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BK 2016 368 • OG BE BK 2016 368 KI-generiert

Defendant v. Extraordinary Public Prosecutor on Disqualification for Bias

Geschäftsnummer BK 2016 368
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A defendant in a criminal case for multiple counts of aggravated and simple assault, commercial fraud, etc., filed a motion to disqualify an extraordinary public prosecutor appointed for the appellate proceedings, arguing that her conduct in the first-instance trial made her demonstrably biased and corrupt. The court rejected the motion, reasoning that a public prosecutor, after filing the indictment and during the main and appellate proceedings, assumes a partisan role similar to that of the defendant or private claimants, and is therefore no longer strictly bound by the obligation of impartiality required during the investigative phase, meaning that the arguments presented by the public prosecutor in the first-instance proceedings do not constitute a valid ground for recusal due to bias.

Legislator-Regeste

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Art. 58 StPO, Art. 59 Ziff. 1 lit. b StPO, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Abs. 2 StPO, Art. 56 StPO; Defendant v. Extraordinary Public Prosecutor on Disqualification for Bias: The court rejected the motion, reasoning that a public prosecutor, after filing the indictment and during the main and appellate proceedings, assumes a partisan role similar to that of the defendant or private claimants, and is therefore no longer strictly bound by the obligation of impartiality required during the investigative phase, meaning that the arguments presented by the public prosecutor in the first-instance proceedings do not constitute a valid ground for recusal due to bias.

Schlagwörter

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Ausstand des Staatsanwalts Ausstandsverfahren Anklage schriftliche Urteilsbegründung strafbares Verhalten qualifizierter Betrug Ausstand | Ausstand (59)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 59 Abs. 4 StPO

The Chamber rejected the request for withdrawal as manifestly unfounded, leading to the imposition of costs.

Art. 59 Ziff. 1 lit. b StPO

Cited as the provision determining the competent authority to decide on the request for withdrawal (the Chamber).

Art. 390 Abs. 2 StPO

Applied to waive the exchange of written statements due to the conclusion reached in the reasoning.

Art. 58 StPO

Cited as the procedural rule governing the filing of a withdrawal request once the ground for withdrawal is known.

Art. 56 StPO

Cited as the basis defining the circumstances under which a public officer must recuse themselves (used in reasoning 3.4, and linked to the scope of Art. 59).

Art. 66 al. 1 LTF

This provision establishes the liability for costs in federal proceedings, which is implicitly applied when imposing costs in point 2 (even though the decision is cantonal, the reasoning refers to the imposition of costs due to rejection).

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 16 368 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. September 2016

Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrichter Studiger Gerichtsschreiberin Beldi

Verfahrensbeteiligte A.________ Gesuchsteller

a.o. Generalstaatsanwältin B.________, Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gesuchsgegnerin

Gegenstand Ausstand

Strafverfahren wegen mehrfacher schwerer Körperverletzung, mehrfacher einfacher Körperverletzung, gewerbsmässigem Betrug etc.

Erwägungen:

1. Im vor Obergericht des Kantons Bern hängigen Strafverfahren SK 16 271 gegen A.________ setzte die Generalstaatsanwaltschaft Staatsanwältin B.________ als a.o. Generalstaatsanwältin ein (Verfügung vom 16. August 2016). Mit Eingabe vom

26. August 2016 stellte A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) bei der Generalstaatsanwaltschaft ein Ausstandsgesuch gegen Staatsanwältin B.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin). Dieses Gesuch leitete die Generalstaatsanwaltschaft am 8. September 2016 zuständigkeitshalber und ohne sich inhaltlich zum Ausstandsgesuch zu äussern an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern weiter.

Auf die Durchführung eines Schriftenwechsel wurde in Anbetracht der nachstehenden Ausführungen verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312]).

2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 StPO). Zuständig für den Entscheid ist die Beschwerdekammer (Art. 59 Ziff. 1 lit. b StPO). Auf das formund fristgerechte Ausstandsgesuch ist einzutreten.

2.1 Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet jeder Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, unter anderem den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Eine Gerichtsperson gilt als befangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Für den allgemeinen grundrechtlichen Anspruch auf Unabhängigkeit und Objektivität von Strafverfolgungsbehörden ausserhalb einer richterlichen Funktion ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts Art. 29 Abs. 1 BV massgebend, wobei der Bestimmung ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zukommt (BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 vor Art. 56-60 StPO). Die in einer Strafverfolgungsbehörde tätige Person hat die an sie herangetragenen Fragen unvoreingenommen und frei von Bindungen an die Parteien, deren Standpunkte oder andere Drittinteressen zu beurteilen (BOOG, a.a.O., N. 4 vor Art. 56-60 StPO). Sie hat die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (Art. 6 Abs. 2 StPO). Sie kann abgelehnt werden, wenn Umstände (etwa strafprozessual unzulässige vorverurteilende Äusserungen) vorliegen, welche nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (Entscheid des Bundesgerichts1B_537/2012 vom 28. September 2012 mit weiteren Hinweisen, auch zum Folgenden). Befangenheit bezeichnet eine innere Einstellung zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens, welche die gebotene Distanz vermissen lässt und aus der heraus die Person sachfremde Elemente einfliessen lässt mit der Folge, dass sie einen Verfahrensbeteiligten benachteiligt oder bevorzugt oder zumindest dazu neigt (BOOG, a.a.O., N. 7 vor Art. 56-60 StPO). Ob der Anschein von Befangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden der Verfahrenspartei.

2.2 Die strafprozessualen Bestimmungen über den Ausstand (Art. 56 StPO) konkretisieren die verfassungsmassige Garantie gemäss Art. 30 (bzw. Art. 29) BV. Demnach hat die in der Strafbehörde tätige Person u.a. dann in den Ausstand zu treten, wenn sich eine Befangenheit aus «anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand» ableiten lässt.

3. Ausstandsgründe im obgenannten Sinn sind vorliegend nicht ersichtlich:

3.1 Das Ausstandsgesuch richtet sich gegen Staatsanwältin B.________, welche im Berufungsverfahren als a.o. Generalstaatsanwältin eingesetzt worden ist. Der Gesuchsteller bringt vor, die Gesuchsgegnerin müsse (u.a.) mit Blick auf ihr Verhalten im erstinstanzlichen Verfahren als erheblich befangen und korrumpiert bezeichnet werden, weshalb er deren Entbindung und Ersetzung verlange.

3.2 Richtet sich ein Ausstandsgesuch gegen einen Staatsanwalt/eine Staatsanwältin ist zwischen den unterschiedlichen Rollen, welche die Staatsanwaltschaft während eines Verfahrens einnimmt (vgl. dazu Art. 16 Abs. 2 StPO), zu differenzieren. Im Vorverfahren obliegt der Staatsanwaltschaft die Leitung des Verfahrens, so dass ihr die Verantwortung für die gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens zukommt (Art. 61 Bst. a und 62 Abs. 1 StPO). Während des Vorverfahrens muss sie von Amtes wegen alle bedeutsamen Tatsachen abklären und belastende und entlastende Umstände mit gleicher Sorgfalt untersuchen (Art. 6 StPO). In diesem Rahmen ist die Staatsanwaltschaft zu einer gewissen Unparteilichkeit gehalten, auch wenn sie – zumindest vorübergehend – gegenüber der beschuldigten Person eine parteilichere Haltung einnimmt oder zu einem gewissen Zeitpunkt die Ermittlungen gemäss ihren Überzeugungen führen soll. Auch wenn die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Untersuchungen einen gewissen Freiraum hat, so hat sie eine Verpflichtung, Zurückhaltung zu zeigen. Sie hat jegliches unloyale Vorgehen zu unterlassen (zum Ganzen BGE 138 IV 142 E. 2.2.1. mit Hinweisen; in: Pra

101 [2012] Nr. 123).

Demgegenüber wird die Staatsanwaltschaft nach dem Verfassen der Anklageschrift, in gleicher Weise wie die beschuldigte Person oder die Privatklägerschaft, im Hauptverfahren zu einer Partei (Art. 104 Abs. 1 Bst. c StPO). Definitionsgemäss ist sie in diesem Stadium nicht mehr zur Unparteilichkeit gehalten und es obliegt ihr grundsätzlich, die Anklage zu vertreten (Art. 16 Abs. 2 in fine StPO). In diesem Rahmen verleihen weder Art. 29 und 30 BV noch Art. 6 Ziff. 1 EMRK der beschuldigten Person einen besonderen Schutz, um sich gegen die Haltung des Staatsanwalts und dessen während der Hauptverhandlung dargelegten Überzeugungen zu beschweren (BGE 138 IV 142 E. 2.2.2. mit weiteren Hinweisen, in: Pra 101 [2012] Nr. 123).

3.3 Staatsanwältin B.________ nahm nach Anklageerhebung eine Parteirolle ein und war demzufolge im Hauptverfahren nicht mehr zur Unparteilichkeit verpflichtet.

Gleiches gilt für das Rechtsmittelverfahren, in welchem sie als a.o. Generalstaatsanwältin eingesetzt worden ist. Ihre im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Argumente begründen somit keinen Ausstandsgrund.

Soweit der Gesuchsteller die Parteivertreter als befangen bezeichnet, kann er nicht gehört werden. Die strafprozessualen Bestimmungen über den Ausstand (Art. 56 ff.

StPO) gelten nur für Personen, die in der Strafbehörde tätig sind.

3.4 Das Ausstandsgesuch erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer wird nach Massgabe von Art. 59 Abs. 4 StPO kostenpflichtig.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Zu eröffnen:

- dem Gesuchsteller

- der Gesuchsgegnerin

Bern, 20. September 2016 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin:

Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin:

Beldi

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom

17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.