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BK 2016 295 • OG BE BK 2016 295 KI-generiert

Defendant's Appeal Regarding Mail Restriction During Pre-Trial Detention

Geschäftsnummer BK 2016 295
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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A defendant, held in pre-trial detention on suspicion of kidnapping and abduction of a minor, challenged the Regional Public Prosecutor's decision not to forward his mail—intended for his business and private addresses—to the detention facility, arguing that the restriction was damaging to his self-employment and reputation. However, the appellate court determined the appeal had become moot because the defendant was released from pre-trial detention on August 28, 2016; nevertheless, the court proceeded to assess the likely outcome of the case for cost allocation purposes. The court reasoned that the prosecution's refusal to forward *any* mail, based on collision risk and the general need for mail control under Art. 235 para. 3 StPO, was likely disproportionate, as case law generally allows for mail forwarding and control as long as there is no misuse and the control does not overly burden the prosecutor, suggesting that forwarding a manageable volume of professional correspondence for a self-employed person should have been permissible. Therefore, the court ruled that the appeal would likely have been upheld, allocating the procedural costs to the Canton of Bern, while dismissing the request for free legal aid as inapplicable to defendants.

Legislator-Regeste

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Art. 235 Abs. 1 StPO, Art. 235 Abs. 3 Satz, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 135 Abs. 2 i.V.m, Art. 138 Abs. 1 StPO, Art. 135 Abs. 4 Bst; Defendant's Appeal Regarding Mail Restriction During Pre-Trial Detention: However, the appellate court determined the appeal had become moot because the defendant was released from pre-trial detention on August 28, 2016; nevertheless, the court proceeded to assess the likely outcome of the case for cost allocation purposes. The court reasoned that the prosecution's refusal to forward *any* mail, based on collision risk and the general need for mail control under Art. 235 para. 3 StPO, was likely disproportionate, as case law generally allows for mail forwarding and control as long as there is no misuse and the control does not overly burden the prosecutor, suggesting that forwarding a manageable volume of professional correspondence for a self-employed person should have been permissible. Therefore, the court ruled that the appeal would likely have been upheld, allocating the procedural costs to the Canton of Bern, while dismissing the request for free legal aid as inapplicable to defendants.

Schlagwörter

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Untersuchungshaft Entführung unentgeltliche Rechtspflege öffentlich-rechtliche Anstalt Auslieferungsverfahren Haftbefehl Kontrolle Briefverkehr | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 235 Abs. 1 StPO
Art. 235 Abs. 1 StPO halte für Personen in Untersuchungshaft fest, dass die persönliche Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden dürfe, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern würden.
Art. 235 Abs. 3 Satz
Die Beschränkung seines Briefverkehrs basiere auf Art. 235 Abs. 3 Satz 1 StPO, wonach die Verfahrensleitung die einund ausgehende Post, mit Ausnahme der Korrespondenz mit Aufsichtsund Strafbehörden, kontrolliere.
Art. 428 Abs. 1 StPO
Used to determine that the Canton of Bern must bear the procedural costs because the appeal would likely have been granted.
Art. 135 Abs. 2 i.V.m
Die Entschädigung des amtlichen Anwalts des Beschwerdeführers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft beziehungsweise das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 i.V.m.
Art. 138 Abs. 1 StPO
Art. 135 Abs. 4 Bst
Dabei ist darauf hinzuweisen, dass – im Falle einer Verurteilung des Beschwerdeführers zu den Verfahrenskosten – jener Teil der Entschädigung, der auf dieses Beschwerdeverfahren fällt, von der Rückzahlungsplicht gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst.
Art. 136 StPO
Cited as the basis for not entering a decision on the request for free legal aid, as this institution is reserved for private prosecutors.
Art. 42 BGG
Cited in the legal remedies instruction, but not in the operative part of the decision itself (Orders 1-4).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

Used to determine that the Canton of Bern must bear the procedural costs because the appeal would likely have been granted.

Art. 135 Abs. 2 i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning regarding the amount of compensation for the defense counsel, implying its application in the final ruling regarding costs.

Art. 135 Abs. 4 Bst. a und b StPO

Mentioned in the reasoning concerning the repayment obligation exemption if the defendant is ordered to pay costs, implying context for the cost allocation.

Art. 136 StPO

Cited as the basis for not entering a decision on the request for free legal aid, as this institution is reserved for private prosecutors.

Art. 64 LTF

While not explicitly in the dispositive, the Court denies the request for 'unentgeltliche Rechtspflege' citing Art. 136 StPO, which relates to the general principle of covering costs when legal aid is denied.

Art. 93 BGG

Although the appeal was declared moot (against an issue that ceased to exist), the explicit orders concern declaration of mootness and procedural costs, but BGG articles are not explicitly cited in the dispositive orders 1-4 except for the instruction for further appeal.

Art. 78 ff. BGG

Cited in the legal remedies instruction, but not in the operative part of the decision itself (Orders 1-4).

Art. 90 ff. BGG

Cited in the legal remedies instruction, but not in the operative part of the decision itself (Orders 1-4).

Art. 42 BGG

Cited in the legal remedies instruction, but not in the operative part of the decision itself (Orders 1-4).

Art. 66 al. 1 LTF

Although costs are imposed, the specific article determining the cost allocation for the applicant (the Canton) is Art. 428 Abs. 1 StPO, not Art. 66 LTF.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 16 295 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. September 2016

Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrichter Studiger Gerichtsschreiber Müller

Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer

Gegenstand Kontrolle Briefverkehr Strafverfahren wegen Entführung und Entziehung von Minderjährigen, evtl. Gehilfenschaft dazu Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 11. Juli 2016 (BJS 16 11375)

Erwägungen:

1.

1.1 Gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland eine Strafuntersuchung wegen Entführung und Entziehung von Minderjährigen hängig. Er wird verdächtigt, gemeinsam mit seiner Mitarbeiterin, C.________, D.________ aktiv bei der Entführung und Entziehung ihrer Tochter E.________ unterstützt und ihr dabei bis zu ihrer Anhaltung am

21. Juni 2016 geholfen zu haben.

1.2 Die zuständige Staatsanwältin teilte dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 6. Juli 2016 mit, dass dessen Post nicht in die Untersuchungshaft an das Regionalgefängnis Burgdorf umgeleitet werden könne. Am

11. Juli 2016 verfügte sie entsprechend die Nichtweiterleitung eines Briefes des Beschwerdeführers an die Poststelle F.________ zwecks Postumleitung. Dagegen erhob dieser Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 11. Juli 2016 sei superprovisorisch und vorsorglich aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, den Brief weiterzuleiten; darüber hinaus verlangte er die unentgeltliche Rechtspflege, alles unter Kostenund Entschädigungsfolge.

1.3 Seinen Antrag auf superprovisorische und vorsorgliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung wies die Beschwerdekammer mit Verfügung vom 22. Juli 2016 ab.

1.4 In der Stellungnahme vom 10. August 2016 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 18. August 2016 schrieb der Beschwerdeführer, er halte an den Rechtsbegehren vom 11. Juli 2016 [recte: 17. Juli 2016] fest. Zusätzlich beantragte er, die Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland sei zu verpflichten, die Postumleitung vom Büro________ A.________ in H.________ und von der Privatadresse des Beschwerdeführers ins Gefängnis Biel zu bewilligen und die entsprechenden Vorkehrungen zu treffen.

2. Gemäss dem «Austritt Stammblatt» des Regionalgefängnisses Biel ist der Beschwerdeführer am 28. August 2016 aus der Untersuchungshaft entlassen worden.

Die Beschwerdekammer hat davon seit dem 16. September 2016 Kenntnis. Mithin ist die Frage nach der Weiterleitung der Post in die Untersuchungshaft hinfällig geworden und ist das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben.

3.

3.1 Über die Verlegung der Prozesskosten ist mit summarischer Begründung zu entscheiden. Dabei ist in erster Linie auf den mutmasslichen Verfahrensausgang abzustellen, ohne unter Verursachung weiterer Umtriebe die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen (BGE 129 V 113 E. 3.1).

3.2 Der Beschwerdeführer bittet in seinem Brief vom 6. Juli 2016 die Poststelle F.________ um ein Formular zur Postumleitung. Er schreibt, dass er alle Post, welche auf « Büro________ A.________ » oder «A.________» laute, in das Regionalgefängnis Burgdorf umleiten lassen möchte. Die Staatsanwältin verweist in der angefochtenen Verfügung zur Begründung auf ihr Schreiben vom 6. Juli 2016, wonach Post nicht ins Regionalgefängnis weitergeleitet werden könne. Der Beschwerdeführer rügt in der Beschwerde im Wesentlichen eine Verletzung des Rechts auf Empfang von Briefen, der Wirtschaftsfreiheit sowie des Rechts auf Information und Meinungsbildung. Indem er seine Post nicht umleiten lassen könne, entstehe ihm ein erheblicher Schaden. Als selbstständig Erwerbender erhalte er zahlreiche Briefe von Klienten sowie Entscheide von Behörden, welche er beantworten müsse. Seine Untätigkeit wirke sich geschäftsund rufschädigend aus.

Die Generalstaatsanwaltschaft anerkennt, dass die Nichtweiterleitung des Briefes an die Poststelle F.________ einen Eingriff in die Grundrechte auf Achtung des Briefverkehrs sowie auf Meinungsäusserungsfreiheit darstellt. Art. 235 Abs. 1 StPO halte für Personen in Untersuchungshaft fest, dass die persönliche Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden dürfe, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern würden. Vorliegend befinde sich der Beschwerdeführer jedoch aufgrund von Kollusionsgefahr in Untersuchungshaft. Die Beschränkung seines Briefverkehrs basiere auf Art. 235 Abs. 3 Satz 1 StPO, wonach die Verfahrensleitung die einund ausgehende Post, mit Ausnahme der Korrespondenz mit Aufsichtsund Strafbehörden, kontrolliere. Diese Kontrolle liege im öffentlichen Interesse an der Durchsetzung des Haftzwecks und schliesse eine Umleitung sämtlicher Post aus. Der Eingriff sei verhältnismässig.

Diese Auffassung überzeugt nicht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass eine Weiterleitung der Post in die Untersuchungshaft – sofern sie sich in einem verträglichen Umfang zeigt und dem Beschwerdeführer ermöglicht, gewisse Arbeiten als freischaffend Erwerbender zu erledigen – wohl angängig gewesen wäre. Wie er in der Replik richtig schreibt, vertreten sowohl Lehre als auch Rechtsprechung die Ansicht, dass Postverkehr möglich bleiben muss, solange kein Missbrauch vorliegt und die Staatsanwaltschaft durch die Kontrolle nicht übermässig beansprucht wird (vgl. Replik vom 18. August 2016, S. 3 f. mit Hinweisen). In einem darauffolgenden Schritt zu Problemen (für den Beschwerdeführer) hätte höchstens das Verhältnis zwischen Briefkontrolle und Anwaltsgeheimnis geführt.

3.3 Die Beschwerde wäre mutmasslich gutzuheissen gewesen. Folglich trägt hier der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Anwalts des Beschwerdeführers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft beziehungsweise das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO). Dabei ist darauf hinzuweisen, dass – im Falle einer Verurteilung des Beschwerdeführers zu den Verfahrenskosten – jener Teil der Entschädigung, der auf dieses Beschwerdeverfahren fällt, von der Rückzahlungsplicht gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. a und b StPO ausgenommen ist.

Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist ferner nicht einzutreten, da dieses Institut der Privatklägerschaft vorbehalten ist (Art. 136 StPO; siehe Beschluss der Obergerichts des Kantons Bern BK 16 335 vom 5. September 2016 E. 3).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, trägt der Kanton Bern.

4. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________

- der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin G.________ (mit den Akten)

Bern, 22. September 2016 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin:

Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber:

Müller

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom

17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.