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BK 2015 35 • OG BE BK 2015 35 KI-generiert

Pre-trial Detainee's Unsupervised Visit Rights Challenged

Geschäftsnummer BK 2015 35
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns a suspect in pre-trial detention for a year, charged with rape and other offenses, who challenged the refusal by the Public Prosecutor's Office to allow him unsupervised visits with his three-year-old son without a glass partition. The Cantonal Court's Appeals Chamber ruled that the Public Prosecutor's Office is competent to decide on the modalities of visits, including the use of a partition, because Article 235(2) of the Swiss Criminal Procedure Code mandates that the procedural authority (the Public Prosecutor's Office) must approve all contacts and determine if visits require supervision, thereby holding primary responsibility for defining the scope and conditions of contact with third parties. Therefore, the Appeals Chamber found the Public Prosecutor's Office's submission that it lacked jurisdiction to be unfounded, implicitly recognizing the suspect's ability to seek review of the matter against the prior refusal.

Legislator-Regeste

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Art. 235 StPO, Art. 235 Abs. 2-4 StPO, Art. 235 Abs. 2 StPO, Art. 235 Abs. 1 StPO, Art. 66 al. 1 LTF; Pre-trial Detainee's Unsupervised Visit Rights Challenged: The Cantonal Court's Appeals Chamber ruled that the Public Prosecutor's Office is competent to decide on the modalities of visits, including the use of a partition, because Article 235(2) of the Swiss Criminal Procedure Code mandates that the procedural authority (the Public Prosecutor's Office) must approve all contacts and determine if visits require supervision, thereby holding primary responsibility for defining the scope and conditions of contact with third parties. Therefore, the Appeals Chamber found the Public Prosecutor's Office's submission that it lacked jurisdiction to be unfounded, implicitly recognizing the suspect's ability to seek review of the matter against the prior refusal.

Schlagwörter

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Untersuchungshaft Verfahrensrechte sachliche Unzuständigkeit Strafprozessordnung Verwendungsrecht Kognitionsbefugnis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 235 Abs. 2 StPO

Cited to confirm that the procedural authority must approve contacts and determine if visits take place under supervision, thereby establishing the prosecutor's jurisdiction.

Art. 235 Abs. 1 StPO

Cited as a procedural consideration for the prosecutor when deciding on visit modalities, namely taking into account order and security in prison.

Art. 66 al. 1 LTF

Cited for the imposition of court costs.

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Volltext

BK 15 35

Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiberin Bohren

vom 8. Mai 2015

in der Strafsache gegen

A. amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X.

Beschuldigter/Beschwerdeführer

wegen Vergewaltigung, versuchter Vergewaltigung, Nötigung etc. / Verweigerung von Besuchen ohne Trennscheibe

Regeste Die Staatsanwaltschaft ist zuständig, über das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch, seinen dreijährigen Sohn in Untersuchungshaft ohne Trennscheibe empfangen zu können, zu entscheiden.

Redaktionelle Vorbemerkungen

A. befindet sich seit einem Jahr in Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft bewilligte begleitete Besuche seines dreijährigen Sohnes. A. beantragte bei der Staatsanwaltschaft, die Besuche seines Sohnes in einem Raum ohne Trennscheibe durchführen zu können. Dieser Antrag wurde vom verfahrensleitenden Staatsanwalt abgelehnt, wogegen A. Beschwerde erhob.

Auszug aus den Erwägungen:

[...]

2.

2.1 Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, da die Staatsanwaltschaft nicht dafür zuständig sei, über die Modalitäten der Besuchsrechtsausübung zu entscheiden.

Art. 235 StPO befasst sich mit dem Vollzug der Untersuchungshaft. Gemäss Abs. 5 dieser Bestimmung regeln die Kantone die Rechte und Pflichten der inhaftierten Personen, ihre Beschwerdemöglichkeiten, die Disziplinarmassnahmen sowie die Aufsicht über die Haftanstalten. Dazu verweist Art. 45 des Einführungsgesetztes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ; BSG 271.1) auf das Gesetz vom 25. Juni 2003 über den Strafund Massnahmenvollzug (SMVG; BSG 341.1). Dieses regelt indessen bloss die Untersuchungshaft im Allgemeinen. Gemäss Art. 235 Abs. 2-4 StPO ist jeweils die Verfahrensleitung zuständig, die Kontakte mit anderen Personen, die Post sowie den Verkehr mit dem Verteidiger zu bewilligen bzw. zu kontrollieren. Art. 235 Abs. 2 StPO besagt, dass die Kontakte zwischen der inhaftierten Person und anderen Personen der Bewilligung der Verfahrensleitung bedürfen und Besuche wenn nötig unter Aufsicht stattfinden. Damit ist die Staatsanwaltschaft zuständig, einzelne oder dauerhafte Besuchsbewilligungen zu erteilen und bestimmt, ob diese unter Aufsicht stattfinden oder nicht. Die Staatsanwaltschaft darf und muss als Hauptverantwortliche für den Beschuldigten den Umfang und die Modalitäten des Kontaktes mit Dritten insgesamt erlauben und definieren können (HUG/SCHEIDEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 235 N 7 mit Hinweis). Dazu gehört auch die Frage nach dem Einsatz einer Trennscheibe (HÄRRI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 235 N 40). Eine geteilte Zuständigkeit mit der Anstaltsleitung erscheint nicht sinnvoll. Bei ihrem Entscheid muss die Staatsanwaltschaft neben dem Haftzweck selbstverständlich auch die Ordnung und Sicherheit im Gefängnis berücksichtigen (Art. 235 Abs. 1 StPO), sich an den Vollzugsregeln des Gefängnisses orientieren und gegebenenfalls eine Stellungnahme der Anstaltsleitung einholen.

2.2 Damit erachtet die Beschwerdekammer die Staatsanwaltschaft als zuständig zum Entscheid über die vom Beschwerdeführer beantragten Besuche seines Sohnes ohne Trennscheibe. […]