Recusal Denial in Traffic Violation Case Over Alleged Judicial Bias
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA defendant in a criminal procedure concerning a simple traffic violation sought the recusal of the presiding judge, alleging bias, pre-judgment, and a lack of objectivity, specifically arguing that the judge had pre-judged the case through procedural decisions: by assigning the role of "acquitted person" (rather than co-defendant) to the other driver involved in the accident, who had accepted a prior penal order, and by dismissing the defendant's requests for evidence (expert opinion on speed, phone connection data, and inspection). The court rejected the motion for recusal, finding that the judge's actions were consistent with Swiss criminal procedure law and jurisprudence, as the other driver was correctly classified as an "acquitted person" after accepting the penal order (which has the effect of a legally final judgment), and the refusal of evidence requests, accompanied by a brief justification as permitted by law, did not suggest bias or pre-judgment; the court concluded that procedural measures, even if potentially incorrect, do not constitute grounds for recusal unless they involve consistently repeated or particularly severe defects, which were not present in this case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 59 Ziff. 1 Bst, Art. 56 Bst, Art. 354 StPO, Art. 354 Abs. 3 StPO, Art. 178 Bst, Art. 331 Abs. 3 StPO; Recusal Denial in Traffic Violation Case Over Alleged Judicial Bias: The court rejected the motion for recusal, finding that the judge's actions were consistent with Swiss criminal procedure law and jurisprudence, as the other driver was correctly classified as an "acquitted person" after accepting the penal order (which has the effect of a legally final judgment), and the refusal of evidence requests, accompanied by a brief justification as permitted by law, did not suggest bias or pre-judgment; the court concluded that procedural measures, even if potentially incorrect, do not constitute grounds for recusal unless they involve consistently repeated or particularly severe defects, which were not present in this case.
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KI-generiertThis procedural article determines that the Chamber is competent to decide on the request for recusal (Ausstandsgesuch).
This article is cited as the basis for imposing costs on the applicant because the recusal request was rejected.
Although not explicitly cited in points 1-3, the imposition of costs in point 2 implies the application of the relevant provision on court costs, which is Art. 66 LTF (Art. 108 LTF in the context of procedural fee regulations is usually for inadmissibility decisions, but in this case, the specific cost imposition is ordered under Art. 59 Abs. 4 StPO which refers to the general cost framework).
Volltext
Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne
Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen
Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 16 338 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. September 2016
Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrichter Studiger Gerichtsschreiberin i.V. Baur
Verfahrensbeteiligte A.________ Gesuchsteller
Gerichtspräsidentin B.________, Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Spitalstrasse 14, Postfach 1084, 2501 Biel Gesuchsgegnerin
Gegenstand Ausstand Strafverfahren wegen einfacher Verkehrsregelverletzung
Erwägungen:
1. Am 19. Februar 2016 um ca. 21.05 Uhr ereignete sich an der Strasse C.________ in D.________ ein Verkehrsunfall zwischen den beiden Fahrzeuglenkern A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) und E.________. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) hat gegen beide Fahrzeuglenker einen Strafbefehl erlassen. E.________ akzeptierte den Strafbefehl. Der Gesuchsteller hingegen erhob Einsprache. Die Staatsanwaltschaft hat am erlassenen Strafbefehl gegen den Gesuchsteller festgehalten und das Verfahren an das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionalgericht)
überwiesen. Am 23. Juni 2016 hat das Regionalgericht den Gesuchsteller als beschuldigte Person wegen einfacher Verkehrsregelverletzung registriert. Am 18. August 2016 reichte der Gesuchsteller einen «Antrag auf Ablehnung der Gerichtspräsidentin B.________ wegen BEFANGENHEIT, VOREINGENOMMEHEIT und vor allem wegen VORGEFASSTER Meinung im Bezug auf das Verfahren PEN 16 489 KOA» beim Regionalgericht ein (pag. 50). Gerichtspräsidentin B.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) nahm im Schreiben vom 19. August 2016 zum Ausstandsgesuch Stellung (pag. 51). Mittels Verfügung vom 22. August 2016 eröffnete die Verfahrensleitung ein Ausstandsverfahren gegen die Gesuchsgegnerin und gab dem Gesuchsteller Gelegenheit, eine Replik einzureichen. Sowohl am
22. August 2016 als auch am 24. August 2016 reichte der Gesuchsteller eine Replik ein und erklärte, dass er an seinem Gesuch festhalte.
2.
2.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Die den Ausstand begründeten Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). Zuständig für den Entscheid ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 59 Ziff. 1 Bst. b StPO). Der Gesetzgeber verzichtete auf die Festlegung einer Frist, innerhalb derer ein Ablehnungsgesuch spätestens zu erfolgen hat. Wie sich aus der Formulierung «ohne Verzug, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat» ergibt, kann das Recht auf Ausstand indessen nicht ohne zeitliche Beschränkung geltend gemacht werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt ein Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds eingereicht wird, als rechtzeitig. Ein Zuwarten während zwei oder drei Wochen ist indessen nicht zulässig (Urteil des Bundesgerichts 1B_499/2012 vom 7. November 2012 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen).
2.2 Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Ausstandsgesuches ist relevant, worin der Gesuchsteller die Voreingenommenheit der Gesuchsgegnerin sieht. Der Gesuchsteller macht in seinem Ausstandsgesuch vom 18. August 2016 sinngemäss geltend, dass eine Vorverurteilung seiner Person vorgenommen worden sei, indem E.________, welcher ebenfalls an der Verkehrskollision beteiligt gewesen sei, in der Hauptverhandlung als Auskunftsperson und nicht als beschuldigte Person einvernommen werde. Der Gesuchsteller werde in der Rolle der beschuldigten Person befragt. In dieser unterschiedlichen Behandlung in der gleichen Sache könne eine
Voreingenommenheit, eine vorgefasste Meinung und ein Mangel an Objektivität der Gesuchsgegnerin ausgemacht werden. Des Weiteren habe die Gesuchsgegnerin seine Beweisanträge betreffend Einholung eines Gutachtens zur Geschwindigkeit von E.________, auf Einholung der Telefonverbindungen und auf einen Augenschein mit Verfügung vom 10. August 2016 abgelehnt (pag. 41). Aufgrund der Vorladung zur Hauptverhandlung vom 20. Juli 2016 (pag. 27) hat der Gesuchsteller Kenntnis davon erhalten, dass E.________ als Auskunftsperson einvernommen wird. Mit Schreiben vom 15. August 2016 hat der Gesuchsteller nach den Gründen für die Einvernahme von E.________ als Auskunftsperson gefragt (pag. 43). Nachdem ihm die Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 17. August 2016 dieses Vorgehen erläutert hatte (pag. 44 ff.), beantragte der Gesuchsteller am 18. August 2016 den Ausstand. Ob das Ausstandsgesuch bezüglich dieser Thematik damit rechtzeitig erfolgt ist, hängt davon ab, ob man auf den Zeitpunkt der Vorladung vom 20. Juli 2016 oder der Verfügung vom 17. August 2016 abstellt. Da sich das Ausstandsgesuch inhaltlich sowieso als unbegründet erweist (vgl. unten Ziffer 3.3), kann die Frage der Rechtzeitigkeit jedoch offen gelassen werden.
3.
3.1 Jede Person hat Anspruch darauf, dass ihre Angelegenheit von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird (Art. 30 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht eine Befangenheit und Voreingenommenheit, wenn Umstände vorliegen, die unter objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Diese Umstände können ein bestimmtes Verhalten des Richters betreffen oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller oder organisatorischer Art begründet sein. Bei der Beurteilung dieser Umstände ist das subjektive Empfinden der Partei nicht massgebend. Es ist ausreichend, wenn bei objektiver Betrachtung der Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 1B_214/2016 vom 28. Juli 2016 E. 3.2.). Der Ausgang des Prozesses muss aus Sicht aller Beteiligten als offen erscheinen (BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Vor Art. 56-60 StPO; BGE 140 I 326 E. 5.1). Die dargelegten Grundsätze konkretisieren sich in Art. 56 ff. StPO. Gemäss Art. 56 Bst. f StPO muss eine Person, die bei einer Strafbehörde tätig ist, in den Ausstand treten, wenn sie aus anderen Gründen als in Art. 56 Bst. a-e StPO genannten, befangen sein könnte.
3.2 Der Gesuchsteller macht eine Vorverurteilung durch die Gesuchsgegnerin geltend.
Durch die Zuschreibung der Rollen im vorliegenden Verfahren begünstige sie E.________, indem sie ihn als Auskunftsperson zum Verkehrsunfall befragen werde. Des Weiteren seien seine Beweisanträge abgelehnt worden. Der Gesuchsteller wies ausserdem darauf hin, dass er jegliches Vertrauen in die Justiz der Stadt F.________ verloren habe.
3.3 Wird gegen den Strafbefehl keine Einsprache erhoben (Art. 354 StPO), hat der akzeptierte Strafbefehl nach Art. 354 Abs. 3 StPO die gleiche Wirkung wie ein rechtskräftiges Urteil. Die beschuldigte Person behält auch nach einem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens ihre Verfahrensrolle grundsätzlich bei. Bei einer Verurteilung hat dies zur Folge, dass die verurteilte Person in einem späteren Verfahren als Auskunftsperson einvernommen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1039/2014 vom 24. März 2015 E. 2.4.1). Da E.________ den gegen ihn ergangenen Strafbefehl akzeptiert hat, gilt er als verurteilt und wird demnach nicht nochmals als beschuldigte Person befragt. Gemäss Art. 178 Bst. e StPO ist eine mitbeschuldigte Person zu einer ihr nicht selbst zur Last gelegte Straftat als Auskunftsperson zu befragen. Gestützt darauf wird E.________ im Hauptverfahren als Auskunftsperson einvernommen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Gesuchsgegnerin durch die Zuweisung der Verfahrensrollen den Gesuchsteller vorverurteilen und damit befangen sein soll. Die Einvernahme von E.________ als Auskunftsperson entspricht der Schweizerischen Strafprozessordnung und der Rechtsprechung.
Gleiches gilt, soweit der Gesuchsteller beanstandet, die Gesuchsgegnerin habe seine Beweisanträge abgelehnt. Gemäss Art. 331 Abs. 3 StPO kann die Verfahrensleitung Beweisanträge mit einer kurzer Begründung ablehnen. Die Gesuchgegnerin hat die Beweisanträge des Gesuchstellers begründet abgelehnt (pag. 41 ff.). Der Gesuchsteller kann seine abgewiesenen Beweisanträge im bevorstehenden Hauptverfahren nochmals stellen (Art. 331 Abs. 3 StPO). Dazu ist grundsätzlich festzuhalten, dass allgemeine Verfahrensmassnahmen des Gerichts, ob diese nun korrekt oder falsch seien, keine Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Rechtsoder Verfahrensfehler sind mit den vorgesehenen Rechtsmitteln zu korrigieren und lassen keine Rückschlüsse auf Befangenheit zu – es sei denn, es handle sich um besonders schwerwiegende oder sich wiederholende Mängel (Urteil des Bundesgerichts 1B_294/2009 vom 20. Januar 2010 E. 4.2). Vorliegend können weder besonders schwerwiegende, noch sich wiederholende Mängel ausgemacht werden und es bestehen keine Verfahrensfehler.
Ebenfalls nicht geeignet den Anschein von Befangenheit zu begründen, ist die allgemeine Kritik bzw. der Vorwurf des Gesuchstellers, wonach er das Vertrauen in die Justiz der Stadt F. verloren habe. Der Gesuchsteller begründet dies denn auch nicht näher. Jedenfalls bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Gesuchsgegnerin nicht in der Lage ist, unvoreingenommen zu urteilen. Der Gesuchsteller sagt selber, dass er nichts gegen die Gesuchsgegnerin habe. Es liegen auch in diesem Punkt keine Ausstandsgründe nach Art. 56 Bst. f StPO vor.
4. Das Ausstandsgesuch erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Der Gesuchsteller wird nach Massgabe von Art. 59 Abs. 4 StPO kostenpflichtig.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3. Zu eröffnen:
- dem Gesuchsteller
- der Gesuchsgegnerin
Bern, 8. September 2016 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin:
Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin i.V.:
Baur
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.