Suspect's Challenge to Prosecutor's Interception of Letter Mooted by Release
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA suspect in detention pending trial for kidnapping and abstraction of minors challenged the public prosecutor's decision to withhold a letter addressed to a newspaper editor for publication as a reader's letter, arguing it violated his freedom of expression and exceeded the scope of mail control under Art. 235 para. 3 StPO. The court declared the appeal moot because the suspect had been released from pre-trial detention, enabling him to send the letter himself, but nevertheless addressed the cost allocation based on the likely outcome had the case proceeded, concluding the appeal would have been dismissed because the content of the letter—which commented on the ongoing criminal proceedings and the child's situation—was legitimately blocked to prevent the risk of collusion with other involved persons, as its publication would have circulated information related to the case potentially undermining the purpose of detention. Since the appeal was deemed likely to fail, the costs were imposed on the appellant, and the request for free legal aid was rejected as inapplicable to suspects under the relevant provision.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 235 Abs. 3 StPO, Art. 235 Abs. 3 Satz, Art. 235 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 135 Abs. 2 i.V.m, Art. 138 Abs. 1 StPO; Suspect's Challenge to Prosecutor's Interception of Letter Mooted by Release: 235 para. 3 StPO. The court declared the appeal moot because the suspect had been released from pre-trial detention, enabling him to send the letter himself, but nevertheless addressed the cost allocation based on the likely outcome had the case proceeded, concluding the appeal would have been dismissed because the content of the letter—which commented on the ongoing criminal proceedings and the child's situation—was legitimately blocked to prevent the risk of collusion with other involved persons, as its publication would have circulated information related to the case potentially undermining the purpose of detention. Since the appeal was deemed likely to fail, the costs were imposed on the appellant, and the request for free legal aid was rejected as inapplicable to suspects under the relevant provision.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the basis for imposing the proceedings costs on the appellant based on the presumed outcome of the appeal.
Cited because the request for free legal aid was dismissed on the grounds that this institute is reserved for private plaintiffs.
Cited regarding the fixing of remuneration for the appellant's official lawyer at the end of the proceedings.
Cited in the right to appeal information as a potential legal basis for appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in the right to appeal information as a potential legal basis for appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in the right to appeal information as a potential legal basis for appeal to the Federal Supreme Court.
Although suggested by the reasoning on free legal aid, this article (the LTF equivalent) is not explicitly cited in the operative part (dispositive) #2.
Although the disposition imposes costs, the operative part cites Art. 428 Abs. 1 StPO for costs, not Art. 66 LTF.
Volltext
Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne
Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen
Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 16 294 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. September 2016
Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrichter Studiger Gerichtsschreiber Müller
Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer
Gegenstand Kontrolle Briefverkehr Strafverfahren wegen Entführung und Entziehung von Minderjährigen, evtl. Gehilfenschaft dazu Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 8. Juli 2016 (BJS 16 11375)
Erwägungen:
1.
1.1 Gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland eine Strafuntersuchung wegen Entführung und Entziehung von Minderjährigen hängig. Er wird verdächtigt, gemeinsam mit seiner Mitarbeiterin, C.________, D.________ aktiv bei der Entführung und Entziehung ihrer Tochter E.________ unterstützt und ihr dabei bis zu ihrer Anhaltung am
21. Juni 2016 geholfen zu haben.
1.2 Am 8. Juli 2016, als sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft befand, verfügte die zuständige Staatsanwältin, dass sein Brief vom 30. Juni 2016 an die Redaktion von «F.________-Zeitung» nicht weitergeleitet wird. Dagegen erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 8. Juli 2016 sei superprovisorisch und vorsorglich aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, den Brief weiterzuleiten; darüber hinaus verlangte er die unentgeltliche Rechtspflege, alles unter Kostenund Entschädigungsfolge.
1.3 Seinen Antrag auf superprovisorische und vorsorgliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung wies die Beschwerdekammer mit Verfügung vom 22. Juli 2016 ab.
1.4 In ihrer Stellungnahme vom 10. August 2016 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Innert Frist reichte der Beschwerdeführer keine Replik ein.
2. Gemäss dem «Austritt Stammblatt» des Regionalgefängnisses Biel ist der Beschwerdeführer am 28. August 2016 aus der Untersuchungshaft entlassen worden.
Die Beschwerdekammer hat von diesem Austritt seit dem 16. September 2016 Kenntnis. Mithin konnte der Beschwerdeführer den Leserbrief längstens selbst der Zeitung «F.________» zukommen lassen. Das Beschwerdeverfahren ist als gegenstandslos abzuschreiben.
3.
3.1 Über die Verlegung der Prozesskosten ist mit summarischer Begründung zu entscheiden. Dabei ist in erster Linie auf den mutmasslichen Verfahrensausgang abzustellen, ohne unter Verursachung weiterer Umtriebe die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen (BGE 129 V 113 E. 3.1).
3.2 Der Beschwerdeführer bittet in seinem Schreiben vom 30. Juni 2016 die Redaktion der «F.________-Zeitung», seinen Leserbrief zum erschienenen Artikel mit dem Titel «G.________» zu veröffentlichen. Er führt aus, im Artikel heisse es, dass es dem Kind der in H.________ verhafteten Frau den Umständen entsprechend gut gehe. Dies treffe wohl auf den körperlichen Zustand zu. Soweit es um den psychischen Zustand des knapp zweijährigen Kindes gehe, stimme es nicht. Das Kind habe eine enge Beziehung zu seiner Mutter aufgebaut, welche durch die Flucht habe verhindern wollen, dass das Kind in eine Pflegefamilie komme. Die Behörden würden in das Familienleben von Mutter und Kind eingreifen. Die beiden würden lebenslang an diesem unverhältnismässigen Eingriff leiden. Die regionale Staatsanwältin führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Inhalt des Briefes stehe im
Zusammenhang mit dem laufenden Verfahren. Jegliche diesbezügliche Äusserungen in der Briefpost seien zu unterlassen. Der Beschwerdeführer bringt vor, es handle sich nicht um einen Brief an eine Person, sondern um einen Leserbrief.
Diesen habe er in Wahrnehmung seiner anwaltlichen Pflicht veranlasst, Falschdarstellungen zu korrigieren. Es verletze sein Meinungsäusserungsrecht, wenn er jegliche Äusserungen im Zusammenhang mit dem Strafverfahren unterlassen müsse.
Zudem beziehe sich der Brief nicht auf das laufende Verfahren, sondern kritisiere das Vorgehen der Behörde bezüglich seiner Klientin. Die angefochtene Verfügung verletze Art. 235 Abs. 3 StPO, wonach die Korrespondenz mit Aufsichtsbehörden nicht kontrolliert werden dürfe. Die Medien seien eine Aufsichtsbehörde zugunsten der Bürger.
3.3 Die Nichtweiterleitung des Leserbriefs stellt einen Eingriff in die Grundrechte auf Achtung des Briefverkehrs sowie auf Meinungsäusserungsfreiheit dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_103/2014 vom 16. April 2014 E. 2.1). Hier basiert die Beschränkung indes auf Art. 235 Abs. 3 Satz 1 StPO, wonach die Verfahrensleitung die einund ausgehende Post – mit Ausnahme der Korrespondenz mit Aufsichtsund Strafbehörden – kontrolliert. Diese Kontrolle soll insbesondere verhindern, dass Kollusionshandlungen vorgenommen oder Fluchtvorbereitungen getroffen werden. Die Verfahrensleitung lehnt die Weiterleitung eines Briefes ab, der ein laufendes Strafverfahren zum Gegenstand hat. Dies gilt aber nur, soweit die Angaben im Schreiben geeignet sein können, den Haftzweck zu vereiteln (HÄRRI, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 47 zu Art. 235 StPO). Vorliegend wäre die Veröffentlichung des Leserbriefs in der Zeitung «F.________» geeignet gewesen, den Haftzweck der Kollusionsgefahr zu vereiteln. Indem der Beschwerdeführer sich zur Entführung des Kindes äussert, nimmt er Bezug auf das laufende Strafverfahren. Dabei ist unerheblich, dass es sich um einen Leserbrief handelt. Der Beschwerdeführer hätte sich damit nicht nur an die Medien gewendet, sondern an die gesamte Leserschaft. Es hätte die Gefahr bestanden, dass weitere, in die Entführung involvierte Personen den Brief lesen und in ihrer Meinung beeinflusst werden.
3.4 Die Beschwerde wäre mit grosser Wahrscheinlichkeit abzuweisen gewesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind daher dem mutmasslich unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung ist ihm bei diesem Verfahrensausgang nicht auszurichten. Die Entschädigung des amtlichen Anwalts des Beschwerdeführers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft beziehungsweise das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO).
Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist nicht einzutreten, da dieses Institut der Privatklägerschaft vorbehalten ist (Art. 136 StPO; siehe Beschluss der Obergerichts des Kantons Bern BK 16 335 vom 5. September 2016 E. 3).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________
- der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin I.________ (mit den Akten)
Bern, 22. September 2016 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin:
Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber:
Müller
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.