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BK 2015 128 • OG BE BK 2015 128 KI-generiert

Costs Imposition for Denied Reinstatement of Missed Deadline in Traffic Violation Case

Geschäftsnummer BK 2015 128
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The applicant, having failed to attend a main hearing for simple traffic violation, requested the reinstatement of the missed deadline, which the first-instance court denied while imposing the costs of the reinstatement proceedings upon them. The appellate court upheld its consistent view that Article 417 of the Criminal Procedure Code does not provide a sufficient legal basis to impose procedural costs on a party whose request for *restitutio in integrum* is denied, as a timely request for reinstatement is considered a distinct remedy and not a "default" or "erroneous procedural act" stemming directly from the initial failure to appear, rendering the cost imposition unlawful due to the lack of clear statutory authority.

Legislator-Regeste

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Art. 417 StPO, Art. 66 al. 1 LTF; Costs Imposition for Denied Reinstatement of Missed Deadline in Traffic Violation Case: The appellate court upheld its consistent view that Article 417 of the Criminal Procedure Code does not provide a sufficient legal basis to impose procedural costs on a party whose request for *restitutio in integrum* is denied, as a timely request for reinstatement is considered a distinct remedy and not a "default" or "erroneous procedural act" stemming directly from the initial failure to appear, rendering the cost imposition unlawful due to the lack of clear statutory authority.

Schlagwörter

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Versäumung der gesetzlichen Frist Verletzung der Verkehrsregeln Verfahrenskosten Rechtsverzögerung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Strafprozessordnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 417 StPO

This provision was applied to confirm that it does not provide a sufficient legal basis to impose costs on the applicant when a request for reinstatement (Wiederherstellungsgesuch) is rejected.

Art. 66 al. 1 LTF

This article is cited implicitly as the court implicitly rules on costs by finding the imposition of costs by the lower court to be unlawful, thus not imposing costs on the appellant.

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Volltext

BK 15 128 Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiber Baloun

vom 13. Juli 2015

in der Strafsache

A.

Gesuchsteller/Beschwerdeführer

gegen

Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vertreten durch Staatsanwalt X.

Anklagebehörde

wegen einfacher Verkehrsregelverletzung / Abweisung Wiederherstellungsgesuch

Regeste Die Kammer hält an ihrer Auffassung fest, wonach bei der Abweisung eines Wiederherstellungsgesuchs Art. 417 StPO keine hinreichend klare gesetzliche Grundlage für die Kostenauferlage an die gesuchstellende Partei darstellt.

Redaktionelle Vorbemerkungen

A. verlangte die Wiederherstellung des verpassten Termins der Hauptverhandlung. Das erstinstanzliche Gericht wies dieses Gesuch ab und auferlegte A. die Kosten des Wiederherstellungsverfahrens.

Auszug aus den Erwägungen: [...]

4.

4.1 In der angefochtenen Verfügung auferlegte das Regionalgericht die Kosten des Wiederherstellungsverfahrens dem Beschwerdeführer, was als mitangefochten gilt und deshalb nachfolgend zu prüfen ist.

4.2 Nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammer kann Art. 417 StPO bei der Abweisung eines Wiederherstellungsgesuchs nicht als gesetzliche Grundlage für eine Kostenauflage an den Gesuchsteller dienen, weil ein (rechtzeitig eingereichtes) Wiederherstellungsgesuch weder eine Säumnis noch eine fehlerhafte Verfahrenshandlung darstellt (Beschlüsse der Beschwerdekammer BK 13 343 vom 4. November 2013 E. 3, BK 12

134 vom 11. Juli 2012 E. 3 und BK 13 87 vom 10. Juni 2013 E. 5).

4.3 Die Generalstaatsanwaltschaft bringt diesbezüglich unter Verweis auf diverse Lehrmeinungen vor, die Richtigkeit dieser Praxis müsse in Zweifel gezogen werden. Mit Ablehnung eines Wiederherstellungsgesuchs werde gleichzeitig festgestellt, dass die gesuchstellende Partei säumig gewesen sei, weshalb nicht einzusehen sei, weshalb die säumige Partei die von ihr verursachten Kosten nicht ebenfalls zu tragen haben. Es handle sich nicht um einen Reflexschaden, sondern lediglich um einen in der Kausalkette weiter entfernten Schaden, der dem Säumigen aber ebenfalls unmittelbar zuzurechnen sei.

Somit bilde Art. 417 StPO entgegen der Praxis der Beschwerdekammer eine genügende gesetzliche Grundlage für die Kostenauferlage im Falle einer abgelehnten Wiederherstellung, da das fehlerhafte, kostenverursachende Verhalten direkt auf den Gesuchsteller zurückgehe.

4.4 Der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft kann nicht gefolgt werden. Die Säumnis der gesuchstellenden Partei betrifft nur die verspätet vorgenommene Verfahrenshandlung (vorliegend den versäumten Verhandlungstermin), nicht jedoch das (rechtzeitig eingereichte) Wiederherstellungsgesuch. Bei diesem handelt es sich vielmehr um einen eigenständigen Rechtsbehelf, der bezüglich der Kostenfolgen selbständig zu beurteilen ist. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass dem Wiederherstellungsgesuch ursprünglich eine Säumnis zu Grunde liegt. Denn die Kosten des Wiederherstellungsverfahrens sind nicht eine unmittelbare Folge der Säumnis, sondern des von der betroffenen Person gestellten Wiederherstellungsgesuchs. So können etwa auch im Abwesenheitsverfahren (Art. 366 ff. StPO) der beschuldigten Person, deren Gesuch um neue Beurteilung abgewiesen wird, mangels gesetzlicher Grundlage keine Kosten auferlegt werden (MAURER, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2014, Art. 368 N 21). Die gegenteiligen Lehrmeinungen, auf welche die Generalstaatsanwaltschaft verweist (vgl. RIEDO, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2014, Art. 94 N 71), setzen sich mit diesen Überlegungen nicht auseinander und vermögen insofern nicht zu überzeugen.

Im Weiteren findet auch die zweite Variante von Art. 417 StPO vorliegend keine Anwendung, weil ein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf auch dann keine fehlerhafte Verfahrenshandlung darstellt, wenn diesem in der Sache selbst kein Erfolg beschieden ist.

Nach dem Gesagten ist an der Auffassung festzuhalten, wonach bei der Abweisung eines Wiederherstellungsgesuchs Art. 417 StPO keine hinreichend klare gesetzliche Grundlage für die Kostenauferlage an die gesuchstellende Partei darstellt. Soweit dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung die Kosten des Wiederherstellungsverfahrens auferlegt wurden, ist dies folglich rechtswidrig.

[…]