Appeal Regarding Denial of Restoration of Missed Hearing in Criminal Case Involving Threats and Traffic Violation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe defendant filed an appeal against the rejection of their request for the restoration of a missed main hearing (HV) in a criminal case involving threats, defamation, and driving a non-compliant vehicle. The defendant, who claimed to have missed the hearing due to having multiple pending procedures and a resulting confusion of judicial appointments, and also cited the temporary unavailability of documents due to a public official's holiday and their financial constraints as an IV pensioner, sought to overturn the Regional Court's decision. The appellate court denied the appeal, affirming the Regional Court's reasoning that the defendant's excuses—including having multiple cases, potential confusion, or the temporary lack of documents—did not constitute grounds for restoration under Art. 94 para. 1 of the Swiss Criminal Procedure Code (StPO), as parties are responsible for tracking their court dates and ensuring punctual attendance, and the defendant failed to show they were without fault for their non-appearance.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 390 Abs. 2 StPO, Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 94 Abs. 1 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 42 BGG; Appeal Regarding Denial of Restoration of Missed Hearing in Criminal Case Involving Threats and Traffic Violation: The defendant, who claimed to have missed the hearing due to having multiple pending procedures and a resulting confusion of judicial appointments, and also cited the temporary unavailability of documents due to a public official's holiday and their financial constraints as an IV pensioner, sought to overturn the Regional Court's decision. The appellate court denied the appeal, affirming the Regional Court's reasoning that the defendant's excuses—including having multiple cases, potential confusion, or the temporary lack of documents—did not constitute grounds for restoration under Art. 94 para. 1 of the Swiss Criminal Procedure Code (StPO), as parties are responsible for tracking their court dates and ensuring punctual attendance, and the defendant failed to show they were without fault for their non-appearance.
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KI-generiertThe dismissal of the appeal is based on the finding that the appellant failed to credibly establish a sufficient ground for the restoration of time limits, as defined by this article.
Used to order the appellant to bear the costs of the appeal proceedings.
Cited in the reasoning (Erwägung 2) to establish the admissibility of the appeal against the first-instance decision.
Cited in the reasoning (Erwägung 2) as the basis for the appellant's standing to appeal.
Imposes the procedural costs on the appellant due to the outcome of the decision.
Volltext
Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne
Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen
Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 16 471 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. Dezember 2016
Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiber Müller
Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer
Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura - Seeland, Ländtestrasse 20, Postfach 1180, 2501 Biel v.d. Staatsanwältin C.________ (BJS 15 14685)
Beschwerdegegnerin
B.________ Strafund Zivilkläger
Gegenstand Wiederherstellungsgesuch Strafverfahren wegen Drohung, Beschimpfung und Führens eines nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Einzelgericht, vom 2. November 2016 (PEN 16 252)
Erwägungen:
1.
1.1 Mit Verfügung vom 2. November 2016 wies das Regionalgericht Berner Jura- Seeland (nachfolgend: Regionalgericht) das Wiederherstellungsgesuch von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) vom 11. Oktober 2016 ab.
1.2 Dagegen erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde (datierend vom 14. Oktober 2016; Eingang Beschwerdekammer am 16. November 2016) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der obengenannten Verfügung.
1.3 Da die Verfahrensleitung die Beschwerdeschrift nicht lesen konnte, wies sie sie am
21. November 2016 zur Verbesserung zurück. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2016 verbesserte der Beschwerdeführer seine Beschwerde.
1.4 Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO).
2. Gegen Verfügungen erstinstanzlicher Gerichte kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formund fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
3. Das Regionalgericht begründet seine Verfügung wie folgt: Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe würden nicht ausreichen, um die Wiederherstellung des HV-Termins zu rechtfertigen. Dass eine Person an einem Gericht mehrere Verfahren hängig habe, stelle für sich genommen keinen Wiederherstellungsgrund dar, denn es liege in der Verantwortung der Parteien, den Überblick über ihre Termine in den unterschiedlichen Verfahren zu bewahren. Die Parteien seien im vorliegenden Verfahren PEN ________ mit Vorladung vom 15. Juni 2016 zur HV vorgeladen und zum persönlichen Erscheinen verpflichtet worden. Die Vorladung sei sowohl dem Beschwerdeführer als auch seinem damaligen Vertreter persönlich zugestellt worden. In der Folge seien von Seiten des Gerichts keine weiteren Verfügungen ergangen, weshalb keine Gründe vorliegen würden, welche zu einer vom Beschwerdeführer behaupteten Verwechslung geführt haben könnten. Sofern in allenfalls weiteren hängigen Verfahren Terminverschiebungen erfolgt seien, sei es dem Beschwerdeführer nach Treu und Glauben möglich gewesen, allfälligen Unklarheiten durch Nachfrage zu begegnen, was er jedoch unterlassen habe. Weitere Gründe, welche das unentschuldigte Nichterscheinen zu heilen vermöchten und die Wiederherstellung des Termins rechtfertigen würden, bringe der Beschwerdeführer nicht vor. Solche seien auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer mache keine Gründe glaubhaft, dass ihn hinsichtlich seines Fernbleibens der HV vom 18. September 2016 kein Verschulden treffe, weswegen das Gesuch abzuweisen sei.
4. Der Beschwerdeführer bringt Folgendes vor: Er habe sämtliche Unterlagen dem Regierungsstatthalteramt übergeben. Als er diese für das vorliegende Verfahren benötigt habe, sei der Regierungsstatthalter in den Herbstferien gewesen. Nach dessen Rückkehr habe er ihm, dem Beschwerdeführer, die Unterlagen umgehend vorbeigebracht. Er lebe von einer IV-Rente von CHF 1‘900.00 und sei seit dem
2. August 2016 zu 100% arbeitsunfähig. Es sei ihm offensichtlich nicht möglich, eine Busse von CHF 10‘000.00 zu bezahlen.
5.
5.1 Gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO kann eine Partei, welche einen Termin versäumt hat, und welcher daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwächst, die Wiederherstellung der Frist verlangen. Dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft.
5.2 Die Beschwerde ist unbegründet. Es liegt kein glaubhaft gemachter Anlass für eine Wiederherstellung der Frist vor. Zur Begründung kann verwiesen werden auf die Ausführungen des Regionalgerichts (vorne E. 3). Darüber hinaus sei ergänzt, dass selbst wenn es so gewesen sein sollte, wie es der Beschwerdeführer in seiner letzten Eingabe vorbringt, darin kein rechtsgenügender Grund gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO zu erkennen ist: Es liegt im Verantwortungsbereich der Parteien, über Vorladungstermine orientiert zu sein und an Gerichtsverhandlungen pünktlich zu erscheinen. Daran ändert der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Akten dem Regierungsstatthalter übergeben haben will, nichts. Für eine Wiederherstellung ist auch ohne Belang, dass der Beschwerdeführer IV-Rentner ist.
Im Resultat ist die Beschwerde abzuweisen.
6. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 400.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer
- dem Strafund Zivilkläger
- der Generalstaatsanwaltschaft
- dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, a.o. Gerichtspräsident D.________ (mit den Akten)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin C.________
Bern, 12. Dezember 2016 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin:
Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber:
Müller
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.