Claimant v. Prosecutor: Extension of Sexual Coercion Investigation to Violating Secret and Private Sphere by Recording Devices
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA claimant in an ongoing criminal investigation concerning sexual coercion, among other offenses, sought to expand the investigation against two accused individuals to include the offense of violating the secret and private sphere by recording devices (Art. 179quater Swiss Penal Code). The regional juvenile prosecutor rejected the request, arguing that the three-month deadline for filing a criminal complaint for this offense had expired, thus lacking a procedural prerequisite. The Obergericht found that the refusal to expand the investigation, based on the alleged lack of a valid criminal complaint or timeliness, is analogous to a refusal to open an investigation and must be reviewable under appeal; specifically, such a refusal is only permissible if it is certain that the matter is not prosecutable. The court reasoned that given the claimant's initial police report detailing the sexual assaults and the accused's threats to disseminate videos of these acts, and her explicitly constituting herself as a private claimant, there was no unequivocal absence of a criminal complaint concerning the video recordings, especially considering the offense includes the acts of "evaluating" or "passing on" illegally obtained recordings, which occurred contemporaneously with the ongoing coercion. Therefore, the court granted the appeal, overturned the prosecutor's decision, and ordered the extension of the investigation to cover the offense of violation of the secret and private sphere by recording devices.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 396 StPO, Art. 39 Abs. 3 JStPO, Art. 300 Abs. 2 StPO, Art. 311 Abs. 2 i.V.m, Art. 309 Abs. 3 StPO, Art. 309 StPO; Claimant v. Prosecutor: Extension of Sexual Coercion Investigation to Violating Secret and Private Sphere by Recording Devices: 179quater Swiss Penal Code). The regional juvenile prosecutor rejected the request, arguing that the three-month deadline for filing a criminal complaint for this offense had expired, thus lacking a procedural prerequisite. The Obergericht found that the refusal to expand the investigation, based on the alleged lack of a valid criminal complaint or timeliness, is analogous to a refusal to open an investigation and must be reviewable under appeal; specifically, such a refusal is only permissible if it is certain that the matter is not prosecutable. The court reasoned that given the claimant's initial police report detailing the sexual assaults and the accused's threats to disseminate videos of these acts, and her explicitly constituting herself as a private claimant, there was no unequivocal absence of a criminal complaint concerning the video recordings, especially considering the offense includes the acts of "evaluating" or "passing on" illegally obtained recordings, which occurred contemporaneously with the ongoing coercion. Therefore, the court granted the appeal, overturned the prosecutor's decision, and ordered the extension of the investigation to cover the offense of violation of the secret and private sphere by recording devices.
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KI-generiertThe appeal was granted, ordering the extension of the criminal investigation regarding this specific offence.
Cited in reasoning as the basis for imposing costs on the state/canton following the successful appeal.
Cited in reasoning for determining cost allocation in juvenile proceedings following the successful appeal.
Cited in reasoning as the basis for setting the remuneration for the appellant's legal counsel at the end of the proceedings.
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Cited in reasoning concerning the rules governing the immediate appeal against the Youth Prosecutor's decision.
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Cited in reasoning to confirm the appellant's standing (legitimation) to bring the appeal.
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Cited in reasoning regarding the right to appeal the decision of the Youth Prosecutor's Office.
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Cited in reasoning regarding the jurisdiction of the Appeal Chamber to review the appeal.
Cited in reasoning regarding the inadmissibility of appealing the opening of an investigation, used to argue by contrast that refusing an extension is appealable.
Cited in reasoning regarding the inadmissibility of appealing the opening of an investigation, used to argue by contrast that refusing an extension is appealable.
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Cited in reasoning regarding the inadmissibility of appealing the refusal of an extension of the investigation.
Cited in reasoning regarding the standard of review for refusing the extension of the investigation (must be certain that prosecution is impossible).
Cited in reasoning regarding the qualification of the request for free legal aid as an application for prosecution (Strafantrag).
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Cited in reasoning to distinguish the sexual coercion charge from the pornography charge.
Cited in reasoning regarding the expiry of the right to file a private prosecution request (Strafantragsfrist).
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Used to order the state to bear the procedural costs.
Cited in reasoning regarding the procedural requirements for appeal.
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Cited in reasoning concerning the appellant's standing to appeal.
Cited in reasoning concerning the appellant's standing to appeal.
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Cited in reasoning regarding the right of appeal against the Youth Prosecutor's Office's decision.
Cited in reasoning regarding the jurisdiction of the Appeal Chamber.
Cited in reasoning regarding the formal opening of the investigation by the Youth Prosecutor's Office.
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Cited in reasoning regarding the formal expansion of the investigation.
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Cited in reasoning regarding the formal opening of the investigation by the Youth Prosecutor's Office.
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Cited in reasoning regarding the formal opening of the investigation by the Youth Prosecutor's Office.
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Cited in reasoning regarding the formal expansion of the investigation.
Cited in reasoning regarding the formal expansion of the investigation.
The provisions concerning costs and legal aid are not explicitly required in the final order, only mentioned as being applied in the reasoning.
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The provisions concerning costs and legal aid are not explicitly required in the final order, only mentioned as being applied in the reasoning.
This article is mentioned in the legal remedies section at the end, but not in the numbered orders of the dispositive.
Mentioned in the legal remedies section, not in the dispositive.
Mentioned in the legal remedies section, not in the dispositive.
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Cited in reasoning concerning the appellant's standing to appeal.
Cited in reasoning concerning the appellant's standing to appeal.
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Cited in reasoning regarding the jurisdiction of the Appeal Chamber.
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Cited in reasoning regarding the qualification of the request for free legal aid as an application for prosecution (Strafantrag).
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Cited in the reasoning regarding the fixing of compensation for the appointed counsel.
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Volltext
Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne
Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen
Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 16 28 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 1. April 2016
Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiberin Kurt
Verfahrensbeteiligte A.________, gesetzlich v.d. B.________ a.v.d. Rechtsanwalt C.________ Beschuldigter 1
D.________ , gesetzlich v.d. E.________ a.v.d. Rechtsanwalt F.________ Beschuldigter 2
G.________, gesetzlich v.d. H.________ v.d. Rechtsanwalt I.________ Beschuldigter 3
J.________, gesetzlich v.d. K.________ a.v.d. Rechtsanwältin L.________ Strafund Zivilklägerin/Beschwerdeführerin
Gegenstand Ausdehnung des Strafverfahrens Strafverfahren wegen sexueller Nötigung
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Jugendanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 13. Januar 2016 (EO-15-0247) Regeste Die Abweisung des Antrags auf Ausdehnung der Untersuchung mit der Begründung, es fehle an einem Strafantrag und damit einer Prozessvoraussetzung, ist vergleichbar mit einer Nichtanhandnahme und muss im Beschwerdeverfahren überprüft werden. Die Verweigerung der Ausdehnung darf gleich wie eine Nichtanhandnahme nur erfolgen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt gar nicht verfolgbar ist.
Erwägungen:
1. Die Regionale Jugendanwaltschaft Emmental-Oberaargau führt gegen G.________ (nachfolgend Beschuldigter 3) eine Strafuntersuchung u.a. wegen sexueller Nötigung zum Nachteil von J.________ (nachfolgend Strafund Zivilklägerin) sowie Herstellens und Zeigens harter Pornografie. Gegen A.________ (nachfolgend Beschuldigter 1) führt sie eine Strafuntersuchung u.a. wegen sexueller Nötigung zum Nachteil der Strafund Zivilklägerin sowie Erpressung z.N. der Strafund Zivilklägerin. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2015 stellte die Strafund Zivilklägerin, amtlich vertreten durch Rechtsanwältin L.________, den Antrag, die Strafuntersuchungen gegen den Beschuldigten 1 und den Beschuldigten 2 seien auszudehnen auf den Tatbestand der Verletzung des Geheimund Privatbereichs durch Aufnahmegeräte. Die Jugendanwaltschaft wies diesen Antrag mit Verfügung vom 13. Januar 2016 ab. Dagegen reichte die Strafund Zivilklägerin am 22. Januar 2016 Beschwerde ein mit dem Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und die Strafuntersuchungen gegen die Beschuldigten 1 und 3 seien auszudehnen auf den Tatbestand der Verletzung des Geheimund Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, unter Kostenund Entschädigungsfolge. Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin. Der Präsident i.V. der Beschwerdekammer eröffnete am 29. Januar 2016 ein Beschwerdeverfahren. Es wurde festgestellt, dass die der Strafund Zivilklägerin von der Jugendanwaltschaft gewährte unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung auch für das Beschwerdeverfahren gilt. Die Leitende Jugendanwältin beantragte in ihrer Stellungnahme vom 2. Februar 2016 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die Beschuldigten 3 und 2 verzichteten am 3. bzw.
29. Februar 2016 auf die Einreichung einer Stellungnahme. Der Beschuldigte 1, amtlich vertreten durch Rechtsanwalt C.________, beantragte in seiner Stellungnahme vom 17. Februar 2016 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 17. März 2016 hielt die Beschwerdeführerin am gestellten Antrag fest.
2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Jugendanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 39 Abs. 1 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 [JStPO; SR 312.1] i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5.
Oktober 2007 [StPO; SR 312] und Art. 396 StPO). Zur Beurteilung der Beschwerde ist die Beschwerdekammer in Strafsachen zuständig (vgl. Art. 39 Abs. 3 JStPO i.V.m. Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der
Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 lit.
b des Organisationsreglements des Obergerichts vom 23. Dezember 2010 [OrR OG; BSG 162.11]. Die Beschwerde richtet sich gegen die verweigerte Ausdehnung des Strafverfahrens. Die Leitende Jugendanwältin führt in ihrer Stellungnahme aus, die Abweisung eines Antrags auf Ausdehnung einer Strafuntersuchung sei nicht anfechtbar. Aus Art. 300 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 309 Abs. 1 und 3 StPO, welche die Eröffnung einer Untersuchung als nicht anfechtbar erklärten, lasse sich e contrario schliessen, dass eine allfällige Ausdehnung der Untersuchung nicht auf dem Beschwerdeweg durchgesetzt werden könne. Diesen Ausführungen kann sich die Kammer nicht anschliessen. Es trifft zu, dass eine Eröffnung der Strafuntersuchung nicht angefochten werden kann. Ebenso wenig kann eine Ausdehnung angefochten werden (Art. 311 Abs. 2 i.V.m. Art. 309 Abs. 3 StPO). Die Verweigerung einer Ausdehnung kommt jedoch einer verweigerten Eröffnung gleich und ist ebenso wie diese anfechtbar (vgl. GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, S. 49 Rz. 109 sowie OMLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 21 zu Art. 309 StPO). Die Beschwerdeführerin ist durch die verweigerte Ausdehnung (vgl. hierzu Ausführungen in Ziffer 7) in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 38 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 JStPO i. V. m. Art. 382 StPO). Auf die fristund formgerechte Beschwerde ist einzutreten.
3. Die Jugendanwaltschaft begründete die verweigerte Ausdehnung auf den Tatbestand der Verletzung des Geheimund Privatbereichs durch Aufnahmegeräte mit der Verwirkung des Antragsrechts der Strafund Zivilklägerin. Die Beschuldigten 1 und 3 hätten bereits in ihren Einvernahmen vom 9. Juni und 10. Juni 2015 zu Protokoll gegeben, dass sie die von Rechtsanwältin L.________ erwähnten sexuellen Handlungen gefilmt hätten. Die Anwältin habe bereits am 24. Juni 2015 Akteneinsicht erhalten. Der Strafund Zivilklägerin seien Existenz und Urheber der Aufnahmen schon länger bekannt gewesen.
4. Rechtsanwältin L.________ macht geltend, sie habe am 24. Juni 2015 nur beschränkte Akteneinsicht erhalten. In den Befragungen vom 9./10. Juni 2015 sei die Beschwerdeführerin noch nicht anwaltlich vertreten gewesen. Da angesichts der beschränkten Akteneinsicht sämtliche Strafantragsformulare gefehlt hätten, habe sie keinen Grund zur Annahme gehabt, dass der Beschwerdeführerin das Strafantragsformular gar nicht ausgehändigt worden sei. Dies sei aber auch keine zwingende Voraussetzung für die Gültigkeit eines Strafantrags. Eine Strafanzeige genüge inhaltlich als Strafantrag, wenn sich der entsprechende Wille aus der Erklärung ergebe. Die Beschwerdeführerin sei in einer umfangreichen Videobefragung zu monatelanger sexueller Nötigung durch drei Klassenkameraden befragt worden. Sie habe die Übergriffe damit zur Anzeige gebracht und gleichzeitig erwähnt, man habe ihr gesagt, die Übergriffe seien gefilmt worden und man hätte ihr gedroht, die Filme öffentlich zu machen, wäre sie nicht weiterhin gefügig. Sie habe ihren festen Willen, die Täter verfolgt zu wissen, klar zum Ausdruck gebracht. Zum Zwecke der reinen Information hätte sie die enorme Belastung einer Befragung auf keinen Fall auf sich genommen. Es deute nichts darauf hin, dass sie die Strafverfolgung nur auf allfällige Offizialdelikte habe beschränken wollen. Es entziehe sich ihrer Kenntnis, wieso sie anlässlich der Befragung vom 10. Juni 2015 nicht ausdrücklich gefragt worden sei, ob sie gegen den Beschuldigten Strafantrag stellen wolle und ihr die entsprechenden Formulare nicht vorgelegt worden seien. Jedenfalls könne ihr als Rechtsunkundiger und Minderjähriger kein Nachteil daraus erwachsen, dass sie trotz Anzeige an die Polizei behördlicherseits nicht darauf aufmerksam gemacht worden sein, dass es sich beim Tatbestand der Verletzung des Geheimund Privatbereichs durch Aufnahmegeräte um ein Antragsdelikt handle.
Es liege ein gültiger Strafantrag vor und die Strafuntersuchung sei auszudehnen.
Eine andere Auslegung käme überspitztem Formalismus gleich.
5. Die Leitende Jugendanwältin bringt dagegen vor, dass die Beschwerdeführerin anwaltlich vertreten gewesen sei. Die Strafbehörde dürfe daher in guten Treuen davon ausgehen, dass ein entsprechender Strafantrag auch gestellt werde, sollte dies dem Willen der strafantragsberechtigten Person entsprechen. Die Strafbehörde treffe im vorliegenden Fall keine weitere Aufklärungspflicht, da die Beschwerdeführerin bereits kurze Zeit nach Anzeigeerstattung, nämlich seit dem 23. Juni 2015 anwaltlich vertreten gewesen sei und sich spätestens seit dem 9. Juli 2015 ausdrücklich auch als Privatklägerin am Strafverfahren beteilige. Die Frage nach dem Vorliegen einer Prozessvoraussetzung, namentlich ob der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausdehnung vom 23. Dezember 2015 als Strafantrag gelten könne bzw. ob bereits die Anzeigeerstattung das Stellen eines Strafantrags beinhalte, sei dem Sachrichter vorbehalten und könne nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein. Ebenso die damit zusammenhängende Frage nach der Rechtzeitigkeit des Stellens eines Strafantrages. Diese Fragen seien vom Sachrichter noch nicht abschliessend geprüft worden. Ein Endentscheid in der Sache sei ausstehend. Der Verfahrensleiter habe einzig auf den Antrag der Beschwerdeführerin reagiert. Der vorgefallene Lebenssachverhalt des Erstellens allfälliger Filme werde rechtlich unter dem Aspekt der Pornografie im Sinne von Art. 197 StGB geprüft. Dieser Lebenssachverhalt sei damit Gegenstand der Untersuchung. Die rechtliche Qualifikation und damit die Frage, ob dieser Lebenssachverhalt auch unter Art. 179quater StGB subsumiert werden könne, sei nach Abschluss der Untersuchung ebenfalls dem Sachrichter vorbehalten und könne nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein. Sollte die Beschwerdekammer der Ansicht sein, die Ausdehnung der Untersuchung auf einen bestimmten Tatbestand könne mittels Beschwerde durchgesetzt werden, könne dies einzig bewirken, dass die Jugendanwaltschaft eine Ausdehnung im Sinne von Art. 300 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art.
309 Abs. 1 und 3 StPO vorzunehmen habe, die Prüfung der Tatbestandsmässigkeit bleibe aber dem Sachrichter vorbehalten.
6. Mit Blick auf diese Ausführungen scheint die Leitende Jugendanwältin – im Gegensatz zur ihren Angaben zum formellen Teil – nicht von einer Ausdehnung, sondern von einer abweichenden rechtlichen Würdigung, welche durch das Gericht vorzunehmen sei, auszugehen. Die laufende Untersuchung ist förmlich, d.h. i.S.v.
Art. 309 Abs. 3 StPO auszudehnen, wenn bezüglich der gleichen Person weitere Straftaten bekannt werden, insbesondere wenn diese Delikte einen neuen Lebens-
sachverhalt betreffen. Nach einem Teil der Lehre soll die formelle Eröffnungspflicht entfallen, wenn lediglich Nebendelikte aus dem gleichen Sachverhaltskomplex hinzukommen. Werden zahlreiche gleichartige und gegen dasselbe Rechtsgut gerichtete Handlungen untersucht, genügt der Hinweis auf die Deliktsgruppe in der Eröffnungsverfügung und es brauchen keine weiteren förmlichen Eröffnungsverfügungen zu ergehen (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 16 ff. zu Art. 311 StPO mit Verweis auf OMLIN, in:
Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 15 zu Art. 312 StPO und SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N 5 zu Art. 311). Zur Diskussion steht die Ausdehnung auf den Tatbestand der Verletzung des Geheimund Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0). Dem Art. 179quater StGB liegt zumindest teilweise ein anderer Lebenssachverhalt zugrunde als dem Tatbestand der Pornografie gemäss Art. 197 StGB. So ist bei 179quater StGB eine Abgrenzung der geschützten zur ungeschützten Privatsphäre vorzunehmen und die Einwilligung abzuklären.
Die beiden Tatbestände schützen denn auch unterschiedliche Rechtsgüter. Während der Tatbestand der Verletzung des Geheimund Privatbereichs durch Aufnahmegeräte die Person vor visueller Bespitzelung mit Hilfe technischer Geräte schützt, geht es beim Tatbestand der Pornografie gemäss Art. 197 StGB um den Schutz der sexuellen Integrität und der Selbstbestimmung. Als weiteres Hauptziel tritt der Jugendschutz hinzu (VON INS/WYDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N 2 zu Art. 179quater StGB sowie MENG, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3.
Aufl. 2013, N 7 zu Art. 197 StGB). Es handelt sich bei Art. 179quater StGB auch nicht um ein blosses Nebendelikt aus dem gleichen Sachverhaltskomplex. Hinzu kommt, dass gegen den Beschuldigten 1 nicht wegen Herstellens und Zeigens harter Pornografie eröffnet worden ist. Dieser Lebenssachverhalt ist damit zumindest bei ihm von vorneherein nicht Gegenstand der Untersuchung. Art. 179quater StGB nennt als Tathandlungen nicht nur das Aufnehmen eines Bildes, sondern auch das Auswerten oder die Weitergabe von gemäss Abs. 1 illegal durch Abhören oder Aufnehmen erhobenen Tatsachen.
Auswerten bedeutet sich einen Vorteil zu verschaffen; da dieser aber nicht geldwert sein muss, ist schon eine Kenntnisnahme ausreichend, weil jedermann sein Verhalten in einem gewissen Masse ändert, falls er von einer wichtigen Information Kenntnis erhält (VON INS/WYDER, a.a.O., N 19 zu Art. 179quater StGB und N 31 zu Art. 179bis StGB). Aus den Einvernahmen der Beschuldigten und dem Videorapport der Beschwerdeführerin ergibt sich der Tatverdacht, dass die Beschuldigten der Beschwerdeführerin regelmässig und immer wieder mit dem Vorhandensein eines Videos betreffend die Vornahme der sexuellen Handlungen bzw. mit der Weiterverbreitung eines solchen Videos gedroht und sie damit zu den sexuellen Handlungen gezwungen haben.
Gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin vom 10. Juni 2015 sei ihr letzten Dienstag gedroht worden, dass die Beschuldigten das Video weiterleiten würden. Beim Beschuldigten 3 wird als Tatzeitpunkt für das Herstellen und Zeigen harter Pornografie August/September 2013 genannt (Zeitpunkt der mutmasslich erfolgten Aufnahme). Selbst wenn den Tatbeständen von Art. 179quater StGB und Art. 197 StGB der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegen würde, wäre beim Beschuldigten 3 die erwähnte Tathandlung des Auswertens oder der Weitergabe nicht Gegenstand der Untersuchung.
7. Es geht damit um eine Ausdehnung und nicht um eine bloss abweichende rechtliche Würdigung. Aufgrund der verweigerten Ausdehnung kann das Gericht den Tatbestand der Verletzung des Geheimund Privatbereichs durch Aufnahmegeräte nicht überprüfen. Die Abweisung des Antrags auf Ausdehnung mit der Begründung, es fehle an einem Strafantrag und damit einer Prozessvoraussetzung, ist vergleichbar mit einer Nichtanhandnahme und muss im Beschwerdeverfahren überprüft werden. Die Verweigerung der Ausdehnung darf gleich wie eine Nichtanhandnahme nur erfolgen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt gar nicht verfolgbar ist (OMLIN, a.a.O., N 9 zu Art. 310 StPO).
Es muss eindeutig kein Strafantrag bzw. kein rechtzeitiger Strafantrag vorliegen.
8. Erforderlich ist eine Willenserklärung des Verletzten, dass die Strafverfolgung stattfinden solle und zwar eine Willenserklärung, welche nach dem massgebenden Prozessrecht die Strafverfolgung auch tatsächlich in Gang bringt und das Verfahren ohne weitere Erklärung des Antragsstellers seinen Lauf nehmen lässt. Eine Strafanzeige genügt inhaltlich nur dann, wenn sich der entsprechende Wille aus der Erklärung ergibt. Das dürfte in aller Regel der Fall sein, denn der Verletzte erstattet nicht Anzeige bloss mit dem Ziel, die Behörde entsprechend zu informieren
– er will den Täter auch verfolgt wissen. Das gilt insbesondere dann, wenn es sich beim Anzeigenden um einen Rechtsunkundigen handelt. Aber auch wer sich im Strafpunkt als Privatkläger konstituiert, will offenkundig, dass der Täter auch verfolgt wird. Entsprechend ist auch die Erklärung nach Art. 119 Abs. 1 lit. a StPO als Strafantrag zu qualifizieren (RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl.
2013, N 47 ff. zu Art. 30 StGB). Aus dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 9. Juli 2015 geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin als Strafund Zivilklägerin konstituiert. Auch die Leitende Jugendanwältin bestätigt in ihrer Stellungnahme, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 9. Juli 2015 ausdrücklich auch als Privatklägerin am Strafverfahren beteilige. Dies spricht dafür, dass die Beschwerdeführerin die Verfolgung der Beschuldigten will und zwar auch im Hinblick auf die erstellten bzw. gegen sie verwendeten Videos. Entsprechend hat sie diesen
Sachverhalt auch in der Einvernahme wiedergegeben. Bei dieser Ausgangslage kann nicht von einem eindeutigen Fehlen eines Strafantrags ausgegangen werden.
9. Gemäss Art. 31 StGB erlischt das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird. Die Kenntnis des Täters setzt begriffsnotwendig die Kenntnis der Tat voraus (RIEDO, a.a.O., N 6 zu Art. 30 StGB). In der Eröffnungsverfügung gegen den Beschuldigten 1 wird als Tatzeitpunkt für die sexuelle Nötigung Sommer/Herbst 2013 bis 9. Juni 2015 bzw. für die Erpressung der 9. Juni und 19. Mai 2015 angegeben. Wie bereits ausgeführt, ergibt sich aus den Einvernahmen der Beschuldigten und dem Videorapport der Beschwerdeführerin der Tatverdacht, dass die Beschuldigten die Beschwerdeführerin regelmässig und immer wieder mit dem Vorhandensein des bzw. dessen Weiterverbreitung gedroht und sie damit zu den sexuellen Handlungen gezwungen haben. Gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Videobefragung vom 10. Juni 2015 sei ihr letzten Dienstag gedroht worden, dass die Beschuldigten das Video weiterleiten würden. Da Art. 179quater StGB nicht nur das Aufnehmen eines Bildes, sondern auch das Auswerten oder die Weitergabe von gemäss Abs. 1 illegal durch Abhören oder Aufnehmen erhobenen Tatsachen als Tathandlung nennt, ist ausgehend von diesen Aussagen, dem genannten Tatzeitpunkt und dem Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin spätesten im Juli 2015 als Strafund Zivilklägerin konstituierte, nicht von einer eindeutigen Verwirkung der Antragsfrist auszugehen.
10. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und das Verfahren gegen die Beschuldigten 1 und 3 auf den Tatbestand der Verletzung des Geheimund Privatbereichs durch Aufnahmegeräte auszudehnen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Staat die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 44 Abs. 2 JStPO). Die Entschädigung der amtlichen Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft bzw. das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 i.V.m Art. 138 Abs. 1 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziffer 2 der Verfügung der Regionalen Jugendanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 13. Januar 2016 wird aufgehoben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 300.00, trägt der Kanton.
3. Zu eröffnen:
- der Strafund Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, a.v.d. Rechtsanwältin L.________
- der Leitenden Jugendanwältin M.________
- dem Beschuldigten A.________, a.v.d. Rechtsanwalt C.________
- dem Beschuldigten D.________, a.v.d. Rechtsanwalt F.________
- dem Beschuldigten H.________, v.d. Rechtsanwalt I.________ Mitzuteilen:
- der Regionalen Jugendanwaltschaft Emmental-Oberaargau (mit den Akten)
Bern, 1. April 2016 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin:
Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin:
Kurt
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.