Claimant Sanctioned for Indecorous Recusal Request in Criminal Investigation Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA private claimant and victim in a criminal investigation concerning traffic violations, coercion, and assault, challenged the Public Prosecution Office's decision to reject his submission requesting the recusal of the prosecuting attorney as "indecorous" and ordering him to revise it. The claimant's submission, made after the Public Prosecution Office indicated a potential closure of the investigation, included direct insults questioning the prosecutor's literacy and competence ("if you are capable of reading," "you are clearly not in a position to properly do your job"). The court determined that while the claimant had the right to file a recusal request, his language crossed the line from permissible, even exaggerated, criticism to an impermissible violation of procedural decorum, particularly through the two instances of highly offensive phrases mentioned in the ruling. Consequently, the court upheld the Public Prosecution Office's decision, dismissing the appeal but granted the claimant a 10-day period to re-submit his recusal request in a proper form, explicitly warning him that merely setting a deadline for additional evidence is not, in itself, a valid ground for recusal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 393 Abs. 1 Bst, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 110 Abs. 4 StPO, Art. 110 StPO, Art. 318 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO; Claimant Sanctioned for Indecorous Recusal Request in Criminal Investigation Appeal: The claimant's submission, made after the Public Prosecution Office indicated a potential closure of the investigation, included direct insults questioning the prosecutor's literacy and competence ("if you are capable of reading," "you are clearly not in a position to properly do your job"). The court determined that while the claimant had the right to file a recusal request, his language crossed the line from permissible, even exaggerated, criticism to an impermissible violation of procedural decorum, particularly through the two instances of highly offensive phrases mentioned in the ruling. Consequently, the court upheld the Public Prosecution Office's decision, dismissing the appeal but granted the claimant a 10-day period to re-submit his recusal request in a proper form, explicitly warning him that merely setting a deadline for additional evidence is not, in itself, a valid ground for recusal.
Schlagwörter
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KI-generiertThese articles govern the possibility and procedure for appealing decisions and procedural acts of the Public Prosecutor's Office to the Criminal Appeal Chamber.
Cited implicitly as the article confirming the appellant's standing (legitimation) to file the appeal.
Cited as the basis allowing the authority to reject submissions that are unreadable, incomprehensible, abusive, or verbose, which justifies the initial decision being appealed.
Cited as the basis for imposing the cost of the appeal proceedings on the appellant due to the outcome of the case.
Volltext
Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne
Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen
Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 16 351 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. September 2016
Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Kind
Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter
B.________ Strafund Zivilkläger/Beschwerdeführer
Gegenstand Rückweisung der Eingabe zur Überarbeitung Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, Nötigung und Tätlichkeiten Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 26. August 2016 (BJS 16 12549)
Erwägungen:
1. Im Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, Nötigung und Tätlichkeiten teilte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) den Parteien am
9. August 2016 mit, dass sie die Strafuntersuchung als vollständig erachte und stellte eine Einstellung des Verfahrens in Aussicht. Den Parteien setzte sie eine Frist von 10 Tagen, um weitere Beweisanträge zu stellen. Am 12. August 2016 schrieb der Strafund Zivilkläger an die Staatsanwaltschaft, dass die fallführende Staatsanwältin befangen und voreingenommen sei und dass er sie aus diesem Grund ablehne. Mit Verfügung vom 26. August 2016 wies die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland diese Eingabe als ungebührlich zurück und setzte dem Strafund Zivilkläger eine Frist, um die Eingabe zu überarbeiten, andernfalls diese unbeachtet bleibe. Gegen diese Verfügung erhob der Strafund Zivilkläger am 30. August 2016 Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft nahm am
20. September 2016 Stellung zur Beschwerde mit dem Antrag, die Eingabe sei ohne förmliche Behandlung an den Absender zurückzusenden. Der Beschwerdeführer replizierte am 22. September 2016.
2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG;
BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Rückweisung seines Schreibens vom 12. August 2016 unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Anders als in den von der Generalstaatsanwaltschaft zitierten Fällen BK 16 46 und
16 69 kann die vorliegende Angelegenheit nicht direkt mit dem dort beschriebenen Muster mutwilliger Anzeigen gegen Behördenmitglieder verglichen werden. Diesem Fall hier liegt ein Verkehrsunfall vom 19. Februar 2016 zugrunde, in welchen der Beschwerdeführer involviert war und er in der Folge eine Anzeige erstattete sowie sich als Privatkläger konstituierte. Auch wenn er in der Vergangenheit bei verschiedenen Behörden mehrfach querulatorisch in Erscheinung getreten ist, muss es ihm möglich sein, seine Rechte vollumfänglich zu wahren, was mit sich bringt, dass es ihm frei steht, ein Ausstandsgesuch gegen die zuständige Staatsanwältin zu stellen, bzw. sich gegen die Rückweisung des entsprechenden Gesuchs zu wehren.
Auf die formund fristgerechte Beschwerde ist demzufolge einzutreten.
3. Gemäss Art. 110 Abs. 4 StPO kann die Verfahrensleitung unleserliche, unverständliche, ungebührliche oder weitschweifige Eingaben zurückweisen. Sie setzt hierzu eine Frist zur Überarbeitung und weist darauf hin, dass die Eingabe, falls sie nicht überarbeitet wird, unbeachtet bleibt. Die Staatsanwaltschaft wies die Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. August 2016 als ungebührlich zurück.
Ungebührlich ist eine Eingabe, die gegen den gebotenen prozessualen Anstand verstösst. Ungebühr ist restriktiv anzunehmen, so beispielsweise bei verleumderischen oder beleidigenden Verunglimpfungen oder wenn die Würde und Autorität einer Behörde offensichtlich verletzt werden (vgl. LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 11 zu Art. 110 StPO). Bis zu einem gewissen Grad ist auch übertriebene Kritik hinzunehmen (HAF- NER/FISCHER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl.
2014, N. 25 zu Art. 110 StPO).
Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 12. August 2016 ist ein Grenzfall. In den folgenden beiden Passagen des erwähnten Schreibens verlässt der Beschwerdeführer jedoch den soeben skizzierten Boden einer sachlichen, vielleicht übertriebenen, aber noch hinzunehmenden Kritik: «Sie [Staatsanwältin] sollten besser mal die Polizeirapporte durchlesen, – wenn Sie denn des Lesens kundig sind, – denn dann würden Sie feststellen, dass [...]» und «[g]egen Sie werde ich Strafantrag einreichen, da Sie ganz offensichtlich nicht in der Lage sind Ihren Job ordnungsgemäss zu erledigen.»
Die Staatsanwaltschaft hat demzufolge die Eingabe des Beschwerdeführers zu Recht wegen Ungebühr zurückgewiesen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
4. Weil die von der Staatsanwaltschaft in der Verfügung angesetzte Frist zur Überarbeitung bis am 5. September 2016 mittlerweile abgelaufen ist, erhält der Beschwerdeführer mit einer neuen Frist von 10 Tagen die Möglichkeit, sein Ausstandsgesuch im Sinne der vorstehenden Erwägungen in eine gebührliche Form zu bringen und bei der Staatsanwaltschaft neu einzureichen. Der Beschwerdeführer wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Ausstandsgesuche zu begründen sind und dass eine Fristansetzung nach Art. 318 StPO verbunden mit einem In-Aussicht-Stellen einer Verfahrenseinstellung nicht per se einen Ausstandsgrund darstellen.
5. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dem Beschwerdeführer wird eine Frist von 10 Tagen ab Erhalt dieses Beschlusses gesetzt, um seine Eingabe vom 12. August 2016 im Sinne der Erwägungen zu überarbeiten und bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland erneut einzureichen; unterlässt er dies, bleibt die Eingabe, wie von der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung angezeigt, unbeachtet.
4. Zu eröffnen:
- dem Strafund Zivilkläger/Beschwerdeführer
- der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin C.________ (mit den Akten)
Bern, 28. September 2016 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin:
Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber:
Kind
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.