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BK 2016 319 • OG BE BK 2016 319 KI-generiert

Complainant v. Regional Public Prosecutor (Failure to Meet Complaint Deadline)

Geschäftsnummer BK 2016 319
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A penal complainant appealed the Regional Public Prosecutor's decision not to proceed with a criminal complaint filed in June 2016 for alleged threat and insult committed between September and October 2012. The two offenses are classified as *Antragsdelikte* (offenses requiring a formal complaint), subject to a three-month time limit for filing the complaint, starting from the day the victim becomes aware of the offender. The court rejected the appeal, confirming the decision not to proceed (*Nichtanhandnahme*), because the complainant failed to meet the three-month deadline, as he was aware of the facts and the perpetrator for nearly four years before filing the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 91 Abs. 4 StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 390 Abs. 2 StPO, Art. 31 StGB; Complainant v. Regional Public Prosecutor (Failure to Meet Complaint Deadline): The two offenses are classified as *Antragsdelikte* (offenses requiring a formal complaint), subject to a three-month time limit for filing the complaint, starting from the day the victim becomes aware of the offender. The court rejected the appeal, confirming the decision not to proceed (*Nichtanhandnahme*), because the complainant failed to meet the three-month deadline, as he was aware of the facts and the perpetrator for nearly four years before filing the complaint.

Schlagwörter

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Strafanzeige Säumnis der Staatsanwaltschaft Einreichungszeitpunkt Versäumung der gesetzlichen Frist Klagefrist Untätigkeitsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

Applied to impose the costs of the appeal proceedings on the unsuccessful appellant.

Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning to establish the jurisdiction and procedure for filing the appeal with the Chamber.

Art. 382 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning to establish the standing (legitimation) of the appellant to file the appeal.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 16 319 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. August 2016

Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiber Kind

Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter

B.________ Strafund Zivilkläger/Beschwerdeführer

Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Drohung und Beschimpfung

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 21. Juli 2016 (EO 16 7220)

Erwägungen:

1. Am 15. Juni 2016 reichte B.________ beim Polizeiposten C.________ eine Anzeige gegen A.________ wegen Drohung und Beschimpfung, angeblich begangen im Zeitraum zwischen dem 15. September 2012 und dem 15. Oktober 2012 (genaues Datum nicht mehr mit Sicherheit bekannt) ein. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) nahm das Verfahren mit Verfügung vom 21. Juli 2016 nicht an die Hand. Dagegen erhob der Strafund Zivilkläger mit Einschreiben vom 29. Juli 2016, adressiert an die Staatsanwaltschaft, Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft leitete dieses Schreiben am 2. August 2016 mit den dazugehörigen Akten zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer weiter. Ein weiteres Schreiben des Beschwerdeführers vom 2. August 2016 (ebenfalls fälschlicherweise an die Staatsanwaltschaft gerichtet) leitete die Staatsanwaltschaft am 4. August 2016 an die Beschwerdekammer weiter.

2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdefrist gilt gemäss Art. 91 Abs. 4 StPO auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingeht.

Diese leitet die Eingabe unverzüglich an die zuständige Strafbehörde weiter, was vorliegend mit der Weiterleitung an die Beschwerdekammer geschehen ist. Der Beschwerdeführer als Strafund Zivilkläger ist durch die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formund fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

Mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen verzichtete die Beschwerdekammer auf das Einholen einer Stellungnahme bei der Generalstaatsanwaltschaft (Art. 390 Abs. 2 StPO).

3. Die Staatsanwaltschaft nahm das Verfahren mit Verweis auf die deutlich verpasste Antragsfrist von drei Monaten (Art. 31 StGB) nicht an die Hand.

Art. 31 StGB bestimmt für Antragsdelikte, dass das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten erlischt. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird.

Beim vom Beschwerdeführer zur Anzeige gebrachten Sachverhalt geht es um Beschimpfung (Art. 177 StGB) und Drohung (Art. 180 StGB). Sowohl die Beschimpfung als auch die Drohung (in der hier zur Anzeige gebrachten Tatbestandsvariante des Absatzes 1) sind Antragsdelikte. Dem Beschwerdeführer ist angesichts des von ihm selbst angegebenen mutmasslichen Deliktszeitraums offensichtlich seit bald vier Jahren sowohl der Täter als auch der ihm vorgeworfene Sachverhalt bekannt. Es ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass das Antragsrecht des Beschwerdeführers aufgrund der längst abgelaufenen Antragsfrist erloschen ist. Der

Beschwerdeführer äussert sich in seiner Beschwerde nicht zur verpassten Antragsfrist, dies obwohl er bereits bei der Einreichung der Anzeige von der Polizei darauf aufmerksam gemacht worden ist (polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers als Auskunftsperson vom 15. Juni 2016, Z. 20).

Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.

4. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 400.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten

- dem Strafund Zivilkläger/Beschwerdeführer

- der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt D.________ (mit den Akten)

Bern, 11. August 2016 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin:

Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber:

Kind

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom

17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.