Appeal Dismissed: No Compensation for Dismissed Foreign Nationals Act Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA defendant's appeal challenging the refusal of a regional court to award compensation or moral satisfaction upon the closure of a criminal case concerning a violation of the Foreign Nationals Act was dismissed by the appellate court. The lower court had initially stopped the proceeding based on the *ne bis in idem* principle, as the defendant had already been convicted for the relevant time period, and had denied any damages. The appellant subsequently requested over CHF 1.7 million in compensation, citing various claims, including alleged trauma from asylum procedures, an injury, and chronic illness (Hepatitis B). The appellate court ruled that the asserted damages—including those related to rejection of the asylum application and prior convictions—were not causally linked to the specific criminal proceeding that was dismissed under *ne bis in idem*, which had not resulted in any period of detention or significant costs for the appellant; consequently, the appellant had no entitlement to compensation for economic losses or moral damages under Article 429 para. 1 lit. b and c of the Swiss Code of Criminal Procedure.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 390 Abs. 2 StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. b i.V.m, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 429 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 42 BGG; Appeal Dismissed: No Compensation for Dismissed Foreign Nationals Act Case: The lower court had initially stopped the proceeding based on the *ne bis in idem* principle, as the defendant had already been convicted for the relevant time period, and had denied any damages. The appellant subsequently requested over CHF 1.7 million in compensation, citing various claims, including alleged trauma from asylum procedures, an injury, and chronic illness (Hepatitis B). The appellate court ruled that the asserted damages—including those related to rejection of the asylum application and prior convictions—were not causally linked to the specific criminal proceeding that was dismissed under *ne bis in idem*, which had not resulted in any period of detention or significant costs for the appellant; consequently, the appellant had no entitlement to compensation for economic losses or moral damages under Article 429 para. 1 lit. b and c of the Swiss Code of Criminal Procedure.
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KI-generiertThe appellant was ordered to bear the procedural costs because the appeal was dismissed.
These provisions define the admissibility and procedure for lodging the appeal against the initial decision.
This article was cited to confirm the appellant's legitimate interest (standing) to file the appeal.
This provision was cited when discussing the conditions under which compensation or satisfaction could be granted, although the court ultimately found no grounds for it in this specific case.
This is the Federal Supreme Court article on costs, mentioned in the rights of appeal section (though the lower tribunal's cost assessment is based on Art. 428 StPO).
Volltext
Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne
Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen
Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 16 264 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. Juli 2016
Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiberin Beldi
Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer
Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern v.d. Staatsanwalt B.________ (BM 13 41470)
Anklagebehörde
Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz
Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Bern- Mittelland, Einzelgericht, vom 10. Juni 2016 (PEN 14 57)
Erwägungen:
1.1 Mit Verfügung vom 10. Juni 2016 stellte das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend Regionalgericht) das Strafverfahren PEN 14 57 gegen A.________ wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz ein, mit der Begründung, dass A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) für den fraglichen Zeitraum bereits rechtskräftig verurteilt worden sei. Eine Entschädigung/Genugtuung wurde dem Beschwerdeführer nicht zugesprochen. Mit Eingabe vom 20. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Regionalgericht Beschwerde ein und beantragte eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1‘727‘547.00. Das Regionalgericht leitete die Beschwerde zusammen mit den amtlichen Akten zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern weiter.
Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw.
die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO).
2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen erstinstanzlicher Gerichte kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Nichtausrichtung einer Entschädigung/Genugtuung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formund fristgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten.
Das Beschwerdeverfahren ist auf den Streitgegenstand begrenzt. Streitgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist einzig die Frage, ob das Regionalgericht von der Ausrichtung einer Entschädigung/Genugtuung absehen durfte oder nicht.
Soweit der Beschwerdeführer darüber hinausgehende Rügen erhebt (u.a. solche im Zusammenhang mit früheren Strafund Asylverfahren) ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.
3.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie nach Art. 429 Abs. 1 lit. b und c StPO Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbusse, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind, sowie auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Bei den wirtschaftlichen Einbussen geht es in erster Linie um Lohnund Erwerbseinbussen, verursacht durch Haft oder Teilnahme am Verfahren (WEHRENBERG/BERNHARD, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 23 zu Art. 429 StPO, auch zum Folgenden). Zu entschädigen sind unter diesem Titel somit auch Stellenverlust, eingetretene Arbeitsunfähigkeit und Krankheit. Verlangt wird in jedem Fall aber, dass die Schäden kausal durch das Wirken der Strafverfolgungsorgane in einem konkreten Strafverfahren verursacht wurden.
3.2 Der Beschwerdeführer rügt hauptsächlich den Umstand, dass sein Asylgesuch abgewiesen worden ist und er daher ohne Anwesenheitsberechtigung sein Dasein in der Schweiz fristen müsse. Vor diesem Hintergrund verlangt er CHF 300‘000.00 für die während mehr als vier Jahren erlittene Traumatisierung («dénudation et traumatisme aggravé de plus de quatre années»), CHF 30‘000.00 für seine Rechte im Asylverfahren («les droits en matière de procédure d‘asile»), CHF 57‘547.00 für die vollstreckte Freiheitstrafe, CHF 50‘000.00 für die erlittene Handverletzung und CHF 800‘000.00 für seine Krankheiten (u.a. Hepatitis B). Ferner macht er einen Betrag von CHF 40‘000.00 geltend, was dem Betrag entspreche, den ein Asylbewerber während zwei Jahren erhalte.
Sämtliche geltend gemachten Beträge stehen in keinem Zusammenhang mit dem hier interessierenden Strafverfahren, in welchem das Regionalgericht auf Einsprache hin das Verfahren aufgrund des Grundsatzes «ne bis in idem» eingestellt hat.
Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen dieses Verfahrens keine Freiheitsstrafe zu verbüssen; auch andere Schäden sind ihm im konkret beurteilten Verfahren nicht entstanden. Ferner hatte er abgesehen von seinen persönlichen Eingaben keine Aufwendungen. Eine Entschädigung ist dem Beschwerdeführer somit nicht zuzusprechen. Wie das Regionalgericht zutreffend festhält, fehlt des Weiteren eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse, welche eine Genugtuung rechtfertigen würden. Dass von einer Entschädigung und/oder Genugtuung abgesehen wurde, ist somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 300.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer
- der Generalstaatsanwaltschaft
- dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin C.________ (mit den Akten)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt B.________
Bern, 6. Juli 2016 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin:
Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin:
Beldi
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.