Bern Cantonal High Court Upholds DNA Collection Despite Partial Confession
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Appellate Chamber in Criminal Matters of the Bern Cantonal High Court upheld the prosecution's order for the collection and analysis of a DNA sample from an accused person, who was under investigation for attempted grievous bodily harm, assault, or possibly affray, related to an incident involving two victims. The accused challenged the order, arguing that the DNA analysis was disproportionate and unnecessary, as he had partially confessed to kicking one victim, and claimed no comparable forensic traces were secured from the scene or the victims that could be matched to his profile. The court reasoned that the DNA analysis was permissible under Article 255 para. 1 lit. a of the Swiss Criminal Procedure Code even with a partial confession, as the accused might later retract his statement, and his involvement regarding the second victim remained to be clarified; crucially, forensic traces (including swabs from skin-drying in the neck and on the scalp) had been secured from the second victim, making the analysis suitable for perpetrator identification, and the prior cleaning of the wounds by one victim did not negate the potential presence of residual usable bodily material.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 393 Abs. 1 Bst, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 255 StPO, Art. 255 Abs. 1 StPO, Art. 255 Abs. 1 Bst, Art. 196 Bst; Bern Cantonal High Court Upholds DNA Collection Despite Partial Confession: The accused challenged the order, arguing that the DNA analysis was disproportionate and unnecessary, as he had partially confessed to kicking one victim, and claimed no comparable forensic traces were secured from the scene or the victims that could be matched to his profile. The court reasoned that the DNA analysis was permissible under Article 255 para. 1 lit. a of the Swiss Criminal Procedure Code even with a partial confession, as the accused might later retract his statement, and his involvement regarding the second victim remained to be clarified; crucially, forensic traces (including swabs from skin-drying in the neck and on the scalp) had been secured from the second victim, making the analysis suitable for perpetrator identification, and the prior cleaning of the wounds by one victim did not negate the potential presence of residual usable bodily material.
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KI-generiertThe court found that the creation of the DNA profile was lawful and complied with the substantive legal basis for ordering DNA analysis in criminal investigations.
This article was used to justify the decision to impose the judicial costs of the appeal proceedings on the appellant.
These procedural provisions were cited in the reasoning (E. 2) to confirm the admissibility of the appeal pursuant to the applicable procedural law, although they do not appear in the final orders 1-3.
This article was cited in the reasoning (E. 2) to establish the necessary standing (legitimation) of the appellant to file the appeal, though it does not appear in the final orders 1-3.
This article was used to justify the decision to impose the judicial costs of the appeal proceedings on the appellant.
Volltext
Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne
Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen
Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 16 328 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 18. Oktober 2016
Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiber Müller
Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer
Gegenstand DNA-Analyse Strafverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Angriffs, evtl. Raufhandels Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 26. Juli 2016 (BM 16 31982)
Erwägungen:
1.
1.1 Gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland eine Untersuchung wegen schwerer Körperverletzung, Angriffs, evtl. Raufhandels hängig. Ihm wird vorgeworfen, sich aktiv an einem Angriff (evtl. Raufhandel) zum Nachteil von C.________ und D.________ beteiligt zu haben.
1.2 Der zuständige Staatsanwalt wies die Kantonspolizei Bern mit Verfügung vom
26. Juli 2016 an, die Wangenschleimhaut-Probe des Beschwerdeführers an das Institut für Rechtsmedizin Bern (IRM) zu übermitteln und beauftragte dieses gleichzeitig mit der Erstellung eines DNA-Profils.
1.3 Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. August 2016 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung unter Kostenund Entschädigungsfolge.
1.4 In der Stellungnahme vom 29. August 2016 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In seiner Replik vom 7. Oktober 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren fest.
2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formund fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
3. Der Beschwerdeführer rügt die Erstellung des DNA-Profils als unverhältnismässig.
Er bringt vor, er habe bereits bei der ersten Einvernahme zugegeben, C.________ einen Tritt mit dem Fuss verabreicht zu haben. Zudem habe die Polizei weder am Ort des Geschehens noch am Opfer selbst Spuren gesichert, welche mit seinem Profil abgeglichen werden könnten. Sein Tatbeitrag könne deshalb nicht mit dem DNA-Profilvergleich geklärt werden. Namentlich lasse sich nicht feststellen, ob er nur einmal getreten oder ob er sich im Verlaufe der Auseinandersetzung weiter strafbar gemacht habe. Im Übrigen fehle es an konkreten Anhaltspunkten oder zumindest an einer leicht erhöhten Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bereits früher Verbrechen oder Vergehen begangen habe oder in Zukunft solche begehen könnte. Er sei nicht vorbestraft, und es liessen sich auch nach den Angaben der Beteiligten keine Vermutungen für anderweitige Delinquenz finden.
4. Die Generalstaatsanwaltschaft argumentiert wie folgt: Es sei unbestritten, dass eine Anlasstat im Sinne von Art. 255 StPO vorliege. Zu prüfen bleibe, ob die Analyse der DNA-Probe notwendig und tauglich sei, um die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe aufzuklären. Dies sei zu bejahen. Zwar habe der Beschwerdeführer einen starken Fusstritt an den Kopf des am Boden liegenden C.________ sofort zugegeben. Es bestehe indes die Möglichkeit, dass er dieses Geständnis relativiere. Bereits angesichts dieser Unsicherheit sei es mit der Regelung von Art. 255 Abs. 1 StPO vereinbar, dass der Staatsanwalt mit der DNA ein weiteres Beweismittel erhebe. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Verletzungen des zweiten Opfers nicht geständig sei. Diesbezüglich seien die Tatumstände und Tatbeiträge abzuklären. Die angeordnete Massnahme sei also notwendig. Zudem sei sie tauglich, seien doch entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers Spuren vorhanden: Gemäss dem Gutachten des IRM seien bei D.________ Abstriche der Hautvertrocknung im Nacken und an der Kopfhaut asserviert worden. Damit sei der DNA-Vergleich ein geeignetes und verhältnismässiges Mittel zur Identifikation der Täterschaft.
5. In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, es sei nicht einzusehen, weshalb er von seinem Geständnis abweichen sollte, zumal so seine Glaubwürdigkeit in Frage gestellt würde. Den tatnahen Aussagen komme ohnehin mehr Beweiswert zu. Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass keine Spuren gesichtet worden seien, welche mit dem Profil des Beschwerdeführers abgeglichen werden könnten, und zwar weder am Ort des Geschehens noch an C.________ selbst. Ein DNA-Profil sei deshalb untauglich. Was schliesslich die Spuren bei D.________ angehe, seien diese am Nachmittag des 23. Juli 2016 im Rahmen einer durch den KTD / das IRM durchgeführten körperlichen Untersuchung gesichert worden. Rettungssanitäter hätten indessen die Wunde am Nacken bereits am Morgen des 23. Juli 2016 gereinigt. Auch die Wunde am Ohr sei noch vor Abnahme der Proben durch das Opfer selber gesäubert worden. Daher seien die Proben nicht tauglich, um Rückschlüsse auf die Täterschaft zu ziehen.
6.
6.1 Gemäss Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO kann zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden. Als Beweismittel für die Aufklärung der Anlasstat untauglich (und entsprechend nicht notwendig) ist die DNA-Analyse in allen Fällen, wo es keine Spuren gibt, die mit dem Profil einer beschuldigten Person abgeglichen werden könnten (FRICKER/MÄDER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7b zu Art. 255 StPO). Besonders häufig sind Spuren bei Taten, die mit Gewalt an Personen oder Sachen verbunden sind, weil der Täter beispielsweise Hautabschürfungen erleidet, Blutoder Speichelspuren hinterlässt und Haare verliert (FRICKER/MÄDER, a.a.O., N. 18 zu vor Art. 255). Entgegen dem Gesetzeswortlaut von Art. 255 Abs. 1 und Art. 196 Bst. a StPO kann eine DNA-Probe nicht nur angeordnet werden, wenn sie als Beweismittel zur Aufklärung der Anlasstat verwertet werden soll. Lehre und Rechtsprechung sind sich weitgehend einig, dass die Abnahme einer DNA-Probe und die Profilerstellung auch zulässig sind, wenn damit andere gegenwärtig zu untersuchende oder allfällige zukünftige Straftaten aufgeklärt werden können. Dabei bedarf es allerdings einer gegenüber dem Durchschnittsbürger anhand konkreter Anhaltspunkte leicht erhöhten Wahrscheinlichkeit, dass die betroffene Person bereits früher andere Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Unter diesen Voraussetzungen darf die DNA-Analyse präventiven Zwecken dienen (zum Ganzen FRICKER/MÄDER, a.a.O., N. 7c zu Art. 255).
6.2 Die Erstellung eines DNA-Profils ist vorliegend rechtmässig und hält auch vor dem Verhältnismässigkeitsgebot stand. Zur Begründung kann vorab – sowohl bezüglich der relativ schwerwiegenden, unbestritten vorhandenen Anlasstat als auch bezüglich der Notwendigkeit und der Tauglichkeit – auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 29. August 2016 verwiesen werden (vorne E. 4). Es steht mit Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO in Einklang, eine DNA- Analyse auch bei Vorliegen eines (Teil-)Geständnisses durchzuführen.
Dem Beschwerdeführer kann insofern gefolgt werden, als er ausführen lässt, es seien bei C.________ gar keine abgleichbaren Spuren gesichert worden – gemäss IRM-Bericht sind bei C.________ tatsächlich ausschliesslich Blut und Urin asserviert worden. Allein daraus kann der Beschwerdeführer allerdings nichts für sich ableiten. Von D.________ nämlich sind nebst Urinund Blutproben durch den KTD auch verschiedene Abstriche (Fingernagelschmutz, Hautvertrocknung im Nacken rechtsseitig und an behaarter Kopfhaut, Wangenschleimhaut) abgenommen und asserviert worden. Weiterführende Spuren können somit grundsätzlich vorhanden sein. Daran ändert nichts, dass sich D.________ bereits am Morgen vor der Untersuchung gewisse Wunden säubern liess respektive sich am Ohr selber – und nur selber – reinigte. Von den möglicherweise verwertbaren Körperbestandteilen, das heisst insbesondere Haare, Hautpartikel, Blut, Speichel, Nasensekret, Urin oder auch Schweiss können trotz vorgängiger Säuberung der hauptsächlich betroffenen Körperstellen im Zeitpunkt der KTD-Untersuchung verschiedene noch vorhanden gewesen sein. Die Massnahmentauglichkeit ist mithin durch die Reinigung nicht entfallen.
6.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO vom Beschwerdeführer zu tragen. Sie werden bestimmt auf CHF 1’000.00.
Die amtliche Entschädigung wird durch die urteilende Behörde im Endentscheid festgesetzt werden (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________
- der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt E.________ (mit den Akten)
- Kantonspolizei Bern, ED Behandlung
- Kantonspolizei Bern, F.________
Bern, 18. Oktober 2016 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin:
Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber:
Müller
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.