Appeal Against Discontinuation of Defamation, Fraud, and Threats Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complainant contested the public prosecutor's decision to discontinue criminal proceedings against an accused party for defamation, fraud, and threats, arguing that evidence against the accused was unjustly disregarded despite the accused allegedly confessing to serious claims, which she later recanted as the complainant's hallucinations. The Court dismissed the appeal, affirming the discontinuation on the grounds that the accusations were unsubstantiated, lacking specificity concerning the person, facts, location, and time of the alleged acts, and that the provided evidence did not establish a sufficient suspicion of criminal acts to warrant an indictment as required by Art. 319 para. 1 of the Swiss Criminal Procedure Code.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 393 Abs. 1 Bst, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 319 Abs. 1 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 42 BGG; Appeal Against Discontinuation of Defamation, Fraud, and Threats Proceedings: The Court dismissed the appeal, affirming the discontinuation on the grounds that the accusations were unsubstantiated, lacking specificity concerning the person, facts, location, and time of the alleged acts, and that the provided evidence did not establish a sufficient suspicion of criminal acts to warrant an indictment as required by Art. 319 para. 1 of the Swiss Criminal Procedure Code.
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KI-generiertCited in the reasoning to establish that the appellant is liable for the costs due to the rejection of the appeal.
Cited (although in reasoning section 1.6) for the procedural decision to waive obtaining a statement from the other party.
Cited to confirm the jurisdiction and procedure for filing the appeal against the prosecutor's decision.
Cited to confirm the standing (legitimation) of the appellant to file the appeal.
Cited to explain the legal basis for the public prosecutor's decision to dismiss the case, which is the subject of the appeal.
Cited, along with cantonal law, to establish the jurisdiction and procedure for the appeal.
Cited, along with cantonal law, to establish the jurisdiction and procedure for the appeal.
This provision is implicitly referenced via the costs imposed in order 2, although the decision itself cites Art. 428 Abs. 1 StPO for procedural costs.
Volltext
Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne
Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen
Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 16 513 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. Januar 2017
Besetzung Oberrichter Trenkel (Präsident i.V.), Oberrichter Stucki, Oberrichterin Apolloni Meier Gerichtsschreiber Müller
Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte
B.________ Strafkläger/Beschwerdeführer
Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Verleumdung, Betrugs und Drohung
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 18. November 2016 (BM 16 17977)
Erwägungen:
1.
1.1 Mit Verfügung vom 18. November 2016 wurde das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen Verleumdung, Betrugs und Drohung eingestellt.
1.2 Dagegen erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom
9. Dezember 2016 (Poststempel: 12. Dezember 2016) Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 18. November 2016 sei aufzuheben.
1.3 Mit Verfügung vom 15. Dezember 2016 wurde der Beschwerdeführer durch die Verfahrensleitung aufgefordert, innert 10 Tagen eine Sicherheitsleistung von CHF 600.00 zu leisten.
1.4 Mit Eingabe vom 22. Dezember 2016 (Poststempel: 23. Dezember 2016) beantragte der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege, bezahlte indes gleichentags die geforderte Sicherheit.
1.5 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 28. Dezember 2016 wegen Aussichtslosigkeit des Verfahrens ab.
1.6 Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).
2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO;
Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formund fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
3. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde zusammengefasst vor, zu seinem Nachteil würden stets sämtliche Beweismittel umfassend berücksichtigt. Die die Beschuldigte belastendenden Fakten blieben dagegen unberücksichtigt. Er sei sich nicht sicher, ob das beiliegende Beweismittel (handschriftliche «Anzeige der Beschuldigten») aus technischen Gründen bei der Staatsanwaltschaft nicht berücksichtigt worden sei. Die Beschuldigte habe ihn, den Beschwerdeführer, weiterhin betrogen und provoziert. Sie habe alles auf ihn schieben wollen. Er sei aber unschuldig.
4. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen. Wie bereits die Einstellungsverfügung vom 18. November 2016 festhält, hat die Beschuldigte dem Beschwerdeführer gemäss seiner Aussage unter anderem mitgeteilt, dass sie die Kinder zur Prostitution abgebe und dass die Kinder von ihren Eltern unter anderem gefoltert und verkauft würden. Er habe jedoch zur Beschuldigten gestanden und versucht, ihr zu helfen. Nach seiner Meldung bei der Polizei habe sie allerdings alles verneint und ihn beschuldigt. Sie habe ausgesagt, es habe sich dabei nur um Wahnvorstellungen seinerseits gehandelt.
Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, welcher eine Anklage rechtfertigt.
Vorliegend sind die gemachten Vorwürfe weder bezüglich Person, Sachverhalt, Ort noch Zeit der Handlung näher begründet, geschweige denn belegt. Auch aus den Vorakten betreffend den Beschwerdeführer ergeben sich keine Hinweise auf strafbare Handlungen der Beschuldigten. Dasselbe gilt mit Blick auf das mit der Beschwerde eingereichte Beweismittel. Die Begründung des Einstellungsbeschlusses steht mit der Aktenlage in Einklang. Es lässt sich nicht erkennen, warum und wegen welcher Straftatbestände gegen die Beschuldigte Anklage zu erheben wäre.
5. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden auf CHF 600.00 festgesetzt und mit seiner bereits geleisteten Sicherheitsleistung verrechnet.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auch CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der von ihm geleisteten Sicherheitsleistung verrechnet.
3. Zu eröffnen:
- dem Strafkläger/Beschwerdeführer
- der Beschuldigten
- der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitender Staatsanwalt C.________ (mit den Akten)
Bern, 6. Januar 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.:
Oberrichter Trenkel Der Gerichtsschreiber:
Müller
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.