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BK 2016 273 • OG BE BK 2016 273 KI-generiert

Appeal Dismissal for Untimely Justification in Traffic Law Case

Geschäftsnummer BK 2016 273
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealed the Regional Public Prosecutor's decision to deny a request for rescheduling ("Wiederherstellung") of an objection hearing date in a penal proceedings stemming from a violation of traffic law. The appellant filed the appeal within the 10-day deadline, but noted that the grounds for appeal would follow later. Despite a specific telephone warning from the court clerk regarding the upcoming deadline for the appeal justification, the appellant failed to submit the required written justification within the 10-day period stipulated by Art. 396 para. 1 in conjunction with Art. 385 of the Swiss Criminal Procedure Code. The court consequently dismissed the appeal without examining the merits, reasoning that an opportunity to remedy a deficient filing (Art. 385 para. 2) does not apply to deliberately incomplete legal submissions, especially where the appellant was clearly aware of the requirement to provide grounds for the appeal by the deadline.

Legislator-Regeste

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Art. 385 StPO, Art. 385 Abs. 1 StPO, Art. 385 Abs. 2 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 42 BGG, Art. 396 Abs. 1 StPO; Appeal Dismissal for Untimely Justification in Traffic Law Case: The appellant filed the appeal within the 10-day deadline, but noted that the grounds for appeal would follow later. Despite a specific telephone warning from the court clerk regarding the upcoming deadline for the appeal justification, the appellant failed to submit the required written justification within the 10-day period stipulated by Art. 396 para. 1 in conjunction with Art. 385 of the Swiss Criminal Procedure Code. The court consequently dismissed the appeal without examining the merits, reasoning that an opportunity to remedy a deficient filing (Art. 385 para. 2) does not apply to deliberately incomplete legal submissions, especially where the appellant was clearly aware of the requirement to provide grounds for the appeal by the deadline.

Schlagwörter

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Einstellung des Strassenverkehrsverfahrens verspätete Einreichung Parteianhörung ungerechtfertigte Verzögerung der Strafverfolgung Strafprozessordnung Verletzung des Beschleunigungsgebots

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 134 V 164
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited in the dispositive to order the appellant to bear the costs of the appeal proceedings because the appeal was not admitted.

Art. 396 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning as the procedural basis determining the deadline and form for filing the appeal, which led to the non-admission in the operative part.

Art. 385 StPO

Cited in the reasoning as the procedural basis defining the content requirements for the appeal.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 16 273 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. Juli 2016

Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiberin Bohren

Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer

Gegenstand Wiederherstellungsgesuch Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. Juni 2016 (BM 16 7371)

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 16. Juni 2016 wies die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland das Gesuch des Beschuldigten A.________ vom 15. Mai 2016 um Neuansetzung (Wiederherstellung) des Termins der Einspracheeinvernahme im Strafbefehlsverfahren BM 16 7371 ab. Gegen diese Verfügung erhob A.________ (nachfolgend Beschuldigter/Beschwerdeführer) mit undatierter Eingabe Beschwerde mit dem Hinweis, dass die Begründung folgen werde (Eingang Beschwerdekammer: 5. Juli 2016). Das gab der Kanzlei der Beschwerdekammer Anlass, gleichentags um 14:35 Uhr mit dem Beschwerdeführer telefonisch Kontakt aufzunehmen, um ihm mitzuteilen, dass die Beschwerdefrist am Freitag, 8. Juli 2016 ablaufen wird und er die Beschwerdebegründung bis dahin einreichen bzw. der Schweizerischen Post übergeben muss (vgl. Aktennotiz MOR vom 5. Juli 2016). In der Folge ging bei der Beschwerdekammer innert Frist keine Beschwerdebegründung ein.

2. Die Beschwerde ist – wie der Beschwerdeführer der Rechtsmittelbelehrung am Ende der angefochtenen Verfügung entnehmen konnte – gemäss Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312)

innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Der Inhalt der Beschwerdebegründung richtet sich nach Art. 385 StPO. Danach hat die beschwerdeführende Person genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Eine solche Begründung fehlt in der am 5. Juli 2016 bei der Beschwerdekammer eingelangten Eingabe von A.________ gänzlich. Art. 385 Abs. 2 StPO sieht zwar die Möglichkeit zur Verbesserung einer ungenügenden Rechtsmittelschrift vor. Diese Möglichkeit gilt jedoch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht für bewusst mangelhafte Rechtseingaben (vgl. BGE 134 V 164 E. 4.1). Vorliegend wusste der Beschwerdeführer aufgrund der Rechtsmittelbelehrung und des telefonischen Hinweises am

5. Juli 2016, dass er die Beschwerdebegründung bis am 8. Juli 2016 der Post hätte übergeben müssen. Bei einer solchen Sachlage kommt das Einräumen einer Nachbesserungsmöglichkeit nicht in Frage. Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten.

3. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind demzufolge dem Beschuldigten/Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 300.00, werden dem Beschuldigten/Beschwerdeführer auferlegt.

3. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer

- der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (mit den Akten)

Bern, 13. Juli 2016 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin:

Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin:

Bohren

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom

17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.