Appellate Chamber Overturns Security Detention Order for Individual Already Subject to Extended Therapeutic Measure
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Appellate Chamber upheld a complaint against a lower court's order for security detention against an individual who was already serving a stationary therapeutic measure for various offenses, including misuse of a data processing system and theft, and whose measure had just been extended for three years. The court reasoned that since an appeal against the extension of the therapeutic measure does not automatically have suspensive effect under Art. 387 of the Swiss Criminal Procedure Code, the measure remains provisionally enforceable, and the individual remains in the custody of the measure; therefore, there was no need to simultaneously order security detention to cover the period until the extension decision became legally binding. Consequently, the security detention order was overturned, though the individual remained subject to the ongoing therapeutic measure extension.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 222 i.V.m, Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 59 StGB, Art. 387 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO; Appellate Chamber Overturns Security Detention Order for Individual Already Subject to Extended Therapeutic Measure: The court reasoned that since an appeal against the extension of the therapeutic measure does not automatically have suspensive effect under Art. 387 of the Swiss Criminal Procedure Code, the measure remains provisionally enforceable, and the individual remains in the custody of the measure; therefore, there was no need to simultaneously order security detention to cover the period until the extension decision became legally binding. Consequently, the security detention order was overturned, though the individual remained subject to the ongoing therapeutic measure extension.
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KI-generiertCited in the reasoning as the basis for allocating the costs of the appeal procedure to the Canton of Bern, which is reflected in order 2.
Cited in the reasoning regarding the fixing of compensation for the official defense counsel, which is dealt with in order 2 (by deferring it to the end of the proceedings).
Cited in the reasoning to define official compensation as part of the procedural costs, which impacts the cost allocation decision in order 2.
Cited in the reasoning to establish the principle that criminal authorities determine cost consequences in the final decision, which supports the decision to defer the fixing of the defense lawyer's compensation in order 2.
Cited in the reasoning to discuss the exception for setting costs in intermediate decisions, contrasting with the decision to defer fixing compensation in order 2.
Cited in the reasoning regarding the non-suspensive effect of the appeal against the measure extension, informing the main decision to overturn the pre-trial detention order in order 1.
Cited in the reasoning concerning independent subsequent judicial decisions to which the decision on measure extension belongs, informing the main decision in order 1.
Cited in the reasoning establishing the admissibility of the appeal against the order of pre-trial detention, which leads to the granting of the appeal in order 1.
Cited in the reasoning to confirm the appellant's standing to appeal, confirming the admissibility leading to order 1.
Cited in the legal remedies section as the basis for filing an appeal to the Federal Supreme Court against this decision.
Cited in the legal remedies section as the basis for filing an appeal in criminal matters to the Federal Supreme Court against this decision.
Cited in the legal remedies section as the basis for filing an appeal to the Federal Supreme Court against this decision.
Cited in the legal remedies section regarding the formal requirements for an appeal to the Federal Supreme Court.
This provision (Art. 64 BGG in the original text) is not explicitly cited in the dispositive (orders 1-3). Although legal aid concerns were raised in the appeal request, the final orders only concern the main decision, costs, and notification.
This provision (Art. 66 BGG in the original text) is not explicitly cited in the dispositive (orders 1-3). Although costs were ordered against the Canton (Art. 428 StPO), the specific LTF article for imposing costs is not cited in the ruling itself.
Volltext
Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne
Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen
Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 16 354 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. September 2016
Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Beldi
Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer
Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Dunantstrasse 11, 3400 Burgdorf v.d. Staatsanwalt C.________ Beschwerdegegnerin
Gegenstand Anordnung Sicherheitshaft Strafverfahren wegen missbräuchlicher Verwendung einer Datenverarbeitungsanlage, Diebstahls, Sachbeschädigung etc.
Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Emmental-Oberaargau vom 23. August 2016 (ARR 16 77)
Erwägungen:
1. Am 10. August 2011 verurteilte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Aussenstelle Langnau i.E., A.________ wegen diverser Straftaten – unter anderem wegen missbräuchlicher Verwendung einer Datenverarbeitungsanlage, bandenund gewerbsmässigen Diebstahls – zu 20 Monaten Freiheitsstrafe und ordnete gleichzeitig eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) an. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zugunsten des Massnahmenvollzugs aufgeschoben. Am 9. August 2016 hiess das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Regionalgericht) den Antrag der Abteilung Strafund Massnahmenvollzug der Polizeiund Militärdirektion des Kantons Bern (ASMV) gut und verlängerte die stationäre therapeutische Massnahme um drei Jahre bis zum 9. August 2019. Gleichentags beantragte es beim Zwangsmassnahmengericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) die Anordnung von Sicherheitshaft für die Zeit zwischen dem Ablauf der stationären therapeutischen Massnahme und dem Eintritt der Rechtskraft des Verlängerungsentscheids bzw. bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen richterlichen Entscheids, wobei «gewährleistet sein sollte, dass der Verurteilte bis zum endgültigen Entscheid über den weiteren Verlauf der Massnahme in der momentanen Institution im aktuellen Setting verbleiben könne». Diesen Antrag hiess das Zwangsmassnahmengericht am 23. August 2016 gut und ordnete die Sicherheitshaft für eine Dauer von sechs Monaten an. Dabei wurde empfohlen, die Sicherheitshaft im Rahmen des aktuellen Settings (nach den Vorgaben des Massnahmenzentrums D.________) zu vollziehen.
Gegen die Anordnung der Sicherheitshaft reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch B.________, am 2. September 2016 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern Beschwerde ein. Darin beantragte er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die unverzügliche Haftentlassung, die Vergütung der Anwaltskosten für das erstund zweitinstanzliche Verfahren und die Auferlegung der Verfahrenskosten beider Instanzen an den Kanton. Eventualiter sei das Honorar der amtlichen Verteidigung für beide Verfahren gerichtlich festzulegen. Mit Verfügung vom 5. September 2016 lud die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer die Generalstaatsanwaltschaft, das Regionalgericht und das Zwangsmassnahmengericht zur Stellungnahme ein, insbesondere zur Frage der Notwendigkeit der Anordnung einer Sicherheitshaft nach erstinstanzlicher Verlängerungen der Massnahme.
Am 8. September 2016 teilte das Zwangsmassnahmengericht mit Verweis auf seinen Entscheid vom 23. August 2016 mit, dass es auf eine Stellungnahme verzichte. Gleichzeitig wies es darauf hin, dass es sich bezüglich der von der Verfahrensleitung aufgeworfenen Frage an die Praxis des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts halte. Der von der Generalstaatsanwaltschaft mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben betraute Staatsanwalt C.________ beantragte am 9. September 2016 kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten oder sie nicht gegenstandslos zu erklären sei. Das Regionalgericht verzichtete am 12. September 2016 auf eine Stellungnahme. Der Beschwerdeführer replizierte am 26. September 2016.
2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Strafprozessordnung [StPO;
SR 312.0] können Entscheide über die Anordnung der Sicherheitshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]).
Der Beschwerdeführer ist durch die angeordnete Sicherheitshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222, Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formund fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
3. Der Beschwerdeführer befindet sich im Massnahmenvollzug. Gemäss Ausführungen in der Beschwerde und im angefochtenen Entscheid ist ihm die Vollzugsstufe des Arbeitsund Wohnexternats gewährt worden. Mit Entscheid vom 9. August 2016 hiess das Regionalgericht den Antrag der ASMV auf Verlängerung der stationär therapeutischen Massnahme um weitere drei Jahre gut. Es stellt sich daher die Frage, ob unter diesen Voraussetzungen überhaupt Raum für die Anordnung einer Sicherheitshaft besteht bzw. ob diese notwendig ist.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergehen selbstständige nachträgliche gerichtliche Entscheide im Sinn von Art. 363 ff. StPO, worunter auch die Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB fällt, in Form eines Beschlusses oder einer Verfügung und sind mit Beschwerde anzufechten (BGE 141 IV 396 E. 3 und 4). Gemäss Art. 387 StPO hat die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, die Verfahrensleitung würde eine solche auf Antrag oder von Amtes wegen zuerkennen. Ohne anderslautende Anordnung durch die Verfahrensleitung ist der angefochtene Entscheid somit sofort vollstreckbar. Für den Beschwerdeführer bedeutet der Massnahmenverlängerungsentscheid, dass er im bisherigen Massnahmenvollzug verbleibt.
Angesichts der Tatsache, dass einer gegen die Verlängerung der Massnahme gerichteten Beschwerde von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt, muss das für den erstinstanzliche Entscheid zuständige Gericht im Zeitpunkt seines Entscheids somit nicht gleichzeitig beim Zwangsmassnahmengericht die Anordnung von Sicherheitshaft beantragen. Dies gilt auch dann, wenn die betroffene Person die Einreichung eines Rechtsmittels bereits angekündigt hat oder grundsätzlich eine Weiterzugmöglichkeit besteht und die Erteilung einer aufschiebenden Wirkung durch die Rechtsmittelinstanz nicht ausgeschlossen ist.
Anders ist der Fall zu beurteilen, in welchem das erstinstanzliche Gericht nicht rechtzeitig, d.h. vor Ablauf der ursprünglich angeordneten Massnahmendauer über die Verlängerung befinden kann. Diesfalls ist das erstinstanzliche Gericht gehalten, für die Zeit bis Vorliegen eines erstinstanzlichen Massnahmenentscheids die Anordnung von Sicherheitshaft zu beantragen. Ein solcher Fall liegt hier indessen nicht vor.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 23. August 2016 ist aufzuheben. Der Beschwerdeführer verbleibt indessen aufgrund des Massnahmenentscheids des Regionalgerichts vom 9. August 2016 im Massnahmenvollzug.
Aufzuheben ist ferner die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 5. September 2016 betreffend amtliche Entschädigung für das Haftverfahren, da der Beschwerdeführer in dieser zu Rückund Nachzahlung der amtlichen Entschädigung verpflichtet worden ist.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO vom Kanton Bern zu tragen. Diese werden bestimmt auf CHF 1‘000.00. Gleiches gilt für die vorinstanzlichen Verfahrenskosten.
4.2 Der amtliche Verteidiger hat für das vorinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen. Gemäss Art. 135 Abs. 2 StPO ist die Entschädigung am Ende des Verfahrens durch das Gericht festzusetzen.
Dem Antrag des Verteidigers, wonach die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren und das vorinstanzliche Verfahren von der Beschwerdekammer im hier interessierenden Verfahren zu vergüten oder gerichtlich festzulegen sei, kann nicht gefolgt werden. Die amtliche Entschädigung ist Teil der Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Bst. a StPO). Art. 421 Abs. 1 StPO statuiert den Grundsatz, wonach die Strafbehörde die Kostenfolgen im Endentscheid festlegt.
Als Endentscheid wird der Entscheid am Ende des gesamten Verfahrens bezeichnet. Der Beschwerdeführer hat gegen den Massnahmenverlängerungsentscheid Beschwerde eingereicht, weshalb die hier anfallende Entschädigung, wie auch diejenige im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht zur Hauptsache geschlagen werden.
Art. 421 Abs. 2 StPO sieht zwar die Möglichkeit vor, die Kosten bereits im Zwischenentscheid, im Entscheid über die teilweise Verfahrenseinstellung sowie im Entscheid über ein Rechtsmittel gegen Zwischenund Einstellungsentscheide über die Kostenfolgen festzulegen. Die Abweichung vom Grundsatz der Kostenfestlegung im Endentscheid soll indessen die Ausnahme bleiben (GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 421 StPO, auch zum Folgenden). Sie rechtfertigt sich in Fällen, in denen sich die vorweggenommene Kostenfestlegung (z.B. für einen Zwischenentscheid) an eine Partei unabhängig vom Verfahrensausgang aufdrängt. Die Botschaft nennt als Beispiel den Fall, in welchem sich die Privatklägerschaft nur in Bezug auf einzelne Delikte konstituiert hat und das Verfahren eingestellt wird, soweit es diese Delikte betrifft (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085 ff.,
S. 1325). DOMEISEN spricht sich in denjenigen Fällen für eine vorweggenommene Festlegung der Kostenfolgen aus, in welchen die Parteien des Rechtsmittelverfahrens nicht jene des Endentscheids sind (in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 421 StPO). Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber in Art. 135 Abs. 2 StPO ausdrücklich den Zeitpunkt für die Festsetzung der amtlichen Entschädigung bestimmt hat, dies gemäss Art. 421 Abs. 1 StPO ausserdem der Regel entspricht und keine offensichtliche Gründe vorliegen, welche ausnahmsweise eine andere Handhabung gebieten, besteht für die Beschwerdekammer kein Anlass, von ihrer bisherigen Praxis abzuweichen. Hinzu kommt, dass von der im Hauptverfahren entscheidenden Behörde erwartet werden darf, dass sie gestützt auf die Akten den angemessenen Aufwand für ein Beschwerdeverfahren abzuschätzen vermag. Damit, dass die Beschwerdekammer in ihrem Entscheiddispositiv bezüglich der Verfahrenskosten insoweit einen Teilentscheid fällt, als sie «die Kosten des Beschwerdeverfahrens» (gemeint sind damit die Gebühren) festlegt, die Auslagen, d.h. die Entschädigung des amtlichen Verteidigers zur Hauptsache schlägt, verhält sie sich nicht widersprüchlich (Urteil des Bundesgerichts 1B_291/2013 vom 19. September 2013 E. 4.3).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Emmental-Oberaargau vom 23. August 2016 sowie die Verfügung vom 5. September 2016 betreffend Entschädigung des amtlichen Verteidigers werden aufgehoben.
2. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 400.00, und die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, trägt der Kanton Bern.
3. Zu eröffnen:
- dem Verurteilten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
- dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Emmental-Oberaargau, Gerichtspräsident E.________ (mit den Akten)
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt C.________
- dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Gerichtspräsident F.________ Mitzuteilen:
- der Generalstaatsanwaltschaft
- der Abteilung Strafund Massnahmenvollzug der Polizeiund Militärdirektion des Kantons Bern
Bern, 27. September 2016 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin:
Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin:
Beldi
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.