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BK 2016 285 • OG BE BK 2016 285 KI-generiert

Appeal Against Decision Not to Prosecute Fraud in Contractual Dispute

Geschäftsnummer BK 2016 285
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant appealed the Regional Public Prosecutor's decision not to pursue a criminal complaint of fraud against an accused party, whose alleged misconduct involved requesting a cost advance and billing for work time within the scope of a contractual relationship, which the complainant deemed to constitute fraud and criticized the state prosecutor's conduct. The Appellate Chamber dismissed the appeal, affirming the Public Prosecutor's decision that the alleged breaches of duty were civil and not criminal matters, as the elements of fraud (deceitful misrepresentation or astute conduct under Art. 146 para. 1 SCC) were not met by the act of requesting a cost advance or billing for work time, finding the complainant's arguments unfounded and imposing the full cost of the appellate proceedings on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 390 Abs. 2 StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 146 Abs. 1 StGB, Art. 428 Abs. 1 StPO; Appeal Against Decision Not to Prosecute Fraud in Contractual Dispute: The Appellate Chamber dismissed the appeal, affirming the Public Prosecutor's decision that the alleged breaches of duty were civil and not criminal matters, as the elements of fraud (deceitful misrepresentation or astute conduct under Art. 146 para. 1 SCC) were not met by the act of requesting a cost advance or billing for work time, finding the complainant's arguments unfounded and imposing the full cost of the appellate proceedings on the complainant.

Schlagwörter

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Strafanzeige Vertragspflicht Streitgegenstand Betrug Pflichten der Staatsanwaltschaft Prozessleitung Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Betrugs | Einstellung/Nichtanhandnahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

The decision cites this article to determine that the costs of the appeal proceedings must be imposed on the appellant based on their success or failure.

Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO

These articles establish the right to appeal against decisions and procedural actions of the public prosecutor's office to the criminal review chamber.

Art. 382 Abs. 1 StPO

Cited to confirm that the appellant, as the private prosecutor, had a legitimate interest in challenging the non-initiation of proceedings.

Art. 35 GSOG

Cited alongside procedural law for the timeline and basis of the appeal against the prosecutor's decision.

Art. 390 Abs. 2 StPO

Cited to justify the decision to forgo obtaining a statement or exchanging briefs (waiving a written procedure).

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 16 285 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. Juli 2016

Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiber Müller

Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter

B.________ Strafkläger/Beschwerdeführer

Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Betrugs

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 28. Juni 2016 (BM 16 22116)

Erwägungen:

1. Am 28. Juni 2016 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland die Anzeige von B.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen A.________ (nachfolgend Beschuldigter) wegen Betrugs nicht an die Hand.

Gegen diese Verfügung erhob B.________ am 8. Juli 2016 (Eingang 11. Juli 2016)

Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, möglicherweise sei die Einleitung eines Verfahrens gegen die Staatsanwältin wegen vorsätzlicher Rechtsbeugung, Amtsmissbrauchs in Form der Vorspiegelung falscher Tatsachen etc. zu veranlassen, alles unter Kostenfolge an den Staat.

Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw.

die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO).

2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Strafkläger ist der Beschwerdeführer durch die Nichtanhandnahmeverfügung beschwert. Auf die formund fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3. Die Staatsanwaltschaft weist den Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass die von ihm angezeigten angeblichen Pflichtverletzungen im Rahmen eines Auftragsverhältnisses – wenn schon – im Zivilund nicht im Strafverfahren geltend zu machen wären. Des Weiteren legt sie dar, dass die Tatbestandselemente des Betruges nach Art. 146 Abs. 1 StGB oder auch andere Straftatbestände offensichtlich nicht erfüllt sind.

Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte durch die Einforderung eines Kostenvorschusses oder das In-Rechnung-Stellen von Arbeitszeitaufwänden falsche Tatsachen vorgespiegelt, Täuschungshandlungen vorgenommen oder gar arglistig gehandelt hätte. Was der Beschwerdeführer vorbringt ist unbegründet und erschöpft sich in einer unsachlichen Kritik an der zuständigen Staatsanwältin.

Die Nichtanhandnahmeverfügung ist nicht zu beanstanden.

4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Demzufolge sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Zu eröffnen:

- dem Strafkläger/Beschwerdeführer

- dem Beschuldigten

- der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, ao. Staatsanwältin C.________ (mit den Akten)

Bern, 15. Juli 2016 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin:

Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber:

Müller

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom

17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.