Prosecutor Recusal Denial in Defamation Case Over Alleged Procedural Errors
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA defendant in a criminal procedure concerning defamation sought the recusal of the public prosecutor, alleging partiality due to multiple procedural errors, including failure to initially inform her of the defamation charge, misinterpretations of her self-defense plea, and a flawed repetition of an initial interrogation which allegedly prejudiced her case and prolonged the proceedings. The court dismissed the request, finding that general procedural measures, whether correct or incorrect, do not establish bias, and that any legal or procedural mistakes must be corrected through the available legal remedies, unless they are particularly severe or repetitive, which the alleged errors, including the need to repeat an interrogation due to faulty summoning, were not; the court further affirmed that the prosecutor's anticipation of issuing a penal order does not constitute grounds for recusal, as the defendant can object to the order once issued and present her arguments and evidence, including her self-defense plea, in the subsequent proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 58 StPO, Art. 318 StPO, Art. 56 Bst, Art. 59 Abs. 4 StPO, Art. 42 BGG, Art. 59 Ziffer 1 Bst. b StPO; Prosecutor Recusal Denial in Defamation Case Over Alleged Procedural Errors: The court dismissed the request, finding that general procedural measures, whether correct or incorrect, do not establish bias, and that any legal or procedural mistakes must be corrected through the available legal remedies, unless they are particularly severe or repetitive, which the alleged errors, including the need to repeat an interrogation due to faulty summoning, were not; the court further affirmed that the prosecutor's anticipation of issuing a penal order does not constitute grounds for recusal, as the defendant can object to the order once issued and present her arguments and evidence, including her self-defense plea, in the subsequent proceedings.
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KI-generiertThe decision cites this article to establish that the applicant must bear the costs of the recusal proceedings.
Cited in the argumentation as the provision designating the Chamber as competent authority to decide on the recusal request.
Cited in the argumentation as the basic rule requiring a recusal request to be filed without undue delay and substantiated.
Volltext
Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne
Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen
Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 16 301 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 25. August 2016
Besetzung Oberrichter Trenkel (Präsident i.V.), Oberrichter Stucki, Oberrichterin Apolloni Meier Gerichtsschreiberin Bohren
Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte/Gesuchstellerin
Staatsanwalt B.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern Gesuchsgegner
Gegenstand Ausstand Strafverfahren wegen Beschimpfung
Erwägungen:
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland führt gegen A.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin) ein Strafverfahren wegen Beschimpfung. Am 25. Juli 2016 verlangte die Gesuchstellerin bei der Beschwerdekammer in Strafsachen den Ausstand von Staatsanwalt B.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner). Dieser nahm am 3. August 2016 zum Gesuch Stellung und beantragte dessen kostenfällige Abweisung, soweit darauf einzutreten sei. Die Gesuchstellerin replizierte am 16.
August 2016 und hielt an ihren Anträgen fest.
2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 StPO). Zuständig für den Entscheid ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 59 Ziffer 1 Bst. b StPO). Der Gesetzgeber verzichtete auf die Festlegung einer Frist, innerhalb derer ein Ablehnungsgesuch spätestens zu erfolgen hat. Wie sich aus der Formulierung «ohne Verzug, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat» ergibt, kann das Recht auf Ausstand indessen nicht ohne zeitliche Beschränkung geltend gemacht werden.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt ein Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds eingereicht wird, als rechtzeitig. Ein Zuwarten während zwei oder drei Wochen ist indessen nicht zulässig (Urteil des Bundesgerichts 1B_499/2012 vom 7. November 2012 E. 2.3 mit Hinweisen). Ob vorliegend das Ausstandsgesuch rechtzeitig gestellt wurde, erscheint fraglich. Da sich das Gesuch inhaltlich als unbegründet erweist (vgl. unten Ziffer 4), kann die Frage der Rechtzeitigkeit aber offen gelassen werden.
3.
3.1 Die Gesuchstellerin macht sinngemäss geltend, der Gesuchsgegner habe mehrere Verfahrensfehler begangen, die ihn als parteiisch erscheinen liessen. Er wolle sie wegen Beschimpfung bestrafen, habe sie aber darüber nicht informiert, auch nicht in den Vorladungen zu den Einvernahmen. Der Gesuchsgegner habe zudem mehrmals überlesen, dass der Hundehalter ihre Notwehr-Info bei der Polizei zu Protokoll gegeben habe und diese Info auch bei den Vergleichsverhandlungen am
10. März 201 (recte: 2016) nicht festgestellt. An diesen Verhandlungen sei ausserdem nicht klar gewesen, welche Straftaten verglichen würden. Ausserdem habe der Gesuchsgegner in seinen Verfügungen vom 15. April 2016 und 6. Mai 2016 ihre Notwehr-Info überlesen bzw. falsch als Nichterwähnen aufgeführt. Ausserdem habe der Gesuchsgegner die Steuerverwaltung mit falscher Straftat angeschrieben.
Er habe zudem sieben Monate nach dem Vorfall die Einvernahme wiederholen müssen, weil er sie nicht über die angezeigte Beschimpfung informiert gehabt habe. Ihren Beweisantrag auf Befragung des Zeugen C.________, welcher die Beschimpfung des Hundehalters ihr gegenüber gehört habe, habe der Gesuchsgegner abgelehnt.
3.2 Der Gesuchsgegner bringt dagegen vor, die Gesuchsgegnerin beziehe sich offensichtlich auf die Tatsache, dass er in der Ansetzung der Frist nach Art. 318 StPO in
Aussicht gestellt habe, das Verfahren gegen den ursprünglichen Anzeiger (Hundehalter) einzustellen und die Gesuchstellerin mittels Strafbefehl zu beurteilen. Der Hinweis auf einen missliebigen Verfahrensausgang begründe indessen keinen Anschein der Befangenheit. Die von der Gesuchstellerin in neun Ziffern gemachten Vorwürfe hätten sich – soweit sie überhaupt zutreffen würden – im Verfahren weder zu ihren Lasten ausgewirkt, noch würden sie seine Voreingenommenheit belegen.
Das Verfahren sei auf Begehren der Gesuchstellerin in Bezug auf den ursprünglichen Anzeiger mehrfach ausgedehnt und mit zusätzlichen Befragungen erweitert worden. Die Gesuchstellerin sei von ihm ernst genommen und nicht etwa benachteiligt worden.
3.3 Die Gesuchstellerin hält in ihrer Replik zusammengefasst fest, die im Gesuch genannten Verfahrensfehler hätten sich eben doch zu ihren Lasten ausgewirkt. Bei der ersten Befragung sei sie vom Gesuchsgegner nicht über die Strafsache «Beschimpfung» informiert worden. Dies habe den Prozess verzögert, weshalb sich der Hundehalter nun nicht mehr an seine Beschimpfung ihr gegenüber erinnern möge oder wolle. Nun werde nur sie wegen Beschimpfung bestraft. Ausserdem habe sie beim Obergericht Beschwerde gegen den angekündigten Strafbefehl erheben müssen, was sie CHF 300.00 gekostet habe. Schliesslich habe sich der Gesuchsgegner nicht einmal für die Umstände entschuldigt, als sie wegen Unverwertbarkeit erneut habe einvernommen werden müssen. Sie habe zudem einen Strafantrag einreichen müssen, weil sich der Gesuchsgegner bei der Steuerverwaltung der üblen Nachrede zu ihrem Nachteil strafbar gemacht habe.
4.
4.1 Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet jeder Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Eine Gerichtsperson gilt als befangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einer bestimmten persönlichen Einstellung zum Verfahrensgegenstand, einem persönlichen Verhalten der betreffenden Person oder in äusseren Gegebenheiten liegen. Entscheidendes Kriterium ist, ob bei problematischen Konstellationen der Ausgang des Verfahrens bei objektiver Betrachtungsweise noch als offen erscheint (BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Vor Art. 56-60 StPO). Gemäss Art. 56 Bst. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen (als den in Bst. a-e genannten), insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand befangen sein könnte.
4.2 Allgemeine Verfahrensmassnahmen der Staatsanwaltschaft, seien sie nun richtig oder falsch, vermögen als solche keine Voreingenommenheit zu begründen.
Rechtsbzw. Verfahrensfehler sind mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln zu korrigieren und lassen keine Schlüsse auf Befangenheit zu, es sei denn, es handle sich um besonders schwerwiegende oder sich wiederholende Mängel (Urteil des Bundesgerichts 1B_294/2009 vom 20. Januar 2010 E. 4.2). Solche Mängel liegen aber nicht vor. Auch die Wiederholung der Einvernahme aufgrund der fehlerhaften Vorladung begründet keinen solchen besonders schwerwiegenden Verfahrensfehler, selbst wenn sich dadurch das Strafverfahren verlängert haben sollte.
Bereits im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 191 vom 30. Mai 2016 wurde die Gesuchstellerin darauf hingewiesen, dass sie nicht zu hören ist, soweit sich ihre Beschwerde gegen den in Aussicht gestellten Strafbefehl wegen Beschimpfung richtet und es ihr offen stehen wird, sich gegen den Strafbefehl – sobald er erlassen worden ist – mittels Einsprache zur Wehr zu setzen (E. 2). Daran hat sich bis heute nichts geändert. Das Verhalten des Gesuchsgegners in diesem Zusammenhang begründet daher keine Voreingenommenheit. Im Rahmen des der Einsprache folgenden Verfahrens wird die Gesuchstellerin ausserdem ihre Beweisanträge sowie das Argument ihrer «Notwehr-Info» wiederholen können.
Dass die Gesuchstellerin den Gesuchsgegner wegen übler Nachrede angezeigt hat, begründet keine Befangenheit.
5. Das Ausstandsgesuch erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Die Beschwerdeführerin wird nach Massgabe von Art. 59 Abs. 4 StPO kostenpflichtig.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden der Gesuchstellerin auferlegt.
3. Zu eröffnen:
- der Beschuldigten/Gesuchstellerin
- dem Gesuchsgegner (mit den Akten)
Bern, 25. August 2016 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.:
Oberrichter Trenkel Die Gerichtsschreiberin:
Bohren
Die Kosten des Ausstandsverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.