Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BK 2016 423 • OG BE BK 2016 423 KI-generiert

Appeal Regarding Reduction of Legal Representation Compensation in Closed Criminal Case

Geschäftsnummer BK 2016 423
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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This decision concerns a appeal by the legal counsel for the private claimant against the Swiss Public Prosecutor's office decision to substantially reduce the compensation for their official representation in a criminal case that was subsequently closed. The underlying case involved allegations of unauthorized disclosure of professional secrets, incitement to breach professional secrecy, and breaches of data protection laws against several medical professionals, a hospital, and an insurer. The Public Prosecutor had awarded a lump-sum fee of CHF 4,000 (including expenses and VAT), finding the case to be of low complexity and the lawyer's claimed 50.87 hours of work, particularly for the 15-page criminal complaint and client consultations, to be "clearly inappropriate" and excessive for a matter that would have likely concluded with a summary order. The Court partially upheld the appeal, finding that the compensation framework should be based on regional court proceedings (CHF 500 to CHF 25,000) rather than the lower summary penalty framework, and agreed that while the case was not complex, the Public Prosecutor's flat reduction was insufficiently justified, though the total claimed hours were still deemed excessive for tasks like drafting the complaint and the submission responding to the planned closure. Ultimately, the court increased the awarded compensation to CHF 9,203.55 (including expenses and VAT) by deeming 42.84 hours of work as necessary, justifying the reduction of 10.03 hours due to the low objective significance of the case (involving private health data exchange among treating parties) and the disproportionate time spent on routine filings and client communications.

Legislator-Regeste

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Art. 138 Abs. 1 i.V.m, Art. 135 Abs. 3 Bst, Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 135 StPO, Art. 138 Abs. 1 StPO, Art. 135 Abs. 1 StPO; Appeal Regarding Reduction of Legal Representation Compensation in Closed Criminal Case: The underlying case involved allegations of unauthorized disclosure of professional secrets, incitement to breach professional secrecy, and breaches of data protection laws against several medical professionals, a hospital, and an insurer. The Public Prosecutor had awarded a lump-sum fee of CHF 4,000 (including expenses and VAT), finding the case to be of low complexity and the lawyer's claimed 50.87 hours of work, particularly for the 15-page criminal complaint and client consultations, to be "clearly inappropriate" and excessive for a matter that would have likely concluded with a summary order. The Court partially upheld the appeal, finding that the compensation framework should be based on regional court proceedings (CHF 500 to CHF 25,000) rather than the lower summary penalty framework, and agreed that while the case was not complex, the Public Prosecutor's flat reduction was insufficiently justified, though the total claimed hours were still deemed excessive for tasks like drafting the complaint and the submission responding to the planned closure. Ultimately, the court increased the awarded compensation to CHF 9,203.55 (including expenses and VAT) by deeming 42.84 hours of work as necessary, justifying the reduction of 10.03 hours due to the low objective significance of the case (involving private health data exchange among treating parties) and the disproportionate time spent on routine filings and client communications.

Schlagwörter

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gesetzliche Vertretung Strafanzeige Berufskosten Berufsgeheimnis unverhältnismässige Strafe gesetzliche Arbeitszeit Entschädigung (Einstellung) | Einstellung/Nichtanhandnahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 138 Abs. 1 i.V.m
Gegen den Entschädigungsentscheid der Staatsanwaltschaft kann der unentgeltliche Rechtsbeistand des Privatklägers bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 138 Abs. 1 i.V.m.
Art. 135 Abs. 3 Bst
7 zu Art. 135 StPO; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1P.161/2006 vom 25.
Art. 393 Abs. 1 Bst
a sowie Art. 393 Abs. 1 Bst.
Art. 135 StPO
7 zu Art. 135 StPO; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1P.161/2006 vom 25.
Art. 138 Abs. 1 StPO
4.2 Gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO richtet sich die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes für die Privatklägerschaft sinngemäss nach Art.
Art. 135 Abs. 1 StPO
Art. 135 Abs. 1 StPO bestimmt, dass die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt wird, in dem das Strafverfahren durchgeführt wurde.
Art. 41 KAG
1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton Bern den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht.
Art. 17 Abs. 1 Bst
Demnach ist vorliegend, anders als von der Staatsanwaltschaft angenommen, vom Rahmentarif im Verfahren vor dem Einzelgericht des Regionalgerichts auszugehen (CHF 500.00 bis CHF 25‘000.00; Art. 17 Abs. 1 Bst.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO

Cited in Order 1 to determine the retention and reimbursement obligations concerning the awarded compensation by the private prosecutor and the lawyer.

Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO

Cited analogously in consideration 5 as the basis for awarding partial compensation to the appellant for the appeal proceedings.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Not explicitly cited in the dispositive, but costs (Art. 66 LTF/BGG) are dealt with in Order 3 using Cantonal rules which refer to costs.

Art. 64 LTF

Not explicitly cited in the dispositive, but is the basis for awarding compensation (Art. 64 LTF/BGG) mentioned in Order 4.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 16 423 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 26. April 2017

Besetzung Oberrichterin Bratschi (Präsidentin i.V.), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiberin Lauber

Verfahrensbeteiligte Dr. med. Dr. med. dent. A.________ Beschuldigter 1

Dr. med. B.________ Beschuldigter 2

unbekannte Täterschaft Beschuldigte 3

C.________(Spital)

Beschuldigte 4

D.________ (Unternehmung)

Beschuldigte 5

E.________(Krankenversicherer)

Beschuldigte 6

F.________ a.v.d. Rechtsanwalt G.________ Strafund Zivilkläger

Rechtsanwalt G.________ Beschwerdeführer

Gegenstand Entschädigung (Einstellung)

Strafverfahren wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses, Anstiftung zur Verletzung des Berufsgeheimnisses, Widerhandlungen gegen das Datenschutzgesetz, evtl. unbefugtem Beschaffen von Personendaten Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 26. September 2016 (BM 14 22837)

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 26. September 2016 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen Dr. med.

Dr. med. dent. A.________, Dr. med. B.________, unbekannte Täterschaft, die C.________(Spital), D.________ (Unternehmung) sowie die E.________(Krankenversicherer) wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses, Anstiftung zur Verletzung des Berufsgeheimnisses, Widerhandlungen gegen das Datenschutzgesetz, evtl. unbefugtes Beschaffen von Personendaten, ein. Die Entschädigung des amtlichen Vertreters des Strafund Zivilklägers, F.________, Rechtsanwalt G.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), wurde auf CHF 4‘000.00 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 10. Oktober 2016 Beschwerde und beantragte das Folgende:

1. Ziffer 3 der Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, vom

26. September 2016 sei aufzuheben und das amtliche Honorar sei auf CHF 10‘938.00 (Honorar CHF 9‘899.00, Auslagen CHF 228.80 MWST CHF 810.20) festzusetzen. Eventuell sei die Sache zur neuen Festsetzung der Entschädigung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

2. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Bern (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag und geltend gemachten Aufwand für die Eingabe vom 21. Juli 2016).

Mit Verfügung vom 12. Oktober 2016 wurde das Beschwerdeverfahren bis zum Entscheid im Verfahren BK 16 422 (teilweise Anfechtung der Einstellung sowie der Auferlegung der Verfahrenskosten durch den Strafund Zivilkläger) sistiert. Nachdem der Entscheid im Verfahren BK 16 422 ergangen war, nahm die Verfahrensleitung das Beschwerdeverfahren BK 16 423 am 16. Februar 2017 wieder an die Hand. Die Generalstaatsanwaltschaft nahm am 28. Februar 2017 Stellung zur Beschwerde und schloss auf kostenfällige Abweisung. Der Strafund Zivilkläger liess sich nicht vernehmen. Der Beschwerdeführer replizierte am 5. April 2017 und hielt an seinen bereits gestellten Anträgen fest.

2. Gegen den Entschädigungsentscheid der Staatsanwaltschaft kann der unentgeltliche Rechtsbeistand des Privatklägers bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 Bst. a sowie Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG;

BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Durch die erfolgte Kürzung hat der Beschwerdeführer als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Strafund Zivilklägers ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung bzw. Änderung des Entscheids. Er ist demnach zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die formund fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3.

3.1 Der Beschwerdeführer rügt vorweg eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er führt aus, die Staatsanwaltschaft habe das amtliche Honorar festgesetzt, ohne auf seine Argumente in der Eingabe vom 21. Juli 2016 einzugehen.

Im Wesentlichen habe die Staatsanwaltschaft lediglich ihre Ausführungen im Schreiben vom 7. Juli 2016 wiederholt. Aus dem Entschädigungsentscheid gehe nicht hervor, aus welchen Gründen seiner Argumentation nicht gefolgt worden sei.

Der Entschädigungsentscheid habe keine Klarheit darüber gebracht, welche Teile der Aufwandpositionen (bspw. für die Ausarbeitung der Strafanzeige und Besprechungen mit dem Klienten) von der Staatsanwaltschaft als nicht notwendig angesehen wurden. Die Anforderungen an die Begründungspflicht seien nicht erfüllt. Eine Heilung der Gehörsverletzung sei nicht möglich.

3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht für den amtlichen Verteidiger gestützt auf Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) kein Anspruch auf rechtliches Gehör, bevor seine Honorarnote gekürzt wird (RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 135 StPO; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1P.161/2006 vom 25. September 2006 E. 2.2 m.w.H.). Der Entscheid über die Honorarfestsetzung ist im Lichte der genannten Bestimmung aber wenigstens summarisch zu begründen. Hat der amtliche Verteidiger eine detaillierte Kostennote eingereicht, so ergibt sich aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass die entscheidende Behörde kurz in nachvollziehbarer Weise zu begründen hat, weshalb sie welche der in Rechnung gestellten Aufwandspositionen für übersetzt beurteilt (Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2015.47 vom

16. Dezember 2015 E. 3.2 m.w.H.; Urteil des BGer 6B_121/2010 vom 22. Februar 2011 E. 3.1.4). Wird eine detaillierte Honorarnote eingereicht und steht der geltend gemachte Zeitaufwand zum Umfang und zur Schwierigkeit des Falles in einem offensichtlichen Missverhältnis, darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Entschädigung pauschal bemessen werden (Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2016.93 vom 8. September 2016 E. 3.3. mit Verweis auf das Urteil des BGer 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5 f.).

3.3 Die Staatsanwaltschaft führte in der angefochtenen Verfügung aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 10‘938.00 (48.12 Stunden à CHF 200.00 und 2.75 Stunden à CHF 100.00 zuzüglich Auslagen und MWSt.) erweise sich aus diversen Gesichtspunkten als deutlich unangemessen. Zur Begründung verwies die Staatsanwaltschaft zunächst auf die Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV;

BSG 168.811) und hielt fest, das Verfahren wäre vorliegend alternativ zur Einstellung mit der Ausfällung von Strafbefehlen beendet worden. Das Honorar im Strafbefehlsverfahren betrage CHF 500.00 bis CHF 5‘000.00. Weder die angezeigten Sachverhalte noch deren rechtliche Einordnung seien als komplex zu bezeichnen. Die Schwierigkeit des Verfahrens sei im untersten Bereich anzusiedeln. Die Bedeutung der Streitsache – auch für den Strafund Zivilkläger – erscheine objektiv betrachtet klein. Besondere zeitraubende und notwendige Vorkehren seien nicht ersichtlich. Auch die Beweismittelsammlung sei nicht aufwändig gewesen. Vor diesem Hintergrund sei ein Honorar im Rahmen von 25 %

- 100 % des ordentlichen Ansatzes (Einstellung) zwischen CHF 500.00 bis CHF 5‘000.00 als angemessen. Die Staatsanwaltschaft führte betreffend die einzelnen Positionen der Honorarnote des Beschwerdeführers weiter aus, dass sie den geltend gemachten Aufwand für die Erstellung der 15-seitigen Strafanzeige als nicht angemessen erachte. Die Strafanzeige führe über 15 Seiten aus, was in wenigen Sätzen kurz und präzise hätte beschrieben werden können. Ferner erachtete die Staatsanwaltschaft auch den geltend gemachten Aufwand für Besprechungen mit dem Klienten lediglich im Umfang von 7 Stunden als angezeigt.

Die Staatsanwaltschaft verwies sodann auf einen Beschluss der Anklagekammer aus dem Jahr 2006, wonach sich der effektive anwaltliche Aufwand im Vergleich zur reinen Präsenzzeit an Einvernahmen auf etwa das Doppelte belaufe. Unter Berücksichtigung ihrer Ausführungen schloss die Staatsanwaltschaft darauf, dass ein amtliches Honorar von pauschal höchstens CHF 4‘000.00 (inkl. Auslagen und MWSt.; Aufwand: 20 Stunden) gerade noch angemessen sei. Dabei veranschlagte die Staatsanwaltschaft einen Aufwand von 10 Stunden für die Einvernahme sowie einen Aufwand von 7 Stunden für Besprechungen mit dem Klienten. Es ergibt sich folglich, dass sie für sämtliche weiteren Tätigkeiten des Beschwerdeführers (insbesondere Rechtsstudium, Verfassen von Rechtsschriften, Strafanzeige etc.)

einen Aufwand von total 3 Stunden als angemessen erachtete.

3.4 Auch wenn die Staatsanwaltschaft sich nicht besonderes umfassend zu den einzelnen Positionen der Honorarrechnung geäussert hat, fand doch zumindest eine summarische Auseinandersetzung mit der vom Beschwerdeführer eingereichten Honorarnote statt. Es wird klar, dass die Staatsanwaltschaft von einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen dem geltend gemachten Aufwand und dem Umfang und der Schwierigkeit des Falles ausgegangen ist und es wurde aufgezeigt, welcher Aufwand vorliegend als angemessen erachtet wird (10 Stunden Einvernahme; 7 Stunden Besprechungen mit dem Klienten; 3 Stunden übriger Aufwand). Damit genügt die angefochtene Verfügung – wenn auch knapp – den Anforderungen an eine hinreichende Begründung. Dem Beschwerdeführer war es denn auch möglich, im Rahmen der Beschwerde seinen Standpunkt betreffend die fraglichen Aufwendungen hinreichend darzutun. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist folglich zu verneinen. Soweit der Beschwerdeführer rügt, es sei nicht auf seine Argumentation im Schreiben vom 21. Juli 2016 eingegangen, ist auf E. 3.2 hiervor zu verwiesen, wonach kein Anspruch auf rechtliches Gehör vorgängig der Kürzung der Honorarnote besteht. Es ist als ein Entgegenkommen der Staatsanwaltschaft zu werten, dass diese den Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung angehört hat. Daraus lässt sich indes keine Pflicht der Staatsanwaltschaft ableiten, sich mit sämtlichen Argumenten des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Indem die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung an ihren Ausführungen festhielt, steht fest, dass sie den Argumenten des Beschwerdeführers nicht folgte.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Honorarkürzung auf CHF 4‘000.00 (inkl. Auslagen und MWSt.) sei willkürlich. Diese halte weder vor der Bundesverfassung noch der Kantonalen Anwaltsgesetzgebung stand.

4.2 Gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO richtet sich die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes für die Privatklägerschaft sinngemäss nach Art. 135 StPO.

Art. 135 Abs. 1 StPO bestimmt, dass die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt wird, in dem das Strafverfahren durchgeführt wurde.

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton Bern den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Art. 17 Abs. 1 Bst. e PKV schreibt vor, dass das Honorar in Verfahren, die mit der Einstellung durch die Staatsanwaltschaft erledigt werden,

25 % - 100 % des Honorars gemäss den Buchstaben a-d beträgt. Gestützt auf Art. 42 Abs. 4 KAG hat der Regierungsrat des Kantons Bern in Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV;

BSG 168.711) den Stundenansatz für die Entschädigung des amtlich bestellten Anwaltes auf CHF 200.00 festgesetzt.

Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 KAG). Die Generalstaatsanwaltschaft hat in Ziff. 1.1 der Weisung betreffend die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte vom 1. Februar 2016 festgehalten, dass die Bestimmung des gebotenen Aufwands in der Regel die Bekanntgabe des vom amtlichen Anwalt tatsächlich geleisteten Zeitaufwandes voraussetzt. Der der Staatsanwaltschaft mitgeteilte, tatsächliche Zeitaufwand dient als Hilfsgrösse. Zur Festlegung der Entschädigung ist hernach vom Zeitaufwand auszugehen, den ein fachlich ausgewiesener Anwalt unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfanges für eine wirksame Ausübung des Mandats benötigt. Die Bedeutung der Sache für die amtlich vertretene Partei ist nach objektivem Aufwand zu gewichten (vgl. ebenso Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern betreffend Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und Nachforderungsrecht vom 25. November 2016).

4.3 Den Beschuldigten wurde eine Verletzung des Berufsgeheimnisses, Anstiftung zur Verletzung des Berufsgeheimnisses, Widerhandlungen gegen das Datenschutzgesetz, evtl. unbefugtes Beschaffen von Personendaten vorgeworfen. Angesichts der strafrechtlichen Vorwürfe und den sich daraus allenfalls ergebenden beruflichen Folgen muss mit grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigten im Falle eines Schuldspruchs den Strafbefehl angefochten hätten und es folglich zu einem Verfahren vor dem Einzelrichter des Regionalgerichts gekommen wäre. Demnach ist vorliegend, anders als von der Staatsanwaltschaft angenommen, vom Rahmentarif im Verfahren vor dem Einzelgericht des Regionalgerichts auszugehen (CHF 500.00 bis CHF 25‘000.00; Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m.

Bst. b PKV). Dieser kann maximal zu 100 % ausgeschöpft werden (Art. 17 Abs. 1 Bst. e PKV).

4.4 Rechtsanwalt G.________ macht mit Honorarnote vom 6. Juli 2016 für das staatsanwaltliche Verfahren eine amtliche Entschädigung von total CHF 10‘938.00 geltend (48.12 Stunden à CHF 200.00, 2.75 Stunden à CHF 100.00, Auslagen CHF 228.80, 8 % MWSt. CHF 810.20). Mit Blick auf Art. 42 Abs. 1 KAG i.V.m.

Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. b PKV erscheint die Honorarforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Strafund Zivilklägers als klar übersetzt resp. über dem gebotenen Aufwand liegend. Dies aus folgenden Gründen:

Zunächst ist festzuhalten, dass auch die Beschwerdekammer in Strafsachen die Auffassung vertritt, dass das staatsanwaltliche Verfahren weder sachverhaltsmässig noch rechtlich – auch nicht betreffend den subjektiven Tatbestand oder die Rechtfertigungsgründe – komplex oder aufwändig war. Es ging im Wesentlichen darum, dass Dr. med. Dr. med. dent. A.________ (C.________(Spital) ohne Erlaubnis des Strafund Zivilklägers Patientenunterlagen an Dr. med. B.________ herausgegeben und Dr. med. B.________ Dr. med. Dr. med. dent. A.________ dazu angestiftet haben soll. Des Weiteren stand im Raum, dass sich im Patientendossier des Strafund Zivilklägers Leistungsabrechnungen der E.________(Krankenversicherer) befunden haben, deren Herkunft unklar war. Der

Sachverhalt bot weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten. Auch die Bedeutung der Streitsache, welche objektiv betrachtet werden muss (vgl. E. 4.2 hiervor), ist gering. Die vom Strafund Zivilkläger vorgebrachten Sachverhalte hatten zur Folge, dass Personendaten von einem Geheimnisträger zum nächsten gelangten. Der Strafund Zivilkläger war zudem bei den beschuldigten Ärzten und Institutionen in Behandlung. Es handelte sich somit nicht um beliebige Drittpersonen. Die Daten des Strafund Zivilklägers wurden weder einem unbestimmt grösseren Personenkreis zugänglich gemacht, noch sonst wie für sachfremde Zwecke missbraucht. Die angeblichen Verletzungen der Persönlichkeitsrechte des Strafund Zivilklägers sind deshalb als gering zu taxieren. Bei dieser Sachlage ist die Ausschöpfung des gesetzlich vorgegebenen Honorarrahmens (CHF 25‘000.00) bei Weitem nicht angezeigt.

Soweit die Staatsanwaltschaft auf den Beschluss des Obergericht des Kantons Bern AK 2006/283 vom 19. Juli 2006 verweist und gestützt darauf auf einen angemessenen Aufwand von 20 Stunden schliesst (10 Stunden Einvernahme; 7 Stunden Besprechung mit dem Klienten; 3 Stunden übriger Aufwand), kann ihr indes nicht gefolgt werden. Im Entscheid der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern wurde lediglich ausgeführt, dass sich der effektive anwaltliche Aufwand in der Regel im Vergleich zur reinen Präsenzzeit an Einvernahmen in etwa auf das Doppelte beläuft. Hierbei handelt es sich um eine generelle Richtlinie, welche die Staatsanwaltschaft nicht von einer Prüfung der konkreten Verhältnisse im Einzelfall entbindet. Es muss beurteilt werden, ob die vom Beschwerdeführer im Strafverfahren gegen die Beschuldigten namens des Strafund Zivilklägers geltend gemachten Aufwendungen für die korrekte Erledigung des Geschäftes als notwendig angesehen werden können.

Der Beschwerdeführer macht zunächst für die Ausarbeitung der Strafanzeige (inkl.

Sachverhaltsund Rechtsstudium, jedoch ohne Telefon/E-Mail mit Klient) einen

Aufwand von insgesamt 11.33 Stunden geltend. Dieser Aufwand erscheint angesichts der Tatsche, dass weder der angezeigte Sachverhalt noch deren rechtliche Einordnung als komplex zu bezeichnen ist, und der Beschwerdeführer selber ausführte, Erfahrungen mit Strafanzeigen wegen Berufsgeheimnisverletzungen und Datenschutzwiderhandlungen zu haben, als übersetzt und kann nicht vollständig vergütet werden. Der Staatsanwaltschaft ist beizupflichten, dass es für die Darlegung des Sachverhalts keiner 15-seitigen Strafanzeige bedurft hätte. Angesichts des überblickbaren Sachverhalts sowie der geringen rechtlichen Schwierigkeiten erachtet die Beschwerdekammer in Strafsachen für die Ausarbeitung der Strafanzeige einen Zeitaufwand von höchstens 8 Stunden als angemessen. Die Honorarnote ist somit um 3.33 Stunden zu kürzen. Weiter lässt sich auch der vom Beschwerdeführer aufgewendete Aufwand für die Korrespondenz mit dem Strafund Zivilkläger (separat ausgewiesen insgesamt 8.3 Stunden [vor allem E-Mailresp. Telefonkontakte sowie eine Besprechung von 1.33 Stunden]) nicht in diesem Ausmass rechtfertigen. Der Beschwerdeführer hat am

12. Juni 2014 namens des Strafund Zivilklägers gegen die Beschuldigten Anzeige erhoben und ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht. Am 4. Juli 2017 wurde der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft aufgefordert, weitere Belege betreffend die Wahrung der Antragsfrist einzureichen. Der Beschwerdeführer wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass ein interkantonales Gerichtsstandsverfahren durchgeführt werde und erst danach über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entschieden werde. Das Gerichtsstandsverfahren dauerte bis Ende Oktober 2014.

Mit Verfügung vom 8. September 2015 – nachdem das Verfahren mehr als ein Jahr ruhte – gewährte die Staatsanwaltschaft dem Strafund Zivilkläger die unentgeltliche Rechtspflege und bestellte den Beschwerdeführer mit Wirkung ab 12. Juni 2014 als amtlichen Rechtsbeistand. Mit Schreiben vom 29. September 2015 erkundigte sich der Beschwerdeführer erstmals bei der Staatsanwaltschaft nach dem Stand der Strafuntersuchung, da der Strafund Zivilkläger seit der Einreichung der Strafanzeige abgesehen von der Eröffnung des Gerichtsstandsverfahrens nichts mehr gehört hatte.

Am 29. September 2015 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass die Polizei mit der Befragung der Beschuldigten beauftragt worden sei. Am 5. November 2015, 11. November 2015, 18. November 2015, 14. Januar 2016, 9. Februar 2016 sowie 8. März 2016 fanden die delegierte Einvernahmen statt. Am 11. April 2016 erfolgte die Mitteilung gemäss Art. 318 StPO, woraufhin der Beschwerdeführer am 26. Mai 2016 eine Stellungnahme einreichte. Angesichts der dargelegten Verfahrensablaufs erscheint der in der Honorarnote ausgewiesene Aufwand vom 19./20.

Juni 2014 und vom 4. Juli 2014 (Telefon mit Klient; Überarbeitung Schreiben/E-Mail an Klient; 1.43 Stunden) nicht nachvollziehbar. Zu diesem Zeitpunkt war die Strafanzeige und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bereits versandt worden. Das Schreiben der Staatsanwaltschaft betreffend weitere Belege datiert demgegenüber erst vom 4. Juli 2014. Es ist nicht ersichtlich, um was für ein Schreiben des Beschwerdeführers es sich hierbei handelte und weshalb dieses erforderlich war. Auch die Aufwendungen vom 21. Juli 2014 bis 16. September 2015 (Studium Korrespondenz Staatsanwaltschaft und Klient; diverse Telefone und E-Mail an Klient; 2.19 Stunden) sind angesichts der Chronologie des Verfahrens und der vorliegenden Akten nicht nachvollziehbar.

In diesem Zeitraum ruhte das Verfahren. Es lief einzig das Gerichtsstandsverfahren, in welches der Strafund Zivilkläger nicht involviert war. Untersuchungshandlungen wurden keine vorgenommen. Die geltend gemachten Aufwendungen erscheinen daher als nicht angezeigt. Insgesamt erachtet die Beschwerdekammer in Strafsachen angesichts des vorliegend geschilderten Verfahrensablaufs maximal einen Aufwand von 6 Stunden für Besprechungen mit dem Strafund Zivilkläger für eine sachgerechte Vertretung als geboten (1 Besprechung zur Erstellung der Strafanzeige und des Gesuchs um unentgeltlich Rechtspflege; 2 Besprechung zur Vorbereitung/Nachbereitung der Einvernahmen; 1 Besprechung nach der Mitteilung gemäss Art. 318 StPO).

Es bleibt dem Beschwerdeführer überlassen, wie er mit seinem Klienten Kontakt pflegt, d.h. ob er diesen für Besprechungen trifft oder mit ihm telefonisch oder über E-Mail kommuniziert. Soweit der Beschwerdeführer vorwiegend E-Mails schreibt und Telefonate führt, hat sich dieser Aufwand aber in demjenigen Rahmen zu belaufen, wie er für Besprechungen mittels Treffen als angemessen erachtet wird. Der in der Honorarnote geltend gemachte Aufwand für Kontakte mit dem Strafund Zivilkläger ist deshalb um 2.3 Stunden zu kürzen. Bei der Kürzung des gebotenen Aufwandes für Kontakte mit dem Klienten auf maximal

6 Stunden wurde berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer in seiner Honorarnote in weiteren Aufwandpositionen ebenfalls E-Mails oder Telefonate mit dem Strafund Zivilkläger aufgeführt hat (vgl. insbesondere die Aufwendungen vom 20. November 2015, 12. Mai 2016 25./26. Mai 2016). Dieser zusätzliche Aufwand wurde nicht separat ausgewiesen. Der berücksichtigte Aufwand für Besprechungen mit dem Klienten beläuft sich deshalb letztlich auf etwas mehr als 6 Stunden. Schliesslich gibt auch der ausgewiesene Aufwand von 9.4 Stunden für die Erstellung der Stellungnahme vom 26. Mai 2016 zur geplanten Einstellung Anlass zur Kürzung. Wie bereits mehrfach dargetan wurde, handelt es sich vorliegend nicht um ein komplexes Verfahren. Demgemäss war kein dermassen hoher zeitlicher Aufwand für die Erarbeitung der Stellungnahme angezeigt. Dem Beschwerdeführer ist es angesichts der fehlenden Begründung zur geplanten Einstellung nicht verwehrt, sich umfassend zur Sachund Rechtslage zu äussern. Auch eine vollständige Auslegeordnung hat sich aber in einem angemessenen Rahmen zu halten. Vorliegend ist angesichts des geringen Aktenumfanges sowie der leicht überblickbaren Sachund Rechtslage davon auszugehen, dass ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt für die Erarbeitung der Stellungnahme höchstens 5 Stunden benötigt hätte. Die Honorarnote ist deshalb um weitere 4.4 Stunden zu kürzen. Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, die Staatsanwaltschaft habe selbst einen wesentlichen Teil des verhältnismässig hohen Aufwandes zu verantworten, indem sie die angekündigte Verfahrenseinstellung nicht begründet habe. Die Staatsanwaltschaft ist nicht verpflichtet, die Parteimitteilung zu begründen (STEINER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 3 zu Art. 318 StPO). Zudem kann auch, wenn die Mitteilung unbegründet war, nur ein in der Sache gebotener Aufwand berücksichtigt werden. Nach Auffassung der Beschwerdekammer in Strafsachen hat der Beschwerdeführer bezüglich der Erstellung der Eingabe vom 26. Mai 2016 unverhältnismässigen Aufwand betrieben.

Die weiteren Aufwendungen vom Beschwerdeführer, insbesondere der Aufwand für die Einvernahmen von rund 13 Stunden (inkl. jeweils einer halben Stunde Reiseweg) geben zu keinen Beanstandungen oder Kürzungen Anlass. Diese sind folglich als angemessen zu entschädigen. Zudem berücksichtigt die Beschwerdekammer in Strafsachen einen angemessenen Aufwand von maximal 2 Stunden für das Redigieren der Stellungnahme betreffend die Kürzung der Honorarnote.

4.5 Nach dem Gesagten erachtet es die Beschwerdekammer in Strafsachen als angezeigt, den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufwand von total 50.87 Stunden um 10.03 Stunden zu kürzen und dem Beschwerdeführer zusätzlich einen Aufwand von 2 Stunden für die Erarbeitung der Stellungnahme betreffend die Kürzung der Honorarnote zu entschädigen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erscheint daher ein Stundenaufwand von total 42.84 Stunden für die amtliche Vertretung des Strafund Zivilklägers als geboten. Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. 3 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. September 2016 ist aufzuheben und dem Beschwerdeführer ist eine amtliche Entschädigung von CHF 8‘293.00 (40.09 Stunden à CHF 200.00; 2.75 Stunden à CHF 100.00) zuzüglich Auslagen und MWSt. zuzusprechen, unter Vorhalt des Rückforderungsund Nachforderungsanspruchs gegenüber dem Strafund Zivilkläger. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, im Umfang von 1/3, ausmachend CHF 400.00, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die restlichen 2/3, ausmachend CHF 800.00, trägt der Kanton Bern.

Dem Beschwerdeführer wird für sein teilweises Obsiegen im Beschwerdeverfahren in analoger Anwendung von Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO eine Teilentschädigung von pauschal CHF 600.00 (inkl. Auslagen und MWSt.) zugesprochen.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. 3 der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 26. September 2016 wird aufgehoben und durch folgende Anordnung ersetzt:

Die Entschädigung des amtlichen Rechtsbeistandes des Privatklägers F.________, Rechtsanwalt G.________, wird wie folgt bestimmt:

Stunden Satz amtliche Entschädigung 40.09 200.00 CHF 8'018.00 amtliche Entschädigung Praktikant 2.75 100.00 CHF 275.00 Auslagen MWSt.-pflichtig CHF 228.80 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 8'521.80 CHF 681.75 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 9'203.55 volles Honorar 40.09 250.00 CHF 10'022.50 volles Honorar Praktikant 2.75 125.00 CHF 275.00 Auslagen MWSt.-pflichtig CHF 228.80 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 10'526.30 CHF 842.10 Total CHF 11'368.40

nachforderbarer Betrag CHF 2'164.85

F.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung von CHF 9‘203.55 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt G.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘164.85, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).

2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, trägt zu 2/3, ausmachend CHF 800.00, der Kanton Bern. Die restlichen 1/3, ausmachend CHF 400.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dem Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Teilentschädigung von pauschal CHF 600.00 (inkl. Auslagen und MWSt.) zugesprochen.

5. Zu eröffnen:

- dem Beschwerdeführer

- der Generalstaatsanwaltschaft

- dem Strafund Zivilkläger Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt H.________ (mit den Akten)

Bern, 26. April 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin i.V.:

Oberrichterin Bratschi Die Gerichtsschreiberin:

Lauber

Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom

17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.