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BK 2016 502 • OG BE BK 2016 502 KI-generiert

Prosecutor's Failure to Justify Seizure Overturns Order

Geschäftsnummer BK 2016 502
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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In a criminal investigation involving drug offenses, the Cantonal Prosecutor's Office ordered the seizure of various items, including a phone and drug-related evidence, from the accused's domicile, justifying the seizure only by citing the relevant legal provision (Art. 263 para. 1 Swiss Criminal Procedure Code, StPO) without further explanation. The Court of Appeal upheld the accused's objection that merely citing the law fails to meet the legal requirement for a summary justification (Art. 263 para. 2 StPO), which demands disclosure of the factual basis, including sufficient suspicion and the specific ground for seizure (like potential use as evidence), to allow the affected party to understand the decision and effectively appeal. The court reasoned that this failure violates the right to be heard and stressed that the obligation to provide adequate reasoning rests with the prosecuting authority, not the appellate body, thus annulling the seizure order and remitting the case for proper justification.

Legislator-Regeste

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Art. 263 Abs. 2 StPO, Art. 390 Abs. 2 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 135 Abs. 2 StPO, Art. 135 Abs. 4 Bst, Art. 42 BGG; Prosecutor's Failure to Justify Seizure Overturns Order: 263 para. 1 Swiss Criminal Procedure Code, StPO) without further explanation. The Court of Appeal upheld the accused's objection that merely citing the law fails to meet the legal requirement for a summary justification (Art. 263 para. 2 StPO), which demands disclosure of the factual basis, including sufficient suspicion and the specific ground for seizure (like potential use as evidence), to allow the affected party to understand the decision and effectively appeal. The court reasoned that this failure violates the right to be heard and stressed that the obligation to provide adequate reasoning rests with the prosecuting authority, not the appellate body, thus annulling the seizure order and remitting the case for proper justification.

Schlagwörter

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Beschlagnahme von Beweismitteln Strafprozessordnung zusammenhängende Straftaten Untersuchungshaft- und Ermittlungskosten konnexe Verfahren Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 263 Abs. 2 StPO

This provision is cited in the headnote (Regeste) as the main legal issue addressed regarding the reasoning for the seizure order.

Art. 397 Abs. 2 zweiter Satzteil StPO

Applied in the reasoning to justify sending the matter back to the prosecutor for proper reasoning of the seizure order.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Applied to determine that the Canton bears the costs of the appeal proceedings because the decision was overturned.

Art. 135 Abs. 2 StPO

Applied in the reasoning to specify how the remuneration for the official defense counsel will be determined later.

Art. 135 Abs. 4 Bst. a und b StPO

Applied in the reasoning to exempt the official defense counsel's remuneration from repayment obligations.

Art. 390 Abs. 2 StPO

Cited analogously in the reasoning for the procedure of judging the appeal without written statements.

Art. 397 Abs. 2 StPO

Cited in the reasoning concerning the return of the case to the Public Prosecutor's Office for proper reasoning of the seizure order.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited in order point 3 to assign the costs of the appeal proceedings to the Canton of Bern.

Art. 135 Abs. 2 StPO

Cited in order point 4 regarding the later determination of the remuneration for the official defense counsel.

Art. 135 Abs. 4 Bst. a und b StPO

Cited in the reasoning regarding the exclusion of repayment obligations for the official defense counsel's remuneration.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 16 502 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. Dezember 2016

Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiberin Bohren

Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer

Gegenstand Beschlagnahme Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 22. November 2016 (EO 16 2400) Regeste: Art. 263 Abs. 2 StPO; Begründung Beschlagnahmeverfügung Es mag dem Begründungserfordernis nicht zu genügen, wenn Beschlagnahmeverfügungen nur mit der Wiedergabe des Gesetzeswortlautes begründet werden. Kassation der staats-anwaltlichen Verfügung (E. 2).

Erwägungen:

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt unter anderem gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Am 12. April 2016 wurde am Domizil des Beschwerdeführers eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Dabei wurden zahlreiche Gegenstände sichergestellt.

Die Staatsanwaltschaft beschlagnahmte am 22. November 2016 ein iPhone 6, einen angerauchten Joint und eine Blüte Marihuana, einen Notizzettel, zwei Dosen mit Pillen und leere Minigrip. Zur Begründung gab sie in abgekürzter Form den Wortlaut von Art. 263 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) wieder. Gegen diese Beschlagnahme erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 5. Dezember 2016 formund fristgerecht Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Herausgabe des iPhones 6, unter Kostenund Entschädigungsfolge. Zur Begründung macht er zusammengefasst geltend, aus der Verfügung gehe nicht hervor, weshalb die Beschlagnahme angeordnet worden sei. Deshalb werde sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

Die Beschwerde wird in analoger Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO ohne Schriftenwechsel beurteilt.

2. Die Beschwerdekammer hat bereits mehrfach festgestellt, dass Beschlagnahmeverfügungen nur mit der Wiedergabe des Gesetzeswortlautes begründet werden. Das vermag dem Begründungserfordernis nicht zu genügen. Im Beschluss des Obergerichts BK 12 175 vom 24. Juli 2012 hat die Beschwerdekammer dazu folgendes ausgeführt:

«Ein Beschlagnahmebefehl hat gemäss Art. 263 Abs. 2 StPO lediglich eine summarische Begründung zu enthalten. Der Betroffene muss aber in die Lage versetzt werden, die Tragweite des Entscheides zu beurteilen und angeblich fehlerhafte Punkte in Kenntnis aller Umstände von der Beschwerdeinstanz beurteilen zu lassen. Um dieses Ziel zu erreichen, hat der Staatsanwalt summarisch aufzuzeigen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Beschlagnahme vorliegen.

Darzulegen ist mithin, dass ein hinreichender Tatverdacht und ein Beschlagnahmegrund, das heisst ein eventueller Verwendungszweck im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. a bis d StPO gegeben sind. Der Entscheid muss auch die tatnächsten Anhaltspunkte enthalten, auf die sich der Tatverdacht stützt. Die Anforderungen an die Sachverhaltsdarstellung sind insbesondere dann nicht hoch, wenn dem Betroffenen die wesentlichen Umstände bereits bekannt sind. Ferner sind die angewandten Rechtsnormen anzugeben, wobei das Fehlen oder die Angabe falscher Gesetzesbestimmungen nicht zur Unwirksamkeit des Befehls führen, weil im Rechtsmittelverfahren eine Heilung möglich ist.»

Von der Möglichkeit einer Heilung, die zumindest Kostenfolgen zu Lasten des Kantons hat (vgl. Beschluss des Obergerichts BK 12 213 vom 21. November 2012), ist nur mit Zurückhaltung Gebrauch zu machen. Es ist nicht Sache der Beschwerdekammer, im Rahmen eines Schriftenwechsels den Versuch zu unternehmen, zu ergründen, worauf eine Beschlagnahme basiert, um dann dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, Beschwerdegründe vorzubringen bzw.

nachzuliefern. Eine solche Verlagerung der Aufgaben ist nicht sachgerecht. Die Begründungspflicht obliegt der verfügenden Staatsanwaltschaft. Die Verfügung vom 22. November 2016 ist deshalb zu kassieren und zur Begründung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (Art. 397 Abs. 2 zweiter Satzteil StPO).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers wird am Ende des Verfahrens durch sie Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgelegt (Art. 135 Abs. 2 StPO). Diese Entschädigung ist von einer Rückund Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. a und b StPO ausgenommen.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom

22. November 2016 wird aufgehoben. Die Angelegenheit wird zur Begründung der Verfügung an die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau zurückgewiesen.

2. Es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör des Beschuldigten/Beschwerdeführers verletzt wurde.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 400.00, trägt der Kanton Bern.

4. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgelegt.

5. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________

- der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (mit den Akten)

Bern, 12. Dezember 2016 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin:

Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin:

Bohren i.V. Gerichtsschreiber Müller

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom

17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.