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet.

4.5 Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, die Beschuldigte habe auch nach dem freisprechenden Urteil weiterverbreitet, von ihm vergewaltigt worden zu sein. Obwohl dem Beschwerdeführer angebliche weitere Taten der Beschuldigten bekannt zu sein scheinen, bleiben die Vorwürfe sowohl im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft als auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu vage, um gegen die Beschuldigte einen Anfangsverdacht zu begründen. Es kommt hinzu, dass die dreimonatige Strafantragsfrist nach Feststellung der Staatsanwaltschaft bereits spätestens im März 2015 zu laufen begonnen hat (Art. 31 StGB). Das Stellen eines Strafbefehls setzt Kenntnis von Täter und Tat voraus. Ein Strafantrag kann daher grundsätzlich nur für bereits begangene Delikte gestellt werden. Eine Ausnahme gilt bei Dauerdelikten und sogenannten Einheitsdelikten. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind die der Beschuldigten vorgeworfenen Taten jedoch weder als Einheitsnoch als Dauerdelikte anzusehen. Daher wirken die am 22. Oktober 2013 und 10. November 2014 gestellten Strafanträge nicht für die Zukunft, auch wenn der Beschwerdeführer in der Anzeige vom 10. November 2014 auch Strafantrag wegen «sämtlicher in Frage kommender Tatbestände» gestellt hatte. Auch mit dieser Formulierung können nur Sachverhalte erfasst werden, die in der Vergangenheit liegen. Die Strafantragsfrist ist demnach bereits abgelaufen und war es auch im Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2015 vor der Staatsanwaltschaft erstmals Beweisanträge im Zusammenhang mit angeblichen neuen Vorkommnissen stellte. Der Beschwerdeführer führt in seiner Replik aus, dass die falsche Anschuldigung ein Offizialdelikt sei, für welches kein Strafantrag gestellt werden müsse. Dies ist zutreffend. Der Beschwerdeführer macht indes nicht geltend, die Beschuldigte habe ihn gegenüber einer Behörde angeschuldigt, sondern nur gegenüber Arbeitskollegen. Eine falsche Anschuldigung scheidet daher von vornherein aus. Da für die angeblichen weiteren Ehrverletzungsdelikte kein Strafantrag vorliegt, sind auch die beiden in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträge (Edition des Polizeiberichts vom 9. März 2015 und Befragung von F.________) unerheblich.

5. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigten ist für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine angemessene Entschädigung auszurichten (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m.

Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Sie ist gestützt auf die Kostennote von Rechtsanwältin B.________ vom 13. Juli 2016 festzusetzen. Da vorliegend in gleichem Masse Antragswie Offizialdelikte zu beurteilen waren, rechtfertigt es sich, gestützt auf Art. 432 Abs. 2 StPO die Entschädigungszahlung an die Beschuldigte zu gleichen Teilen dem Beschwerdeführer und dem Kanton Bern aufzuerlegen.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Der Beschwerdeführer wird verurteilt, der Beschuldigten für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1‘861.55 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten (hälftige Interventionskosten). Im Weiteren wird der Beschuldigten vom Kanton Bern eine Entschädigung von CHF 1‘861.55 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet (hälftige Interventionskosten).

4. Zu eröffnen:

- dem Strafund Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Fürsprecher D.________

- der Generalstaatsanwaltschaft

- der Beschuldigten, v.d. Rechtsanwältin B.________ Mitzuteilen:

- dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland (mit den Akten)

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (mit den Akten)

Bern, 21. Juli 2016 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin:

Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin:

Bohren

Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird zur Hälfte durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom

17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.