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BK 2016 361 • OG BE BK 2016 361 KI-generiert

Costs of Drug Test Imposed Despite Dismissal of DUI Charges

Geschäftsnummer BK 2016 361
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court affirmed the decision to impose the costs of a blood and urine analysis (CHF 818.40) on an individual, despite the subsequent dismissal of criminal proceedings for driving under the influence of drugs because the drug concentration (THC) was slightly below the threshold for driving impairment. The police initially stopped the driver who appeared nervous and had red eyes, leading to a positive preliminary drug test, and the driver admitted to consuming marijuana in Amsterdam a few days prior; these circumstances established an initial suspicion of driving impairment, which justified the expensive official tests. The court reasoned that the suspect's behavior and admissions constituted "procedural fault" under Article 426(2) of the Code of Criminal Procedure, meaning she wrongfully and culpably caused the initiation of the investigation, thereby justifying the imposition of the associated investigative costs.

Legislator-Regeste

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Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 426 Abs. 2 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 42 BGG, Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Costs of Drug Test Imposed Despite Dismissal of DUI Charges: The police initially stopped the driver who appeared nervous and had red eyes, leading to a positive preliminary drug test, and the driver admitted to consuming marijuana in Amsterdam a few days prior; these circumstances established an initial suspicion of driving impairment, which justified the expensive official tests. The court reasoned that the suspect's behavior and admissions constituted "procedural fault" under Article 426(2) of the Code of Criminal Procedure, meaning she wrongfully and culpably caused the initiation of the investigation, thereby justifying the imposition of the associated investigative costs.

Schlagwörter

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Untersuchungshaft- und Ermittlungskosten Blutprobe Strafprozessordnung Kontrollfahrt Kostenanalyse Betäubungsmittelbesitz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited to justify imposing the procedural costs of the appeal proceedings on the appellant (the losing party).

Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO

Cited as the procedural basis for lodging an appeal against the decisions of the Public Prosecutor's Office with the Criminal Chamber.

Art. 382 Abs. 1 StPO

Cited to confirm the appellant's standing to appeal (legitimation) regarding the imposition of costs.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 16 361 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. November 2016

Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiberin Bohren

Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin

Gegenstand Verfahrenskosten (Nichtanhandnahme)

Strafverfahren wegen Fahrens unter Drogeneinfluss mit Motorfahrzeug sowie unbefugtem Konsum von Marihuana Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 23. August 2016 (EO 16 7015)

Erwägungen:

1. Das Verfahren gegen A.________ wegen Fahrens eines Motorfahrzeugs unter Drogeneinfluss wurde von der Staatsanwaltschaft am 23. August 2016 nicht an die Hand genommen. Die Kosten der Blutund Urinanalyse im Betrag von CHF 818.40 betreffend das Fahren unter Drogeneinfluss wurden A.________ auferlegt. Die Kosten der Blutund Urinanalyse im Betrag von CHF 330.00 betreffend das Fahren unter Medikamenteneinfluss wurden vom Kanton Bern getragen. Gegen diese Kostenverlegung erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 23. August 2016 Beschwerde. Sinngemäss beantragte sie, die gesamten Kosten seien vom Kanton Bern zu tragen. Die Generalstaatsanwaltschaft nahm am 21. September 2016 zur Beschwerde Stellung und beantragte deren kostenfällige Abweisung. Innert Frist gelangte keine Replik der Beschwerdeführerin ein.

2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die Auferlage der Kosten für die Blutund Urinanalyse unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Insoweit ist auf die formund fristgerechte Beschwerde einzutreten. Soweit sich die Beschwerdeführerin zu den Kosten der Blutanalyse betreffend Fahrens unter Medikamenteneinfluss äussert, ist auf die Beschwerde indessen nicht einzutreten. Diese Kosten werden vom Kanton Bern getragen, weshalb die Beschwerdeführerin hier nicht beschwert ist.

3.

3.1 Aktenkundig wurde die Beschwerdeführerin am 7. Juni 2016 anlässlich einer Verkehrskontrolle von der Polizei kontrolliert. Die Polizei weist in ihrem Rapport vom

11. Juni 2016 darauf hin, dass sie bei der Beschwerdeführerin gerötete Augen sowie einen nervösen und angetriebenen Eindruck festgestellt habe. Dies habe sie veranlasst, einen Drogenschnelltest durchzuführen, welcher wiederum auf die Substanz THC positiv reagierte. Die Beschwerdeführerin habe nach erfolgter Rechtsbelehrung angegeben, vom 1. bis zum 4. Juni 2016 Urlaub in Amsterdam (NL) gemacht zu haben. Dort habe sie mehrmals in Coffeeshops Marihuana konsumiert.

Das letzte Mal habe sie am 4. Juni 2016 vier bis fünf Joints geraucht. Die von der Polizei angeordnete Urinund Blutanalyse fiel positiv auf THC aus. Der vom Bundesamt für Strassen (nachfolgend: ASTRA) festgelegte Grenzwert für den Nachweis der Fahrunfähigkeit wurde indessen nicht erreicht, weshalb das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin nicht an die Hand genommen wurde.

3.2 In der angefochtenen Verfügung wird die Auferlage der anteilsmässigen Verfahrenskosten an die Beschwerdeführerin damit begründet, diese habe bei der Verkehrskontrolle nervös und angetrieben gewirkt und gerötete Augen gehabt. Nachdem der Drogenschnelltest ein positives Resultat auf THC ergeben habe, habe die

Beschwerdeführerin angegeben, sie habe sich vom 1. bis 4. Juni 2016 in Amsterdam aufgehalten und dort mehrmals Marihuana konsumiert. Gemäss ärztlichem Untersuchungsbefund sei der Beeinträchtigungsgrad der Beschwerdeführerin «leicht» gewesen. Der THC-Gehalt sei nur 0.03 µg/L unterhalb des vom ASTRA festgelegten Grenzwertes gewesen. Damit habe die Beschwerdeführerin die Durchführung der Blutuntersuchung rechtswidrig und schuldhaft verursacht, sie habe daher die Kosten der Blutund Urinanalyse in der Höhe von CHF 818.40 zu tragen.

3.3 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die Polizei habe ihr gegenüber angegeben, der Drogentest sei eine reine Routinekontrolle. Das gleiche habe die Polizei ihrem Mann gesagt. Sie habe der Polizei gesagt, dass sie unter ADHS leide und Ritalin nehme. Sie habe bei der Kontrolle keine geröteten Augen gehabt. Sie habe sich in einer Stresssituation befunden und daher allenfalls nervös und angetrieben reagiert. Ausserdem habe die Kontrolle quasi vor ihrer Haustüre stattgefunden, was sehr unangenehm gewesen sei. Als sie schliesslich im Spital gewesen sei, sei ihre Ritalindosis überfällig gewesen. Sie sei unschuldig, alle Punkte gegen sie seien fallengelassen worden und nun müsse sie noch dafür bezahlen, dass ihr zu Unrecht der Führerausweis abgenommen worden sei.

4.

4.1 Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können einer beschuldigten Person die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.

Dabei handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Prozesses verursacht wurde (sog. «prozessuales Verschulden»).

4.2 Die Verfahrenskosten einer Ermittlung wegen Fahrens unter Drogeneinfluss dürfen der beschuldigten Person trotz erfolgter Nichtanhandnahme auferlegt werden, wenn im Zeitpunkt der Anhaltung ein ausreichender Anfangsverdacht auf Fahrunfähigkeit durch Drogenkonsum bestanden hat. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass Drogentests im Gegensatz zu Alkoholproben nicht voraussetzungslos angeordnet werden dürfen, sondern nur, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit erkennbar sind (Art. 55 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG, SR 741.01], Art. 10 Abs. 2 der Strassenverkehrskontrollverordnung [SKV; SR 741.013]). Verdachtsgründe für eine Fahrunfähigkeit wegen des Einflusses von Betäubungsmitteln liegen insbesondere vor, wenn der Fahrzeugführer einen berauschten, müden, euphorischen, apathischen oder sonst wie auffälligen Eindruck hinterlässt oder er angibt, Betäubungsmittel konsumiert zu haben (Weisungen des ASTRA betreffend die Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr Ziff. 2.1 Bst. a; zum Ganzen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 361 vom 18. Dezember 2015).

4.3 Die Generalstaatsanwaltschaft hält zu Recht fest, dass klare Anzeichen für eine mögliche Fahrunfähigkeit der Beschwerdeführerin vorhanden waren. Nebst den geröteten Augen, welche als körperliches Anzeichen auf einen vorgängigen Drogenkonsum schliessen lassen, wirkte die Beschwerdeführerin bei der Kontrolle nervös und angetrieben. Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass die Nervosität der Beschwerdeführerin auch von der Verkehrskontrolle nahe bei ihrem Wohnort herrührte. Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass die Polizei bei ihr Anzeichen feststellte, die gemäss Weisung des ASTRA die Durchführung eines Drogenschnelltests erlaubten. Der durchgeführte Drogenschnelltest fiel positiv aus, weshalb auch die daraufhin angeordnete Blutund Urinanalyse angezeigt war. Zudem räumte die Beschwerdeführerin selber ein, wenige Tage zuvor in Amsterdam Marihuana konsumiert zu haben.

4.4 Vor diesem Hintergrund ist die Folgerung der Staatsanwaltschaft, wonach die Beschwerdeführerin das Verfahren in Zusammenhang mit dem Vorwurf des Fahrens unter Drogeneinfluss rechtswidrig und schuldhaft bewirkt hat, nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Zu eröffnen:

- der Beschuldigten/Beschwerdeführerin

- der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (mit den Akten)

Bern, 29. November 2016 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin:

Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin:

Bohren

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom

17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.