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BK 2016 520 • OG BE BK 2016 520 KI-generiert

Criminal DNA Profiling Order Upheld Despite Appeal over Probable Cause for Seized Goods and Weapons

Geschäftsnummer BK 2016 520
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A criminal investigation was initiated against an individual following a house search related to a brawl at a former restaurant, where the police found the individual on-site and subsequently seized stolen goods, illegal weapons, and narcotics. The individual contested the order for a DNA profile (profilerstellung) as part of the investigation, challenging the existence of sufficient probable cause for drug offenses, weapons violations, theft, and possible handling of stolen goods. The court affirmed the DNA analysis order, reasoning that the individual's presence at the location, coupled with their admission of residing there and the discovery of multiple items linked to the alleged crimes, established a sufficient factual basis for a "hinreichender Tatverdacht" (sufficient probable cause). Given the low degree of intrusion associated with a DNA profile creation and the overriding public interest in clarifying the offenses, the court concluded that the measure was legally justified and proportional, dismissing the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 255 Abs. 1 Bst, Art. 197 Abs. 1 Bst, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 42 BGG; Criminal DNA Profiling Order Upheld Despite Appeal over Probable Cause for Seized Goods and Weapons: The individual contested the order for a DNA profile (profilerstellung) as part of the investigation, challenging the existence of sufficient probable cause for drug offenses, weapons violations, theft, and possible handling of stolen goods. The court affirmed the DNA analysis order, reasoning that the individual's presence at the location, coupled with their admission of residing there and the discovery of multiple items linked to the alleged crimes, established a sufficient factual basis for a "hinreichender Tatverdacht" (sufficient probable cause). Given the low degree of intrusion associated with a DNA profile creation and the overriding public interest in clarifying the offenses, the court concluded that the measure was legally justified and proportional, dismissing the appeal.

Schlagwörter

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Strafuntersuchung DNA-Profil Hausdurchsuchung Betäubungsmitteldelikte Polizei und öffentliche Ordnung beschlagnahmte Unterlagen DNA-Analyse | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 393 Abs. 1 Bst
Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst.
Art. 382 Abs. 1 StPO
Cited in the reasoning regarding the appellant's active standing to appeal (legitimation).
Art. 255 Abs. 1 Bst
3.1 Zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens kann von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255 Abs. 1 Bst.
Art. 197 Abs. 1 Bst
Dabei handelt es sich um eine Zwangsmassnahme, die den in Art. 197 Abs. 1 Bst.
Art. 428 Abs. 1 StPO
Cited as the basis for rendering the appellant liable for the costs of the proceedings because the appeal was dismissed.
Art. 42 BGG
Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO
Cited in the reasoning as the legal basis allowing a DNA sample to be taken from the accused person for clarification of a crime or offence.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited as the basis for rendering the appellant liable for the costs of the proceedings because the appeal was dismissed.

Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]

Cited in the reasoning as the procedural basis governing the admissibility and timeframe for filing the appeal (though not directly in the dispositive, it relates to admissibility mentioned in point 2).

Art. 382 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning regarding the appellant's active standing to appeal (legitimation).

Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO

Cited in the reasoning as the legal basis allowing a DNA sample to be taken from the accused person for clarification of a crime or offence.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 16 520 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 2. März 2017

Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiberin Beldi

Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer

Gegenstand DNA-Analyse Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, Diebstahls und evtl. Hehlerei

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 2. Dezember 2016 (BJS 16 30903)

Erwägungen:

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eröffnete am 30. November 2016 eine Untersuchung gegen A.________ wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, Diebstahls und eventuell Hehlerei. Gegen die am 2. Dezember 2016 verfügte DNA-Profilerstellung reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern Beschwerde ein (Poststempel: 14. Dezember 2016). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 4. Januar 2017 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer machte von seinem Replikrecht keinen Gebrauch.

2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG;

BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die verfügte DNA- Profilerstellung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Unter Berücksichtigung des in der angefochtenen Verfügung Ausgeführten kann seiner Eingabe sinngemäss entnommen werden, dass er das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts bestreitet. Damit sind die Mindestanforderungen an die Begründung einer Laienbeschwerde erfüllt. Auf die formund fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3.

3.1 Zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens kann von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO). Ein solches Vorgehen kommt – soweit hier interessierend – in Betracht, um jenes Delikt aufzuklären, welches dazu Anlass gegeben hat, oder zur Zuordnung von bereits begangenen und den Strafverfolgungsbehörden bekannten Delikten. Dabei handelt es sich um eine Zwangsmassnahme, die den in Art. 197 Abs. 1 Bst. a bis d StPO statuierten Einschränkungen unterliegt. Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (Bst. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d).

3.2 Aktenkundig ereignete sich am 21. November 2016 im ehemaligen Restaurant «B.________» an der C.________ (Strasse) in D.________ eine Schlägerei, bei der mehrere Personen verletzt wurden. Zwecks Sicherung von Tatspuren, Sicherstellung von Tatwerkzeug und der Anhaltung von tatverdächtigen Personen wurde gleichentags eine Hausdurchsuchung durchgeführt, anlässlich welcher die Polizei den Beschwerdeführer im fraglichen Objekt antraf. Ferner fand sie nebst möglichem Tatwerkzeug unter anderem Deliktsgut aus Diebstählen, illegale Waffen und Betäubungsmittel. Veranlasst durch diese Zufallsfunde eröffnete die Staatsanwaltschaft das hier interessierende Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer. Die in der Folge verfügte DNA-Profilerstellung wird von ihr damit begründet, dass angesichts der Anhaltung vor Ort der Verdacht bestehe, dass sich der Beschwerdeführer regelmässig dort aufhalte und mit dem sichergestellten Deliktsgut, den illegalen Waffen und den Betäubungsmitteln in Verbindung stehe.

3.3 Der Beschwerdeführer bestreitet sinngemäss das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, Diebstahls und eventuell Hehlerei, weshalb die DNA-Profilerstellung nicht rechtmässig sei.

Bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachts hat die Beschwerdeinstanz im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Bestreitet der von strafprozessualen Zwangsmassnahmen Betroffene das Vorliegen eines ausreichenden Tatverdachts, ist zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat vorlagen, die Strafverfolgungsbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Es genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (Urteil des Bundesgerichts 1B_277/2013 vom 15. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen). Der konkret erforderliche Verdachtsgrad bemisst sich dabei nach der Eingriffsschwere der Massnahme (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2.Aufl.

2013, N. 973).

Auch wenn der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 7. Dezember 2016 zu sämtlichen ihm gestellten Fragen die Aussage verweigert hat, ist die Annahme des hinreichenden Tatverdachts nicht zu beanstanden. Anlässlich der Hausdurchsuchung im ehemaligen Restaurant «B.________» stellte die Polizei zahlreiches Deliktsgut, illegale Waffen und Betäubungsmittel sicher. Der Beschwerdeführer, welcher an dieser Örtlichkeit angetroffen worden war, gab gegenüber der Polizei an, in der fraglichen Liegenschaft zu wohnen (vgl. Rapport vom

25. November 2016, S. 2). Damit liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, wonach er mit den sichergestellten Gegenständen und den entsprechenden Deliktsvorwürfen in Verbindung stehen dürfte. Der Beschwerdeführer nennt jedenfalls in seiner Beschwerde keine Gründe, die den Verdacht gegen ihn zerstreuen könnten. Mit Blick auf die geringe Eingriffsschwere, welche mit einer DNA- Profilerstellung einhergeht, durfte die Staatsanwaltschaft das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts zu Recht bejahen.

3.4 Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht ausführt, hält die verfügte DNA- Profilerstellung auch den weiteren Voraussetzungen stand. Die sichergestellten Gegenstände sind geeignete Träger von DNA-Spuren, welche mit dem angeordneten DNA-Profil des Beschwerdeführers abgeglichen werden könnten. Ferner erweist sich die verfügte Profilerstellung auch als verhältnismässig. Bei einer Abwägung der betroffenen Interessen des Beschwerdeführers, in dessen Grundrechte bloss leicht eingegriffen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_250/2016 vom

20. September 2016 E. 2.3.3) und dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte, überwiegt Letzteres.

Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer

- der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin E.________ (mit den Akten)

Bern, 2. März 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin:

Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin:

Beldi

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom

17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.