Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BK 2016 506 • OG BE BK 2016 506 KI-generiert

Pedestrian Challenges Blood Sample Order and 'Accused' Status Following Traffic Accident

Geschäftsnummer BK 2016 506
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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A pedestrian involved in a severe traffic accident challenged a regional prosecutor's order for mandatory blood and urine samples and her designation as an "accused person" suspected of driving while unfit, arguing she was a victim and not a driver. The court rejected the part of the appeal concerning the designation as an accused person, deeming the opening of a criminal investigation non-appealable under Article 309(3) of the Swiss Criminal Procedure Code, regardless of the correctness of the initial party role assignment. However, the court upheld the physical sample order, ruling that under Article 55 of the Road Traffic Act, any person involved in an accident is subject to alcohol testing, and since the pedestrian’s condition made a breathalyzer test impossible, the order for blood and urine samples was justified for accident clarification, irrespective of fault or her role as a driver or pedestrian.

Legislator-Regeste

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Art. 12 Abs. 2 SKV, Art. 309 Abs. 1 Bst, Art. 309 Abs. 3 StPO, Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO; Pedestrian Challenges Blood Sample Order and 'Accused' Status Following Traffic Accident: The court rejected the part of the appeal concerning the designation as an accused person, deeming the opening of a criminal investigation non-appealable under Article 309(3) of the Swiss Criminal Procedure Code, regardless of the correctness of the initial party role assignment. However, the court upheld the physical sample order, ruling that under Article 55 of the Road Traffic Act, any person involved in an accident is subject to alcohol testing, and since the pedestrian’s condition made a breathalyzer test impossible, the order for blood and urine samples was justified for accident clarification, irrespective of fault or her role as a driver or pedestrian.

Schlagwörter

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Verkehrsunfall Atemlufttest Blutprobe Opfereigenschaft Strafuntersuchung Rechtsstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 55 SVG

The appeal was dismissed because the requirement for ordering a blood test under this article (involvement in an accident) was met.

Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO

Cited as the basis for the competence of the appeal chamber to review decisions of the police and the public prosecutor's office.

Art. 396 Abs. 1 StPO

Cited as the basis for the competence of the appeal chamber to review decisions of the police and the public prosecutor's office regarding the deadline for filing the appeal.

Art. 382 Abs. 1 StPO

Used to establish the appellant's standing (legitimation) to appeal regarding the blood and urine sample order.

Art. 309 Abs. 3 StPO

Cited as the legal basis for declaring the appeal inadmissible regarding the opening of the criminal investigation.

Art. 309 Abs. 1 Bst. b StPO

Cited in the reasoning to establish that ordering a blood sample constitutes the opening of an investigation, leading to inadmissibility on that specific point.

Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG)

Cited as part of the procedural basis defining the competence for admissibility review.

Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG)

Cited as part of the procedural basis defining the competence for admissibility review.

Art. 12 Abs. 2 SKV

Mentioned in the reasoning as the ground checked by the prosecutor for ordering the blood sample, but not explicitly cited in the final orders.

Art. 66 al. 1 LTF

The decision on costs (Article 2, point 2) implicitly concerns the costs of the appeal procedure, although this specific LTF article regarding costs is not cited in the dispositive, the principle of costs imposition is addressed via the cantonal law mentioned implicitly or the general structure, but since no LTF cost article is explicitly cited in the dispositive, no direct cost provision from LTF is included.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 16 506 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. Februar 2017

Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber i.V. Nydegger

Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin

Gegenstand Untersuchung von Personen Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 27. November 2016 (BJS 16 29483)

Erwägungen:

1.

1.1 Gemäss Unfallmeldung der Kantonspolizei Bern ereignete sich am 27. November 2016 in C.________ ein Verkehrsunfall zwischen der Fussgängerin A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und einem Personenwagen. Mit Standardverfügung (BJS 16 / 29483) ordnete die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gleichentags an, es sei von der als «Beschuldigte Person» bezeichneten Beschwerdeführerin eine Blutund Urinprobe zu entnehmen. Sie werde dringend verdächtigt, ein Fahrzeug in fahrunfähigem Zustand gelenkt zu haben (S. 1 der angefochtenen Verfügung). Weiter wurde als Begründung für die Anordnung das Feld «Anzeichen oder Hinweise von oder auf Fahrunfähigkeit, Atemalkoholprobe kann nicht durchgeführt werden oder ist nicht geeignet, um die Widerhandlung festzustellen (Art. 12 Abs. 2 SKV)» maschinell angekreuzt (S. 2 der angefochtenen Verfügung). Beim mutmasslichen Fahrzeuglenker wurde mit separater Verfügung (BJS 16 / 29482) – jedoch mit gleicher Begründung – ebenfalls eine Blutund Urinprobe angeordnet.

1.2 Gegen die Verfügung BJS 16 / 29483 erhob die Beschwerdeführerin am 9. Dezember 2016 Beschwerde. Sie beantragte den Widerruf der Anordnung der Blutund Urinprobe und verlangte, im Verfahren als Opfer und nicht als Beschuldigte geführt zu werden. Sie führte zur Begründung aus, dass sie – entgegen der Unfallmeldung der Kantonspolizei Bern – Fussgängerin und Opfer und nicht Beschuldigte bzw. Fahrzeuglenkerin sei.

1.3 Am 8. Dezember 2016 teilte die Staatsanwaltschaft anlässlich der Aktenübermittlung mit, dass der Pikett-Staatsanwalt über einen Verkehrsunfall mit Verletzten informiert worden sei und in einer ersten Phase von schweren Verletzungen habe ausgegangen werden müssen. Die Anordnungen der Blutund Urinentnahmen seien im Rahmen der standardmässigen Sofortmassnahmen erfolgt.

1.4 Die Generalstaatsanwaltschaft nahm am 16. Dezember 2016 zur Beschwerde Stellung und beantragte ein kostenfälliges Nichteintreten. Sie brachte in ihrer Stellungnahme zusammengefasst vor, dass es sich bei der fraglichen Blutund Urinprobe um eine Zwangsmassnahme handle, welche gemäss Art. 309 Abs. 1 Bst. b der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Eröffnung einer Untersuchung voraussetze. Dies sei der Fall, wenn Zwangsmassnahmen angeordnet würden. Der Beschwerdeführerin gehe es einzig darum, im vorliegenden Verfahren als Opfer und nicht als Fahrzeuglenkerin bzw. als Beschuldigte behandelt zu werden und rüge daher die gegen sie gerichtete Eröffnung einer Strafuntersuchung. Diese sei aufgrund der ausdrücklichen Bestimmung von Art. 309 Abs. 3 StPO nicht anfechtbar, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Im Übrigen sei die Anordnung einer Blutprobe auch dann zulässig, wenn die Staatsanwaltschaft keine Untersuchung gegen die Beschwerdeführerin habe eröffnen wollen. Jede an einem Unfall beteiligte Person könne einer Atemalkoholkontrolle unterzogen werden, wobei eine Blutprobe u.a. dann angeordnet werden könne, wenn sich die Durchführung einer Atemalkoholprobe als unmöglich erweise. Die Beschwerdeführerin sei an einem

Unfall beteiligt gewesen und eine Atemalkoholprobe sei aufgrund ihres Zustandes nicht möglich gewesen.

Innert Frist ist keine Replik der Beschwerdeführerin eingegangen.

1.5 Gestützt auf die der Kammer zur Verfügung stehenden Akten, können (und müssen) weder der Unfallhergang noch eine allfällige Verschuldensfrage näher ergründet werden. Der Unfallmeldung kann lediglich entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin als Fussgängerin an einem Unfall beteiligt war, hierbei verletzt wurde und ins Spitalzentrum C.________ verbracht werden musste. Darüber hinaus befinden sich in den Akten einzig die Anordnungen der Blutund Urinproben bei der Beschwerdeführerin sowie beim mutmasslichen Lenker des am Unfall beteiligten Fahrzeuges.

2.

2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei und der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a und Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]).

2.2 Die Beschwerdeführerin rügt, im Verfahren als beschuldigte Person bzw. als Fahrzeuglenkerin geführt zu werden, wohingegen sie die Auffassung vertritt, sie sei als Fussgängerin und Opfer des Verkehrsunfalles zu bezeichnen.

Nach Art. 309 Abs. 1 Bst. b StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sie eine Zwangsmassnahme anordnet. Bei der Anordnung einer Blutund Urinprobe handelt es sich zweifellos um eine Zwangsmassnahme. Auch wenn die angefochtene Verfügung nicht ausdrücklich als formelle Eröffnungsverfügung bezeichnet wird, wurde damit ein Verfahren eröffnet. Die Beschwerde richtet sich somit gegen die Eröffnung einer Strafuntersuchung und mithin gegen die der Beschwerdeführerin hierbei zugewiesene Parteirolle. Eine solche Verfügung ist nach der ausdrücklichen Bestimmung von Art. 309 Abs. 3 StPO nicht anfechtbar. Die Frage, ob die Eröffnung der Untersuchung materiell gerechtfertigt war und ob der Beschwerdeführerin die korrekte Parteirolle zugesprochen wurde, kann hier offen gelassen werden. Darüber hat die Staatsanwaltschaft bei Vorliegen der Ermittlungsergebnisse zum Unfallgeschehen zu befinden, wobei nötigenfalls eine Verfahrenseinstellung zu verfügen sein wird. Aufgrund des Gesagten ist auf die Beschwerde diesbezüglich nicht einzutreten.

2.3 Hinsichtlich der Anordnung der Blutund Urinprobe ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung hingegen in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).

Auf die formund fristgerecht erfolgte Beschwerde ist daher insoweit einzutreten.

3. Die Beschwerdeführerin beantragte den Widerruf der Anordnung der Blutund Urinprobe. Eine Begründung, weshalb ihr gegenüber keine Untersuchung zur Feststellung ihres körperlichen Zustandes hätte angeordnet werden sollen, fehlt hingegen.

Alle an einem Unfall beteiligten Strassenbenützer können nach Art. 55 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) einer Atemalkoholprobe unterzogen werden, wobei eine Blutprobe gemäss Art. 55 Abs. 3bis SVG u.a. dann angeordnet werden darf, wenn die Durchführung einer Atemalkoholprobe unmöglich ist. An einem Unfall beteiligt ist, wer in irgendeiner Weise am Unfallgeschehen mitgewirkt hat, losgelöst davon, ob er den Unfall verschuldete oder auch nur verursachte. Eine Beteiligung an einem Unfall liegt demnach bei Personen vor, die in irgendeiner Weise an einem Unfall mittelbar oder unmittelbar im Sinn eines aktiven oder passiven Verhaltens mitgewirkt haben, wobei unerheblich ist, ob Anhaltspunkte für ein schuldhaftes Verursachen des Unfalles bestehen (FAHRNI/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, N. 7 zu Art. 55 SVG mit Hinweisen). Beteiligte sind mithin alle diejenigen, deren Verhalten für das Zustandekommen und deswegen auch für Abklärungen des Unfalles von Bedeutung sein können (WEISSEN- BERGER, in: Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz,

2. Aufl. 2015, N. 7 zu Art. 55 SVG mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).

Der Unfallmeldung kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin am

27. November 2016 als Fussgängerin in einen Verkehrsunfall mit einem Personenwagen verwickelt war, hierbei verletzt wurde und ins Spitalzentrum C.________ verbracht werden musste. Die Beschwerdeführerin war somit im Sinne von Art. 55 SVG an einem Unfall beteiligt. Aufgrund der konkreten Umstände war eine Atemalkoholprobe nicht durchführbar. Die Anordnung der Blutund Urinprobe ist daher nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig. Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich jedoch, von einer Kostenauferlage an die Beschwerdeführerin abzusehen. Aktenkundig war die Beschwerdeführerin als Fussgängerin und nicht als Lenkerin eines Fahrzeuges an dem fraglichen Verkehrsunfall beteiligt. Es erscheint daher nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin an der missverständlichen Formulierung der Standardverfügung, an der Bezeichnung als Fahrzeuglenkerin sowie an dem Vorwurf, in fahrunfähigem Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, störte und sich dagegen bei der Rechtsmittelinstanz zur Wehr setzen wollte. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind somit durch den Kanton Bern zu tragen. Diese werden bestimmt auf CHF 500.00.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, trägt der Kanton Bern.

3. Zu eröffnen:

- der Beschuldigten/Beschwerdeführerin

- der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwalt B.________ (mit den Akten)

Bern, 14. Februar 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin:

Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber i.V.:

Nydegger

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom

17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.