Recusal Denial in Bern Cantonal Court Criminal Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe criminal appeals chamber of the Cantonal Court of Bern rejected an application for the recusal of a presiding judge in a criminal case involving charges of trespassing and petty theft. The applicant based the recusal request on three grounds: the judge's alleged continued refusal to grant access to complete files, the omission of an appeal instruction in previous decisions rejecting file access and motions for evidence, and the judge's alleged long-standing refusal to grant a party compensation to the person assisting the applicant, suggesting a lack of impartiality under Article 56 ff. of the Swiss Criminal Procedure Code (StPO). The court found the primary ground—concerning the assisting person's compensation—was raised too late, nearly two months after the applicant became aware of the judge's identity, violating the requirement to seek recusal "without delay" (Art. 58 para. 1 StPO), and was substantively irrelevant as it was unrelated to the current proceedings. Furthermore, the court dismissed the other claims, reasoning that the applicant had been given multiple opportunities for full file inspection appropriate for a person with a physical disability, that an appeal instruction is not legally required for procedural orders (Art. 81 para. 1 lit. d StPO), and that the rejection of evidence motions and the refusal to postpone the hearing were procedural decisions that did not objectively demonstrate bias or conduct equating to a severe breach of official duty.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 58 Abs. 1 StPO, Art. 59 Abs. 1 Bst, Art. 58 StPO, Art. 56 Bst, Art. 127 StPO, Art. 81 Abs. 1 Bst; Recusal Denial in Bern Cantonal Court Criminal Appeal: The applicant based the recusal request on three grounds: the judge's alleged continued refusal to grant access to complete files, the omission of an appeal instruction in previous decisions rejecting file access and motions for evidence, and the judge's alleged long-standing refusal to grant a party compensation to the person assisting the applicant, suggesting a lack of impartiality under Article 56 ff. of the Swiss Criminal Procedure Code (StPO). The court found the primary ground—concerning the assisting person's compensation—was raised too late, nearly two months after the applicant became aware of the judge's identity, violating the requirement to seek recusal "without delay" (Art. 58 para. 1 StPO), and was substantively irrelevant as it was unrelated to the current proceedings. Furthermore, the court dismissed the other claims, reasoning that the applicant had been given multiple opportunities for full file inspection appropriate for a person with a physical disability, that an appeal instruction is not legally required for procedural orders (Art. 81 para. 1 lit. d StPO), and that the rejection of evidence motions and the refusal to postpone the hearing were procedural decisions that did not objectively demonstrate bias or conduct equating to a severe breach of official duty.
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KI-generiertBasis for ordering the applicant to bear the costs of the challenge proceedings.
Cited to establish the competence of the Chamber to decide on the challenge to a first-instance court member, implicitly relevant to the decision on the challenge itself.
Cited in the reasoning to justify the absence of a right to appeal instruction for procedural rulings, which supports the rejection of one of the grounds for challenge.
Cited in the reasoning to justify that the rejection of evidence requests was not appealable as a ground for challenge.
This reference does not appear in the dispositive ordering section (points 1, 2, 3). The only cost provision cited in the dispositive is Art. 59 Abs. 4 StPO.
Volltext
Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne
Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen
Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 16 389 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 2. November 2016
Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiber i.V. Nydegger
Verfahrensbeteiligte Gerichtspräsident A.________, Regionalgericht Bern-Mittelland, Strafabteilung, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern Gesuchsgegner
B.________ Gesuchstellerin
Gegenstand Ausstand Strafverfahren wegen Hausfriedensbruchs, geringfügigem Diebstahl
Erwägungen:
1. Im Zusammenhang mit dem gegen B.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin) vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland geführten Strafverfahren wegen Hausfriedensbruchs und geringfügigem Diebstahl, reichte diese am 12. September 2016 ein Ausstandsgesuch gegen den zuständigen Gerichtspräsidenten A.________ ein und machte Befangenheit gemäss Art. 56 ff. der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.1) geltend. Mit gleicher Eingabe ersuchte die Gesuchstellerin um Verschiebung des Hauptverhandlungstermins vom 16. September 2016 sowie um Wiedererwägung des Entscheides vom 9. September 2016 betreffend den von ihr eingereichten Beweisanträgen.
Begründet wurde das Ausstandsgesuch mit fortgesetzter Verweigerung der Akteneinsicht durch die Verfahrensleitung, Verweigerung der Zustellung von vier bzw.
acht Seiten fehlender Akten sowie damit, dass der zuständige Gerichtspräsident Herrn C.________ – welcher jeweils die Eingaben für die Gesuchstellerin verfasste
– seit 15 Jahren eine diesem zustehende Parteientschädigung verweigere. Die Gesuchstellerin beanstandete sinngemäss weiter, dass Gerichtspräsident A.________ sowohl in seinen Abweisungen der Akteneinsicht als auch in der Abweisung der gestellten Beweisanträge auf eine Rechtsmittelbelehrung verzichtet habe. Gerichtspräsident A.________ nahm mit Verfügung vom 14. September 2016 zum Ausstandsgesuch Stellung. Innert Frist ging bei der Beschwerdekammer keine Replik der Gesuchstellerin ein.
2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind geltend zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Für den Entscheid über den Ausstand von Mitgliedern des erstinstanzlichen Gerichts ist die Beschwerdekammer zuständig (Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO i.V.m. Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]).
3. Der Gesetzgeber verzichtete auf die Festlegung einer Frist, innerhalb derer ein Ablehnungsgesuch spätestens zu erfolgen hat. Wie sich aus der Formulierung von Art. 58 Abs. 1 StPO «ohne Verzug, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat»
ergibt, kann das Recht auf Ausstand indessen nicht ohne zeitliche Beschränkung geltend gemacht werden. Wer es trotz Kenntnis aller Umstände, die ein Ausstandsgesuch begründen können, unterlässt, die Befangenheit unverzüglich geltend zu machen und den Verfahrensfortgang nicht unterbricht, handelt wider Treu und Glauben und verwirkt sein Recht. Ausgehend vom Gesetzestext ist der Ausstand so früh wie möglich, d.h. in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme zu verlangen (BOOG, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2.
Auflage 2014, N. 5 zu Art. 58 StPO mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 1B_277/2008 vom 13. November 2008 E 2.3). In Übereinstimmung mit VERNIROY kann daraus auf eine Frist von in jedem Fall unter einer Woche geschlossen werden, innerhalb derer eine Partei nach Kenntnisnahme der Ausstandsgründe zu reagieren hat (VERNIROY, in: Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, Basel 2011, N. 8 zu Art. 58 StPO; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 10 577 vom 7. Februar 2011 E. 4).
Mit der am 12. Juli 2016 zugestellten Vorladung zur Hauptverhandlung wurde der Gesuchstellerin die Zusammensetzung des Gerichts bekanntgegeben. Dass die Gesuchstellerin hiervon Kenntnis hatte, geht aus ihren Eingaben hervor, welche jeweils explizit an Gerichtspräsident A.________ adressiert wurden. Die von der Gesuchstellerin am 13. Juli 2016 eingereichte Vollmacht belegt zudem, dass Herr C.________ spätestens ab diesem Zeitpunkt für die Gesuchstellerin tätig wurde.
Das Ausstandsgesuch erfolgte aber erst am 12. September 2016, mithin fast zwei Monate nachdem der geltend gemachte Ausstandsgrund bekannt wurde. Nach dem soeben Ausgeführten ist das Ausstandsgesuch hinsichtlich der Herrn C.________ betreffenden Rüge verspätet erfolgt, weshalb nicht darauf einzutreten ist.
Ohnehin wäre das Ausstandsgesuch diesbezüglich unbegründet, da die Herrn C.________ angeblich verweigerte Entschädigung in keinem Zusammenhang mit dem Verfahren PEN 16 234 steht und auch keinen Anschein der Befangenheit zu erwecken vermag, zumal Herr C.________ nicht als Rechtsbeistand der Gesuchstellerin i.S.v. Art. 56 Bst. f i.V.m. Art. 127 StPO auftritt.
4. Auch die weiteren Beanstandungen der Gesuchstellerin lassen sich sinngemäss unter der Auffangklausel von Art. 56 Bst. f StPO subsumieren. Demgemäss tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen (als den in Art. 56 Bst. a bis e StPO genannten), insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könne. Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken (Urteil des Bundesgerichts 1B_407/2011 vom 21. November 2011 E. 2.2). Verfahrensund Einschätzungsfehler sowie falsche Sachentscheide sind für sich allein nicht Ausdruck einer Voreingenommenheit. Auch allgemeine Verfahrensmassnahmen vermögen als solche keine Voreingenommenheit der verfügenden Justizperson zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 1B_332/2010 vom 20. Dezember 2010
E. 4.1). Für eine Ausstandspflicht müssen objektiv gerechtfertigte Gründe dafür bestehen, dass sich in Fachfehlern gleichzeitig eine Haltung zeigt, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Dies ist nur dann anzunehmen, wenn besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Versäumnisse und Mängel vorliegen, die einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zu Lasten einer Prozesspartei auswirken können (Urteil des Bundesgerichts 1B_155/2008 vom
13. November 2008 E. 2.6 f. mit weiteren Hinweisen).
5.
5.1 Solche Mängel oder Versäumnisse liegen nicht ansatzweise vor und die Vorbringen der Gesuchstellerin vermögen keinen Ausstandsgrund zu begründen. Unbegründet und aktenwidrig ist die Behauptung der verweigerten Akteneinsicht und der angeblichen Verweigerung der Zustellung von vier bzw. acht Seiten fehlender Akten. Die Gesuchstellerin hatte mehrfach und während des gesamten Verfahrens die Möglichkeit, sämtliche Akten (Hauptund edierte Vorakten) vollständig einzusehen.
Generell würde sich das Akteneinsichtsrecht lediglich auf die Möglichkeit beschränken, die Akten am Sitz der Behörde einzusehen. Vorliegend wurden der Gesuchstellerin – mit Blick auf ihre körperliche Behinderung – gar die vollständigen Akten (Hauptund edierte Vorakten) in Fotokopie zugestellt, was sie mit Eingabe vom 8. September 2016 sodann auch ausdrücklich bestätigte. Zudem wurde die Gesuchstellerin sowohl von der zuständigen Staatsanwaltschaft als auch von Gerichtspräsident A.________ mehrmals auf die Möglichkeiten und Modalitäten des Akteneinsichtsrechts hingewiesen. Überhaupt kann den Akten nicht entnommen werden, dass Gerichtspräsident A.________ einen Antrag auf Akteneinsicht der Gesuchstellerin abgelehnt hätte. Inwiefern die vorinstanzlichen Akten PEN 16 234 unvollständig sein sollen, ist überdies nicht erkennbar.
5.2 Dass die verfahrensleitenden Verfügungen im Verfahren PEN 16 234 keine Rechtsmittelbelehrungen aufwiesen, ist nicht zu beanstanden, da nur für Urteile und verfahrenserledigende Entscheide eine Rechtsmittelbelehrung, nicht aber
– wie vorliegend – für verfahrensleitende Entscheide vorgeschrieben ist (Art. 81 Abs. 1 Bst. d StPO).
5.3 Soweit die Gesuchstellerin die Abweisung der Beweisanträge beanstandet, ist darauf hinzuweisen, dass Gerichtspräsident A.________ diese begründet abgehandelt hatte und die Ablehnung derselben ohnehin nicht anfechtbar wäre (Art. 331 Abs. 3 StPO). Ein Rechtsnachteil durch einen drohenden Beweisverlust wird weder geltend gemacht, noch ist ein solcher für die Beschwerdekammer erkennbar, weshalb die Beweisanträge ohne weiteres – wie gesetzlich vorgesehen (Art. 331 Abs. 3 StPO) – an der Hauptverhandlung erneut hätten gestellt werden können. Gründe, weshalb es der Gesuchstellerin nicht möglich gewesen wäre, rechtzeitig einen Beweisantrag zu stellen, werden keine geltend gemacht. Diesbezüglich kann den Akten entnommen werden, dass die Gesuchstellerin ausreichend Zeit hatte – zwischen Zustellung der Vorladung und der Hauptverhandlung liegen mithin rund zwei Monate – allfällige Beweisanträge bezüglich einer Zeugenbefragung fristgerecht einzureichen. Dass Gerichtspräsident A.________ im Rahmen der Verhandlungsvorbereitung die Beweisanträge der Gesuchstellerin abgewiesen hatte, begründet somit keinen Ausstandsgrund (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2012, S. 52 Rz. 142 mit weiteren Hinweisen). Das Gleiche gilt bezüglich der von der Gesuchstellerin beanstandeten Nichtverschiebung des Termins der Hauptverhandlung. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern darin ein Verfahrensfehler liegen soll oder dass sich Gerichtspräsident A.________ von sachfremden Gründen hätte leiten lassen.
5.4 Zusammengefasst vermögen die Vorbringen der Gesuchstellerin keinen Ausstandsgrund zu begründen. Es sind weder Verfahrensfehler, die den Anschein der Befangenheit oder ein Misstrauen in die Unvoreingenommenheit in objektiver Weise begründen würden noch vorverurteilende Äusserungen erkennbar. Diesen Ausführungen folgend erweist sich das Ausstandsgesuch als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Ausstandsverfahrens in Anwendung von Art. 59 Abs. 4 StPO der unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen. Diese werden bestimmt auf CHF 600.00.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Kosten des Verfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden der Gesuchstellerin auferlegt.
3. Zu eröffnen:
- der Gesuchstellerin
- dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsident A.________ (mit den Akten)
Bern, 2. November 2016 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin:
Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber i.V.:
Nydegger
Die Kosten des Ausstandsverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.