Petitioner v. Public Prosecutor's Office on Compensation for Blocked Asset Devaluation After Dismissal Due to Statute of Limitations
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court granted a petitioner's appeal regarding compensation after a long-running criminal procedure for commercial fraud was dropped due to the statute of limitations, where a securities account worth CHF 17,270.00, including CHF 15,200.00 in shares, had been blocked for 15 years, resulting in share devaluation and loss. The Cantonal Court found that the Public Prosecutor's office violated the right to be heard by failing to address the petitioner's claim for compensation for the loss in share value and by issuing the disposition without waiting for promised documents or setting a new deadline for substantiation, even though the prosecutor had knowledge of the devaluation. The court reasoned that in the case of a procedural termination, the state is strictly liable for economic losses caused by the criminal proceedings, and the 15-year non-management of the blocked assets, without the owner's cooperation being adequately sought, constitutes adequate causation for the loss; therefore, the case was remanded to the Public Prosecutor's office to fully determine the compensation claim for the share devaluation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 429 Abs. 1 lit. c StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO, Art. 429 Abs. 2 StPO; Petitioner v. Public Prosecutor's Office on Compensation for Blocked Asset Devaluation After Dismissal Due to Statute of Limitations: The Cantonal Court found that the Public Prosecutor's office violated the right to be heard by failing to address the petitioner's claim for compensation for the loss in share value and by issuing the disposition without waiting for promised documents or setting a new deadline for substantiation, even though the prosecutor had knowledge of the devaluation. The court reasoned that in the case of a procedural termination, the state is strictly liable for economic losses caused by the criminal proceedings, and the 15-year non-management of the blocked assets, without the owner's cooperation being adequately sought, constitutes adequate causation for the loss; therefore, the case was remanded to the Public Prosecutor's office to fully determine the compensation claim for the share devaluation.
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KI-generiertThe appeal was upheld, instructing the Public Prosecutor's Office to rule on compensation for the loss in value of the shares, which falls under economic disadvantages due to participation in criminal proceedings.
This article was cited in the reasoning for ordering the Canton of Bern to bear the costs of the appeal proceedings because the appeal was successful.
This article was cited in the reasoning for awarding the appealing party an appropriate compensation for their legal costs due to the successful outcome of the appeal.
Cited as the basis for the conferral of jurisdiction to the appeal chamber, although the appeal was found admissible pursuant to Art. 382 Abs. 1 StPO.
Cited as the procedural basis confirming the appellant's legitimacy to appeal the decision.
Cited in the reasoning regarding the prosecutor's duty to examine or request clarification on compensation claims.
Cited in the reasoning regarding the notification procedures given before the intended discontinuation of proceedings.
Cited in the reasoning concerning the prosecutor's obligation to act in good faith regarding evidence and clarification requests.
Cited in the reasoning when discussing the state's duty to manage seized assets, including securities.
Cited in reasoning regarding the appellant's claim of a denial of justice (Rechtsverweigerung).
Cited in the reasoning as the basis for the initial award of defence costs by the Public Prosecutor's Office.
Cited in the reasoning as the basis for the initial award of compensation for pre-trial detention by the Public Prosecutor's Office.
Cited in the reasoning regarding the fundamental right to be heard (rechtliches Gehör).
Cited in the reasoning regarding the prosecutor's instruction to rule on discretionary compensation.
This article is not cited in the dispositive and should be excluded. (Self-correction: Reviewing the text, this was not cited in the dispositive, so it is correctly excluded.)
This article is not cited in the dispositive and should be excluded.
This article is not cited in the dispositive and should be excluded.
Cited in the reasoning regarding the prosecutor's duty to examine or request clarification on compensation claims.
Cited in the reasoning as the basis for the entitlement to compensation for economic losses, which is the subject of the appeal.
Cited in the final orders (No. 3) as the basis for awarding the appealing party an appropriate compensation for their legal costs.
Volltext
Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne
Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen
Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 16 204 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. Juli 2016
Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiber Müller
Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter 1
C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Beschuldigter 2/Beschwerdeführer
Gegenstand Entschädigung (Einstellung)
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 14. April 2016 (BJS 00 8680)
Erwägungen:
1.
1.1 Gegen C.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) und A.________ wurde am
13. Juli 2000 ein Strafverfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs, evtl. Wucher eröffnet. Am 2. August 2000 wurde im Zuge dessen die Sperrung des Wertschriftendepots Nr. ________, lautend auf den Beschwerdeführer, angeordnet.
1.2 Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland hob diese Sperrung am
24. April 2015 auf. Mit Mitteilung vom 11. Dezember 2015 stellte sie in Aussicht, das Strafverfahren einzustellen. In der Folge beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. März 2016 unter anderem eine Entschädigung für entgangenen Gewinn und Wertverlust durch die Sperrung des Bankkontos.
1.3 Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren gegen die Beschuldigten mit Verfügung vom 14. April 2016 infolge Verjährung ein. In Ziffer 7 wurde dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für die angemessene Verteidigung (CHF 5‘112.95 gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO, SR 312]) sowie eine Genugtuung für die ausgestandene Untersuchungshaft (CHF 4‘600.00 gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO) zugesprochen.
1.4 Mit vorliegender Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer, ihm sei zusätzlich eine Entschädigung von CHF 15‘200.00 für den Wertverlust der Aktien im Wertschriftendepot Nr. ________ auszurichten, unter Kostenund Entschädigungsfolge.
Die Beschwerde richtet sich mithin ausschliesslich gegen Ziffer 7 der staatsanwaltschaftlichen Verfügung vom 14. April 2016.
1.5 In ihrer Stellungnahme vom 15. Juni 2016 beantragt die Generalstaatsanwaltschaft, es sei erstens festzustellen, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt habe. Zweitens sei die Beschwerde abzuweisen. Drittens seien die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und dem Kanton Bern aufzuerlegen. Viertens sei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung auszurichten.
1.6 Der Beschwerdeführer hat innert Frist keine Replik eingereicht.
2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formund fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
3. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe mit Eingabe vom 31. März 2016 eine Entschädigung für den Wertverlust seiner Aktien beantragt. Für die genaue Bezifferung habe er noch Abklärungen bei der Steuerverwaltung vornehmen müssen. In der Zwischenzeit habe die Staatsanwaltschaft die angefochtene Verfügung erlassen und mit keinem Satz begründet, weshalb der Wertverlust nicht zu entschädigen sei. Dies komme einer Rechtsverweigerung gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO gleich. Zudem liege eine unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie eine Rechtsverletzung vor.
Das Wertschriftendepot habe zum Zeitpunkt der Kontosperrung einen Wert von CHF 17‘270.00 ausgewiesen, wovon CHF 15‘200.00 auf die Aktien der E.________ AG entfallen seien (400 Aktien zu CHF 38.00). Aufgrund der langjährigen Sperrung habe er die Aktien nicht verkaufen können. Er habe einen Totalverlust erlitten, weil die Aktien am 30. Januar 2015 dekotiert worden seien. Die Staatsanwaltschaft habe in ihrem Schreiben vom 24. April 2015 an die F.________(Bank) selber festgehalten, dass der Depotwert von CHF 17‘270.00 auf CHF 9‘487.00 gefallen sei. Sie sei sich folglich bewusst gewesen, dass der Beschwerdeführer einen Verlust erlitten habe. Der Staatsanwalt sei gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO verpflichtet gewesen, den Anspruch von Amtes wegen zu prüfen oder vor seiner Entscheidung zumindest zur genaueren Bezifferung aufzufordern. Demnach sei der Wert der Aktien zum Zeitpunkt der Kontosperrung zu ersetzen.
4.
4.1 Die Generalstaatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme aus, dass Art. 29 Abs. 2 BV verlange, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid Betroffenen tatsächlich höre, prüfe und in der Entscheidfindung berücksichtige. Der Staatsanwalt habe dem Beschwerdeführer am 11. Dezember 2015 in Anwendung von Art. 318 Abs. 1 StPO die beabsichtige Einstellung des Verfahrens mitgeteilt und ihm eine Frist zur Stellungnahme gesetzt. Dadurch hätten die Parteien Gelegenheit erhalten, zur geplanten Erledigung Stellung zu nehmen, Beweisanträge zu stellen und sich zu Entschädigungsund Genugtuungsansprüchen zu äussern.
Dem Beschwerdeführer sei insoweit das rechtliche Gehör gewährt worden. Demgegenüber sei sein Antrag auf Entschädigung in der Verfügung nicht behandelt worden, was eine Gehörsverletzung darstelle. Da die Beschwerdekammer indes volle Kognition habe und eine Rückweisung einem formalistischen Leerlauf gleichkomme, könne die Gehörsverletzung als geheilt gelten. Sie sei jedoch im Dispositiv festzustellen und bei den Kostenfolgen zu berücksichtigen.
4.2 Bei der Frage der Entschädigung sei zu beurteilen, ob zwischen dem geltend gemachten Wertverlust der Aktien und dem Strafverfahren ein adäquater Kausalzusammenhang bestehe. Der Beschwerdeführer hätte glaubhaft darlegen müssen, dass und weshalb er die Aktien ohne Kontosperre veräussert hätte. Dieser Obliegenheit sei er nicht nachgekommen. So gebe er weder in seinem Schreiben vom
31. März 2016 noch in der Beschwerdeschrift an, dass er über die bevorstehende Dekotierung informiert gewesen sei. Es sei deshalb erstens nicht ohne weiteres anzunehmen, dass er die Aktien ohne die Sperrung seines Bankkontos verkauft hätte. Und falls er über den bevorstehenden Börsenrückzug informiert gewesen sei, würde sich zweitens die Frage stellen, ob er dies der Staatsanwaltschaft hätte mitteilen müssen. Der Beschwerdeführer habe den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem angeblichen Wertverlust und dem Strafverfahren nicht glaubhaft dargelegt. Er habe die Informationen zur Beurteilung dieser Frage nicht geliefert. Dazu sei ihm genügend Gelegenheit gewährt worden. Die mit Verfügung vom
11. Dezember 2015 gesetzte Frist sei auf sein Ersuchen hin zweimal verlängert worden. Der Staatsanwalt habe ihn zudem mit Schreiben vom 25. Februar 2016 darauf aufmerksam gemacht, dass keine weitere Fristerstreckung gewährt werde.
Abgesehen davon habe der Beschwerdeführer den Wertverlust nicht genügend beziffert. Entgegen seinem Vorbringen führe ein Börsenrückzug nicht per se zu einem Totalverlust des Aktienwerts. Bei einer Dekotierung werde der Handel eines Wertpapiers, welches die laufend aktualisierten Voraussetzungen für eine Kotierung an der H________Exchange nicht mehr erfülle, definitiv eingestellt. Der Beschwerdeführer hätte entweder beziffern müssen, welchen Wert die Aktien durch den Börsenrückzug eingebüsst hätten. Oder er hätte begründen müssen, zu welchem Zeitpunkt beziehungsweise Kurswert er die Aktien ohne die Kontosperre verkauft hätte.
Aus diesen Gründen sei dem Antrag auf Entschädigung nicht zu entsprechen.
5. Was zunächst die von der Generalstaatsanwaltschaft angeführte Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV betrifft, so ist ihren Argumenten beizupflichten. Entgegen BGE 141 IV 249 E 1.3.1 hat sich die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland nicht zum Entschädigungsantrag des Beschwerdeführers geäussert, was als Gehörsverletzung gilt. Ebenfalls eine Gehörsverletzung stellt dar, dass die Staatsanwaltschaft die Einstellungsverfügung am 14. April 2016 ohne Rückfrage erliess, obwohl der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. März 2016 den Wertverlust geltend gemacht und angegeben hatte, es würden Abklärungen laufen und Resultate nachgeliefert werden. Das Schreiben vom 31. März 2016 war als Beweisofferte zu werten und durfte nicht missachtet werden. Der Staatsanwalt wäre gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO (sowie nach Treu und Glauben gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) gehalten gewesen, zur Übermittlung der Angaben eine Nachfrist zu setzen oder mit dem Beschwerdeführer zu vereinbaren, bis wann Resultate zu erwarten sind. Es wäre auch möglich gewesen, die Einstellung zu verfügen und den Nebenpunkt der Entschädigung zum geltend gemachten Aktienwertverlust später zu entscheiden.
6.
6.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt, hat sie unter anderem Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Diese Gesetzesbestimmung begründet eine Kausalhaftung des Staates. Er muss den gesamten Schaden wiedergutmachen, der mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht. Die Höhe der wirtschaftlichen Einbussen wird nach den zivilrechtlichen Regeln berechnet. Die Strafbehörde ist nicht verpflichtet, alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären. Gestützt auf Art. 429 Abs. 2 StPO hat sie aber die beschuldigte Person im Falle eines (teilweisen) Freispruchs zur Frage der
Entschädigung mindestens anzuhören und gegebenenfalls aufzufordern, ihre Ansprüche zu beziffern (zur amtlichen Publikation vorgesehenes Urteil 6B_1061/2014 vom 18. April 2016 E. 1.3.1). Die beschuldigte Person hat die wirtschaftliche Einbusse und deren adäquate Verursachung durch die Strafuntersuchung zu belegen respektive glaubhaft zu machen. Wird sie zu Beleg und Bemessung aufgefordert, liefert die Informationen jedoch nicht, wird der Entschädigungsbeziehungsweise Genugtuungsanspruch abgewiesen oder nur im plausibel gemachten Umfang gutgeheissen (vgl. WEHRENBERG/FRANK, Basler Kommentar, Strafprozessordnung,
2. Aufl. 2014, insb. N 24 und 31a zu Art. 429 StPO).
Gemäss Art. 266 Abs. 5 und 6 StPO sind beschlagnahmte Wertpapiere oder andere Werte mit einem Börsenoder Marktpreis nach Massgabe des SchKG zu verwerten und ist der Erlös mit Beschlagnahme zu belegen. Der Bundesrat hat die Kompetenz, per Verordnung zu regeln, wie beschlagnahmte Vermögenswerte anzulegen sind. Von dieser Kompetenz hat er mit der Verordnung über die Anlage beschlagnahmter Vermögenswerte vom 3. Dezember 2010 (SR 312.057) Gebrauch gemacht (vgl. BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 36 zu Art. 266 StPO; vor Inkraftsetzung der StPO existierte ferner eine Empfehlung der Kommission Organisierte Kriminalität/Wirtschaftskriminalität der KKJPD zur Verwaltung gesperrter Vermögenswerte). Die beschlagnahmende Behörde ist verpflichtet, Vermögenswerte sorgfältig zu verwalten. Sie hat die nötigen Vorkehren zu treffen, um jede Wertverminderung zu vermeiden. Wenn der Staat Vermögenswerte beschlagnahmt, liegt es an ihm, für deren Erhaltung zu sorgen. Ein gänzliches Nichtbewirtschaften von Vermögenswerten über Jahre hinweg führt nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge in aller Regel zu Wertverlusten. Gegebenenfalls kann der Staat die Mitwirkung des Eigentümers verlangen, etwa durch Lieferung von Informationen. Primär muss aber er – aus Art. 266 Abs. 5 f. StPO folgend – tätig sein. Hinsichtlich der Periodizität der Kontrolle gibt Art. 3 der bundesrätlichen Verordnung einen Hinweis, wonach die Verfahrensleitung für halbjährliche Kontoauszüge sorgt (vgl. BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 32 zu Art. 266 StPO; HEIMGARTNER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 11 f. zu Art. 266 StPO).
6.2 In Bezug auf die beantragte Entschädigung ist den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft nicht zu folgen. Falls das betreffende Wertschriftendepot während 15 Jahren gänzlich ohne Weisungen und Kontrolle der Staatsanwaltschaft unbewirtschaftet blieb und in dieser Zeit ein Wertverlust eintrat, so ist das Strafverfahren durchaus als adäquat kausal für den Schaden zu betrachten. Ein solcher ist als Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO zu ersetzen. Die Dekotierung eines Unternehmens als Sanktion erfolgt gemeinhin auch nicht völlig unvermittelt (vgl. https://berne-x.com/news/archive/2014/dez/dekotierung-gni-19.12.2014.html;
https://www.six-swiss-exchange.com/knowhow/glossary_de.html?id=Dekotierung).
Und selbst wenn der Beschwerdeführer als Eigentümer der Aktien verpflichtet war, (zum Beispiel im Wissen um die drohende Dekotierung) auf einen möglichen Wertverlust hinzuweisen, und ein Unterlassen die Ersatzpflicht des Staates allenfalls mindert, wirkt dieses kaum gleich kausalitätsunterbrechend.
6.3 Die Beschwerde zeigt sich auch nicht mangels Substantiierung oder Bezifferung der Schadens als (gänzlich) unbegründet. Der Beschwerdeführer hat in seiner Eingabe nach Art. 318 StPO am 31. März 2016 ausgeführt, es sei schwierig, den exakten Schaden zu beziffern. Es seien Abklärungen im Gange und die Ergebnisse würden nachgeliefert werden. Zu diesem Zeitpunkt wusste die Staatsanwaltschaft bereits, dass es sich um den Wertverlust der Anlagen bei der F.________(Bank)
handelte und dass diese seit der Beschlagnahme an Wert verloren hatten. Mindestens im der Staatsanwaltschaft bekannten Umfang (Wertverlust des Depots zwischen 4. August 2000 und 10. April 2015, vgl. Beschwerdebeilage 5) erscheint die Entschädigungsforderung folglich begründet, ausser der Staatsanwalt legt dar, dass der Verlust selbst bei adäquater Vorsicht seinerseits eingetreten wäre oder dass gar kein Schaden besteht.
7. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich eine Rückweisung zur Erörterung von Wertverlust und Haftung. Es ist nicht die Aufgabe der Beschwerdekammer, sich (unter Heilung der Gehörsverletzungen) vertieft mit der wohl mindestens teilweise liquiden Entschädigungsforderung auseinanderzusetzen. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, über eine Entschädigung für den Aktienwertverlust zu befinden. Auch wird die Staatsanwaltschaft im noch zu führenden Verfahren gegebenenfalls zusätzliche Verteidigungskosten festsetzen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO vom Kanton Bern zu tragen. Sie werden bestimmt auf CHF 1‘000.00.
Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist ausserdem eine angemessene Entschädigung für seine Anwaltskosten auszurichten (Art. 436 Abs. 1 StPO). Diese wird pauschal bestimmt auf CHF 1‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland wird angewiesen, über die Entschädigung für den Wertverlust der Aktien der E.________ AG zu befinden.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Kanton Bern auferlegt.
3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.
4. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten 2/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt D.________
- der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwalt G.________ (mit den Akten)
Bern, 27. Juli 2016 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin:
Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber:
Müller
Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.