Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BK 2016 370 • OG BE BK 2016 370 KI-generiert

Private Claimant v. Public Prosecutor (Statute of Limitations for Defamation)

Geschäftsnummer BK 2016 370
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A private claimant appealed the Public Prosecutor's decision not to proceed with a criminal complaint for defamation/slander against an accused person, arguing that the three-month statutory limitation period for filing the complaint had not yet expired. The complaint stemmed from a neighborhood dispute where the claimant's wife was allegedly told on October 2, 2015, that the claimant was showing himself to children in a string garment, and that the accused person was cited as the source of this statement. The court held that the claimant had secure and reliable knowledge of both the act and the alleged perpetrator by October 7, 2015, when he and his wife jointly filed and submitted a written police report detailing the incident and explicitly naming the accused person multiple times as the source of the "slanders," making the June 28, 2016, criminal application submitted well after the January 6, 2016, deadline. As the procedural prerequisite for a timely complaint was not met, the court dismissed the appeal and upheld the decision not to initiate the investigation due to the lapse of the statute of limitations.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 310 Abs. 1 Bst, Art. 310 Abs. 1 StPO, Art. 8 StPO, Art. 309 Abs. 1 Bst; Private Claimant v. Public Prosecutor (Statute of Limitations for Defamation): The complaint stemmed from a neighborhood dispute where the claimant's wife was allegedly told on October 2, 2015, that the claimant was showing himself to children in a string garment, and that the accused person was cited as the source of this statement. The court held that the claimant had secure and reliable knowledge of both the act and the alleged perpetrator by October 7, 2015, when he and his wife jointly filed and submitted a written police report detailing the incident and explicitly naming the accused person multiple times as the source of the "slanders," making the June 28, 2016, criminal application submitted well after the January 6, 2016, deadline. As the procedural prerequisite for a timely complaint was not met, the court dismissed the appeal and upheld the decision not to initiate the investigation due to the lapse of the statute of limitations.

Schlagwörter

KI-generiert
Verjährungsfrist üble Nachrede Strafanzeige Einreichungszeitpunkt Privatstrafklage gesetzliche Frist 20161006_150147_ANOM.docx | Einstellung/Nichtanhandnahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 393 Abs. 1 Bst
Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst.
Art. 382 Abs. 1 StPO
Cited in the reasoning to confirm the standing (legitimacy) of the private prosecutor to file the appeal.
Art. 310 Abs. 1 Bst
3.2 Die Staatsanwaltschaft nahm das Verfahren gegen den Beschuldigten unter Verweis auf Art. 310 Abs. 1 Bst.
Art. 310 Abs. 1 StPO
Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Bst.
Art. 8 StPO
oder wenn aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (Bst.
Art. 309 Abs. 1 Bst
Eine Strafuntersuchung ist demgegenüber zu eröffnen, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst.
Art. 31 StGB
This substantive provision was used extensively in the reasoning to determine the start date of the complaint deadline, which formed the basis for the decision.
Art. 428 Abs. 1 StPO
Cited in the decision order (No. 2) to impose the costs of the appeal procedure on the appellant.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 310 Abs. 1 Bst. b StPO

The decision to dismiss the case without opening proceedings was based on this article, as cited in the reasoning regarding the expiration of the statutory period for filing a complaint.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited as the legal basis for imposing costs on the appellant following the dismissal of the appeal.

Art. 31 StGB

This substantive provision was used extensively in the reasoning to determine the start date of the complaint deadline, which formed the basis for the decision.

Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning to confirm the admissibility of the appeal against the decision of the Public Prosecutor's Office.

Art. 382 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning to confirm the standing (legitimacy) of the private prosecutor to file the appeal.

Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO

Cited in the reasoning to explain the conditions under which an investigation should have been opened, contrasting with the decision not to proceed.

Art. 35 GSOG i.V.m. Art. 29 Abs. 2 OrR OG

Cited in the reasoning concerning the procedural competence and admissibility of the appeal to the Chamber.

Art. 39 ff. BGG

Cited in the legal notice (Rechtsmittelbelehrung) for the potential appeal to the Federal Tribunal.

Art. 78 ff. BGG

Cited in the legal notice (Rechtsmittelbelehrung) for the potential appeal to the Federal Tribunal.

Art. 90 ff. BGG

Cited in the legal notice (Rechtsmittelbelehrung) for the potential appeal to the Federal Tribunal.

Art. 42 BGG

Cited in the legal notice (Rechtsmittelbelehrung) regarding the formal requirements for an appeal to the Federal Tribunal.

Art. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110)

Cited indirectly via the reference to the BGG provisions in the legal notice.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited in the decision order (No. 2) to impose the costs of the appeal procedure on the appellant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 16 370 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 18. Januar 2017

Besetzung Oberrichter Trenkel (Präsident i.V.), Oberrichter Stucki, Oberrichterin Apolloni Meier Gerichtsschreiberin Kurt

Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter

B.________ v.d. Fürsprecher C.________ Strafund Zivilkläger/Beschwerdeführer

Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Verleumdung, evtl. übler Nachrede Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 24. August 2016 (EO 16 7446)

Erwägungen:

1. Am 28. Juni 2016 erstattete B.________ Strafanzeige gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Verleumdung, eventuell übler Nachrede, stellte Strafantrag und konstituierte sich im Strafund Zivilpunkt als Privatkläger. Am 24. August 2016 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen den Beschuldigten nicht an die Hand Dagegen erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 8. September 2016 Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Fortführung des Verfahrens, insbesondere zur Durchführung der am 15. August 2016 beantragten Untersuchungshandlungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die Generalstaatsanwaltschaft nahm am 30.

September 2016 zur Beschwerde Stellung und beantragte deren kostenfällige Abweisung. Der Beschwerdeführer replizierte nach zweimaliger Fristerstreckung am

7. Dezember 2016 und hielt an seinen Anträgen fest.

2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]).

Der Beschwerdeführer ist als Privatkläger durch die Nichtanhandnahme seiner Anzeige unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formund fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3.

3.1 Gemäss Anzeige vom 28. Juni 2016 ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau befinden sich in einem nachbarschaftlichen Streit mit D.________ und E.________. Am 27. September 2015 und am

2. Oktober 2015 hätten der Beschwerdeführer bzw. seine Ehefrau die beiden Nachbarn darauf hinweisen wollen, dass ihre Kinder nicht auf der Gemeinschaftsparzelle spielen dürften. Dabei sei die Situation eskaliert und D.________ und E.________ hätten sie beleidigt. Unter anderem habe D.________ am 2. Oktober 2015 gegenüber der Ehefrau des Beschwerdeführers gesagt, sie (Frau F.________) habe hier gar nichts zu sagen, sie solle sich schämen, als praktizierende Familientherapeutin einen Ehemann (den Beschwerdeführer) zu haben, der sich im String den Kindern zeige. Am 31. März 2016 habe eine Einigungsverhandlung vor der Staatsanwaltschaft stattgefunden. Dabei sei zwischen den Parteien eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen worden. Darin hätten D.________ und E.________ bestätigt, dass die inkriminierende Äusserung, der Beschwerdeführer habe sich im String Kindern gezeigt, vom Beschuldigten verbreitet worden sei.

3.2 Die Staatsanwaltschaft nahm das Verfahren gegen den Beschuldigten unter Verweis auf Art. 310 Abs. 1 Bst. b StPO nicht an die Hand mit der Begründung, die Frist zur Stellung eines Strafantrags sei am 28. Juni 2016 längst abgelaufen gewesen. Der Beschwerdeführer habe zusammen mit seiner Frau am 7. Oktober 2015 bei der Polizei Anzeige erstattet gegen D.________ und E.________. Dabei hätten sie der Polizei ein Schreiben abgegeben, in dem die Auseinandersetzung mit D.________ und E.________ aus ihrer Sicht geschildert werde. Darin schildere unter anderem der Beschwerdeführer in «Ich-Form», wie er von E.________ beschimpft und bedroht worden sei. Dieses Schreiben sei vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau gemeinsam verfasst und schliesslich auch gemeinsam der Polizei übergeben worden. Der Inhalt des Schreibens sei sicher auch dem Beschwerdeführer bekannt gewesen. Im Schreiben werde ausgeführt, dass D.________ gegenüber der Ehefrau des Beschwerdeführers die Äusserung gemacht habe, dass sich der Beschwerdeführer vor Kindern im String zeige. Es sei auch die Rede davon gewesen, dass die Quelle dieser Verleumdung der Beschuldigte sei. Ausserdem stehe wörtlich: «Der Name von Herr A.________ wurde dabei noch 5x als Quelle ihrer Verleumdungen genannt». Damit habe der Beschwerdeführer nicht erst an der Vergleichsverhandlung vom 31. März 2016 von der Quelle der Verleumdung erfahren, sondern habe dies schon gewusst, als er und seine Ehefrau am 7. Oktober 2015 gegen D.________ und E.________ Anzeige erstattet hätten.

Die Strafantragsfrist sei somit spätestens am 6. Januar 2016 abgelaufen. Der Grundsatz in dubio pro duriore greife nur dann, wenn auf eine Anzeige überhaupt einzutreten sei. Das sei vorliegend aufgrund der verpassten Antragsfrist nicht der Fall.

3.3 Der Beschwerdeführer macht hingegen geltend, es sei von einem rechtzeitigen Strafantrag auszugehen. Die Strafantragsfrist beginne erst zu laufen, wenn der Täter bekannt sei. Dem besagten Schreiben könne nicht eindeutig entnommen werden, dass D.________ und/oder E.________ bei der Auseinandersetzung am

2. Oktober 2015 ihm gegenüber geäussert hätten, der Beschuldigte habe die Äusserung gemacht, dass er (der Beschwerdeführer) sich im String vor Kindern zeige.

Im Schreiben seien mehrere beleidigende Äusserungen nacheinander wiedergegeben. Ausserdem sei in allgemeiner Weise die Rede davon, dass der Beschuldigte mehrmals als Quelle solcher Aussagen erwähnt worden sei. Dies erst im darauffolgenden Textabschnitt. Daher sei nicht zweifelsfrei erstellt, dass er schon bei der Auseinandersetzung am 2. Oktober 2015 bzw. bei der Anzeigeerstattung am 7. Oktober 2015 gewusst habe, dass der Beschuldigte diese beleidigende Äusserung über ihn verbreitet habe. Zweifelsfrei habe er dies erst am 31. März 2016 gewusst.

Die Strafantragsfrist sei daher am 28. Juni 2016 noch nicht verstrichen gewesen.

4. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Bst. a), wenn Verfahrenshindernisse bestehen (Bst. b)

oder wenn aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (Bst. c). Eine Strafuntersuchung ist demgegenüber zu eröffnen, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO).

5. Gemäss Art. 31 StGB erlischt das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird. Die Kenntnis des Täters setzt begrifflich die Kenntnis der Tat voraus Zur Fristauslösung ist demnach zweierlei erforderlich: Kenntnis der Tat und Kenntnis des Täters (RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 6 zu Art.

31 StGB). Solange aufgrund der Sachlage unklar ist, ob überhaupt ein Delikt begangen wurde, beginnt die Frist mithin nicht zu laufen. Bekannt im Sinne von Art.

31 StGB ist der Täter nicht schon, wenn der Verletzte gegen eine bestimmte Person einen Verdacht hegt. Erforderlich ist vielmehr eine sichere, zuverlässige Kenntnis, die ein Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen lässt und die antragsberechtigte Person gleichzeitig davor schützt, wegen falscher Anschuldigung oder übler Nachrede belangt zu werden. Die berechtigte Person ist nicht verpflichtet, nach dem Täter zu forschen, und blosses «Kennenmüssen» des Täters löst die Antragsfrist nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_396/2008 vom

25. August 2008 mit Verweis auf BGE 76 IV 1 E. 2; 126 IV 131 E. 2a sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_631/2013 vom 16. Januar 2014 E. 2.3).

6. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer und seine Frau am 7. Oktober 2015 bei der Polizei ein Schreiben abgegeben haben. Dieses umfasst in einem ersten Teil die Anzeige der Ehefrau des Beschwerdeführers wegen «Beschimpfung/Ehrverletzung (Nötigung?)» sowie im zweiten Teil die Anzeige des Beschwerdeführers wegen Beschimpfung/Drohung. Die inkriminierte Äusserung ist Gegenstand der Anzeige der Ehefrau. D.________ habe gesagt, sie sei eine böse Frau und möge keine Kinder; wegen der lauten Kirchenglocken hätten sie auch schon reklamiert. Sie solle sich schämen als Familientherapeutin einen Mann zu haben, der sich Kindern im String zeige. Die Praxis könne ja nicht laufen, denn sie habe noch keine Leute gesehen. Abschliessend hält die Ehefrau fest, der Name des Beschuldigten sei dabei noch 5 Mal als Quelle ihrer Verleumdungen genannt worden.

Entgegen der Ausführungen in der Replik geht aus dieser Anzeige hervor, dass der Beschuldigte konkret und mehrfach als Urheber (auch) der inkriminierten Äusserung bezeichnet wird. Dieser Schluss beruht nicht auf einer einseitigen Interpretation zu Gunsten des Beschuldigten. Die Formulierung «ihrer Verleumdungen» nimmt klar Bezug auf sämtliche wiedergegebenen Äusserungen durch D.________ und damit auch auf die hier in Frage stehende Äusserung. Es ist nicht, wie der Beschwerdeführer angibt, allgemein die Rede davon, dass der Name des Beschuldigten mehrmals als Quelle von Aussagen erwähnt worden ist. Die Ehefrau benannte die konkreten mutmasslichen Verleumdungen und es ist offensichtlich, dass sie auch wieder auf diese Bezug nahm. Damit wurde der Beschuldigte bereits im Oktober 2015 als Urheber der inkriminierten Äusserung benannt und war folglich auch als Täter bekannt. Eine sichere, zuverlässige Kenntnis lag nicht erst im Zeitpunkt der Vergleichsverhandlungen vom 31. März 2016 vor. E.________ und D.________ bestätigten anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 31. März 2016 lediglich nochmals, dass der Beschuldigte diese Aussage ihnen gegenüber getätigt habe. Die Ausgangslage ändert sich aber dadurch nicht grundlegend. Zwar war die inkriminierte Äusserung nur Gegenstand der Anzeige der Ehefrau. Ausgehend davon, dass es sich beim Beschwerdeführer um ihren Ehemann handelt, dieser auf demselben Papier seine Anzeige deponierte und dieses ebenfalls als Ganzes bei der Polizei einreichte, darf ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass er Kenntnis des gesamten Inhaltes hatte und damit auch wusste, dass der Beschuldigte als Quelle der inkriminierten Äusserung genannt wurde. Dies gilt selbst dann, wenn er am 2. Oktober 2015 die Äusserung nicht selber gehört hatte. Es reicht, dass er Kenntnis der Anzeige hatte. Der Strafantrag ist damit offensichtlich zu spät gestellt worden und die Nichtanhandnahmeverfügung rechtens.

Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Zu eröffnen:

- dem Strafund Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Fürsprecher C.________

- dem Beschuldigten

- der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin G.________ (mit den Akten)

Bern, 18. Januar 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.:

Oberrichter Trenkel Die Gerichtsschreiberin:

Kurt

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom

17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.