Private Plaintiff Cost Allocation Overturned in Bodily Harm Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns the appeal filed by a private plaintiff against a first instance decision that, following the withdrawal of the criminal complaint for negligent simple bodily harm, imposed the procedural costs (CHF 100.00) and party compensation for the defense (CHF 1,148.60) upon him. The appellant argued that he was advised to withdraw the complaint by his legal protection insurance, and despite facts suggesting the accused drove too fast and caused him injury, he could not prove causation, leading him to believe he was unjustly punished by the cost allocation. The Appellate Chamber upheld the appeal, agreeing with the Prosecutor General's assessment that generally, in such cases, the state should bear the costs, particularly since the appellant had not actively influenced the course of the proceedings, the initial impetus for the costs being the prosecutor's ex parte issuance of a penal order. Consequently, the court found the cost imposition on the private plaintiff unjustified, ruling that the state must bear both the first instance procedural costs and the party compensation for the accused, including fees for the appeal procedure.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 393 Abs. 1 Bst, Art. 396 Abs. 1 Schwei, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 395 Bst, Art. 427 StPO, Art. 426 Abs. 2 StPO; Private Plaintiff Cost Allocation Overturned in Bodily Harm Appeal: The appellant argued that he was advised to withdraw the complaint by his legal protection insurance, and despite facts suggesting the accused drove too fast and caused him injury, he could not prove causation, leading him to believe he was unjustly punished by the cost allocation. The Appellate Chamber upheld the appeal, agreeing with the Prosecutor General's assessment that generally, in such cases, the state should bear the costs, particularly since the appellant had not actively influenced the course of the proceedings, the initial impetus for the costs being the prosecutor's ex parte issuance of a penal order. Consequently, the court found the cost imposition on the private plaintiff unjustified, ruling that the state must bear both the first instance procedural costs and the party compensation for the accused, including fees for the appeal procedure.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited implicitly as the basis for the state bearing the costs of the appeal proceedings, which is explicitly stated in point 4 of the dispositive.
Cited in the reasoning as the legal basis allowing for imposing costs on the private prosecutor (Beschwerdeführer) in case of discontinuance, which underlies the decision to overturn this imposition.
Cited as procedural basis establishing the right to bring an appeal against decisions of the public prosecutor's office.
Cited in the reasoning as the basis confirming the appellant's standing to appeal, justifying the entry into the merits.
Volltext
Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne
Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen
Hochschulstrasse 17 Postfach Verfügung 3001 Bern BK 16 253 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. Juli 2016
Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin)
Gerichtsschreiber Müller
Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte
C.________ Strafund Zivilkläger/Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, Scheibenstrasse 11A, 3600 Thun v.d. Staatsanwalt D.________ Anklagebehörde
Gegenstand Verfahrenskosten (Einstellung)
Strafverfahren wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung
Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Oberland, Einzelgericht, vom 20. Juni 2016 (PEN 16 189)
Erwägungen:
1.
1.1 Mit Verfügung vom 20. Juni 2016 stellte die zuständige Gerichtspräsidentin des Regionalgerichts Oberland das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) infolge Rückzugs des Strafantrags von C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein. Die Gerichtspräsidentin auferlegte die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer. Zudem verfügte sie, dass der Beschwerdeführer der Beschuldigten eine Parteientschädigung zu bezahlen habe.
1.2 Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, dass die Ziffern 2 und 3 der Verfügung vom 20. Juni 2016 aufzuheben seien.
1.3 In ihrer Stellungnahme vom 29. Juni 2016 legte es die Generalstaatsanwaltschaft ins Ermessen der Beschwerdekammer, ob auf eine Kostenauferlage an den Beschwerdeführer zu verzichten sei. Mit Schreiben vom 30. Juni 2016 verzichtete die Vorinstanz auf eine Stellungnahme und verwies auf ihre Verfügung. Mit Eingabe vom 14. Juli 2016 teilte die Beschuldigte mit, dass ihrerseits auf einen förmlichen Antrag zum Beschwerdeausgang verzichtet werde.
2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordung (StPO; SR 312), Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formund fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
3. Art. 395 Bst. b StPO bestimmt: «Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese zum Gegenstand hat: die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als 5000 Franken.» Vorliegend sind die zu behandelnden Streitfragen die Auferlegung der Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 100.00 sowie die Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1‘148.60. Die Voraussetzungen für eine einzelrichterliche Beurteilung sind damit erfüllt.
4. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen Folgendes vor: Auf Anraten seines Rechtsschutzes habe er die Anzeige gegen die Beschuldigte ohne Begründung zurückgezogen. Es sei eine Tatsache, dass sie zu schnell und ohne zu bremsen gefahren sei. Er sei mit dem Hund unterwegs gewesen, habe zum Schutz den Ellbogen ausgestreckt und so den Seitenspiegel touchiert. Bald darauf habe er verstärkte Schmerzen gehabt. Im Rückenzentrum hätten die Ärzte nicht ausschliessen können, dass der Schlag die Schmerzen verursacht habe. Er habe aber nichts beweisen können. Es sei ihm unklar, wieso er der Gestrafte sei. Es sei nicht richtig, dass die Beschuldigte zu schnell und einfach davon fahre. Er glaube an das
Rechtssystem, weshalb er mit der Verfügung vom 20. Juni 2016 nicht einverstanden sei. Er sei noch immer nicht ganz gesund, weshalb ihn die Strafsache belaste.
5. Die Generalstaatsanwaltschaft bringt vor was folgt: Gemäss Bundesgericht entspreche es dem Willen des Gesetzgebers, dass der Privatklägerschaft, welche ihre Verfahrensrechte ausgeübt habe, bei einem Antragsdelikt die Kosten des Verfahrens auferlegt werden könnten. Voraussetzung einer Kostenauferlage an die Privatklägerschaft sei ihre Teilnahme am Verfahren. Dabei brauche sie auf die ihr zustehenden Verfahrensrechte nicht ausdrücklich zu verzichten, es genüge, wenn sie diese nicht ausübe (BGE 138 IV 254 E. 4.4.1). Abs. 2 von Art. 427 StPO sei dispositiver Natur. Die Strafbehörde könne von der Regelung abweichen, wenn die Sachlage dies rechtfertige. Die Kostenpflicht der Privatklägerschaft werde durch folgende Feststellung des Bundesgerichts stark relativiert: «Im Übrigen verwandeln sich auch im Bereich der Antragsdelikte die aufgrund von Verfahrensanträgen der Privatklägerschaft vorgenommenen Handlungen in behördliche Verfahrenshandlungen, für welche grundsätzlich der Staat verantwortlich ist und daher die Kosten tragen muss» (BGE 138 IV 255 E. 4.4.1). Unabhängig davon, wer den Anstoss zum Verfahren gegeben habe, habe somit prinzipiell der Staat die Kosten zu tragen. Entsprechend sei bei der Kostenauferlage an die Privatklägerschaft Zurückhaltung angebracht. Vorliegend seien die Verfahrenskosten – soweit ersichtlich – weder durch Anträge des Beschwerdeführers zum Zivilpunkt verursacht worden noch habe er aktiv Einfluss auf den Verfahrensgang genommen. Ob es gerechtfertigt sei, auf eine Kostenauferlage an den Beschwerdeführer zu verzichten, werde ins Ermessen der Beschwerdekammer gelegt.
6. Die Beschuldigte bringt zusammengefasst vor, dass für sie entscheidend sei, dass die Verfahrenskosten nicht ihr auferlegt würden und dass sie für ihre Aufwendungen entschädigt werde. Für die Wahrnehmung der Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren werde eine Entschädigung von CHF 300.00 (inkl. MWST) verlangt.
7.
7.1 Bei Antragsdelikten können die Verfahrenskosten der Privatklägerschaft auferlegt werden, wenn das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird, soweit nicht diese nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Art. 427 Abs. 2 StPO). Eine andere gesetzliche Einschränkung der Kostenauferlage gibt es nicht (vgl. GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
2. Auf. 2014, N. 8 ff. zu Art. 427 StPO). Bei der Regelung der Kostenauferlage kommt der urteilenden Behörde ein grosses Ermessen zu; sie hat nach Recht und Billigkeit (Art. 4 ZGB) zu entscheiden. Der Anspruch der beschuldigten Person auf Entschädigung gegenüber der Privatklägerschaft ist überdies in Art. 432 Abs. 2 StPO geregelt (vgl. DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl.
2014, N. 11 f. zu Art. 427 StPO).
7.2 Vorliegend erweist es sich als nicht gerechtfertigt, die entstandenen Kosten der Privatklägerschaft, das heisst dem Beschwerdeführer, aufzuerlegen. Zur Begründung schliesst sich die Beschwerdekammer der Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft an (vorne E. 5). Der Beschwerdeführer hat auf den Verfahrensgang nicht aktiv Einfluss genommen. Es war die Staatsanwaltschaft, welche die Beschuldigte ohne Anhörung mit Strafbefehl vom 11. April 2016 wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung schuldig gesprochen hat. Am Entscheidergebnis vermag ebenfalls nichts zu ändern, dass das Strafverfahren infolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt worden war, selbst wenn aufgrund des Umstandes, dass der Rückzug erst nach der Einsprache erfolgt ist, der Beschwerdeführer die Aufwendungen der Beschuldigten zumindest mitverursacht hat.
7.3 Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Ziffern 2 und 3 der Verfügung vom 20. Juni 2016 sind aufzuheben. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die Kosten der Beschuldigten für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte trägt der Staat.
8. Die Kosten dieses Verfahrens, bestimmt auf CHF 400.00, sind gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO ebenfalls vom Staat zu tragen. Dasselbe gilt schliesslich für die Parteientschädigung der Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren, welche auf pauschal CHF 300.00 (inkl. MWST) festgesetzt wird.
Die Verfahrensleitung verfügt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Ziffern 2 und 3 der Verfügung des Regionalgerichts Oberland vom 20. Juni 2016 werden aufgehoben.
2. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 100.00 trägt der Kanton Bern.
3. Der Kanton Bern hat der Beschuldigten für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘148.60 (inklusive Auslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 400.00, trägt der Kanton Bern.
5. Der Kanton Bern hat der Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 300.00 (inklusive MWST) zu bezahlen.
6. Zu eröffnen:
- dem Strafund Zivilkläger/Beschwerdeführer
- dem Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsidentin E.________ (mit den Akten)
- der Generalstaatsanwaltschaft
- der Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt D.________
Bern, 29. Juli 2016 Die Präsidentin:
Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber:
Müller
Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.