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BK 2014 45 • OG BE BK 2014 45 KI-generiert

Domestic Violence Appeal Regarding Duration of Substitute Measures Versus Pre-Trial Detention and Sentencing Limits

Geschäftsnummer BK 2014 45
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An individual accused of repeated domestic violence, including assault on his estranged wife and physical abuse of his children, challenged the extension of substitute measures (a contact ban) imposed after 102 days of pre-trial detention, arguing that the total duration of detention and substitute measures exceeded the 240-day sentence requested by the prosecution (the problem of *Überhaft* or over-detention). The court, in rejecting the appeal, clarified that substitute measures, by their nature, interfere less severely with personal rights than outright detention and, therefore, may generally last longer than pre-trial detention, provided the cumulative restriction does not approach the expected sentence. Furthermore, while substitute measures that restrict freedom can be credited against the final sentence, the crediting court—including the detention court—must consider the degree of restriction compared to full detention; in this case, the specific contact ban was deemed to have minimal restrictive effect, and even assuming a generous crediting rate (e.g., one-third), the total duration of the measures did not constitute an undue over-detention.

Legislator-Regeste

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Art. 212 Abs. 3 StPO, Art. 51 StGB, Art. 66 Abs. 1 LTF; Domestic Violence Appeal Regarding Duration of Substitute Measures Versus Pre-Trial Detention and Sentencing Limits: The court, in rejecting the appeal, clarified that substitute measures, by their nature, interfere less severely with personal rights than outright detention and, therefore, may generally last longer than pre-trial detention, provided the cumulative restriction does not approach the expected sentence. Furthermore, while substitute measures that restrict freedom can be credited against the final sentence, the crediting court—including the detention court—must consider the degree of restriction compared to full detention; in this case, the specific contact ban was deemed to have minimal restrictive effect, and even assuming a generous crediting rate (e.g., one-third), the total duration of the measures did not constitute an undue over-detention.

Schlagwörter

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Ersatzmassnahmen für Haft Häusliche Gewalt Strafzumessung Bewirkte Beschränkungen persönlicher Verkehr Disziplinarmassnahme Dauer von Ersatzmassnahmen (Leitentscheid) | ZMG Haft (393-c)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 51 StGB

Cited in support of the principle that liberty-restricting substitute measures can be credited against the sentence, like pre-trial detention.

Art. 212 Abs. 3 StPO

Cited as the legal basis for the prohibition of excessive detention duration relative to the expected sentence.

Art. 66 Abs. 1 LTF

Basis for allocating court costs because the appeal was dismissed.

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Volltext

BK 2014 45 Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiberin Beldi

vom 28. Februar 2014

in der Strafsache

A. amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X.

Beschuldigter/Beschwerdeführer

gegen

Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura - Seeland Beschwerdegegnerin

wegen Körperverletzung, Drohung, Nötigung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz etc. / Verlängerung der Ersatzmassnahmen

Regeste Ersatzmassnahmen greifen praktisch begriffsnotwendig weniger stark in die Rechte des Betroffenen ein als ein Freiheitsentzug. Sie dürfen daher regelmässig länger dauern als die Untersuchungshaft, nämlich solange, wie der Eingriff in die Rechte des Betroffenen seiner gesamten Schwere nach nicht in die Nähe einer zu erwartenden Freiheitsstrafe kommt. Bei der Bestimmung der anrechenbaren Dauer der Ersatzmassnahmen hat das Gericht, worunter auch das Haftgericht fällt, den Grad der Beschränkung der persönlichen Freiheit im Vergleich zum Freiheitsentzug bei Untersuchungshaft zu berücksichtigen.

Redaktionelle Vorbemerkungen Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, seine Kinder wiederholt geschlagen und seine von ihm getrennt lebende Ehefrau während einer Auseinandersetzung am Hals gepackt und gewürgt sowie wiederholt mit dem Tod bedroht zu haben. Eine erste polizeiliche Intervention fand im Frühling 2013 statt. Nachdem sich die Ehefrau im Juni 2013 aufgrund weiterer Drohungen erneut bei der Polizei gemeldet hatte, wurde eine Hausdurchsuchung am Domizil des Beschwerdeführers durchgeführt. Anlässlich dieser wurde eine Schrotflinte (ohne Munition) sichergestellt. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft versetzt. Nach 102 Tagen Untersuchungshaft erfolgte eine Entlassung unter Anordnung von Ersatzmassnahmen (Kontaktverbot). In der Anklageschrift beantragt die Staatsanwaltschaft u.a. eine (bedingte) Freiheitsstrafe von 240 Tagen.

Auszug aus den Erwägungen:

[...] 6.

6.1. Der Beschwerdeführer rügt auch insofern eine übermässige Haftdauer, als er davon ausgeht, es liege Überhaft vor. Die Ersatzmassnahmen seien unter Verweis auf den Entscheid der Beschwerdekammer vom 15. Oktober 2013 (BK 13 306) nur solange zulässig, wie die Untersuchungshaft selber. Die Staatsanwaltschaft habe in ihrer Anklageschrift vom 5. Februar 2014 eine Freiheitsstrafe von 240 Tagen beantragt. Die Festnahme sei am 14. Juni 2013 erfolgt, womit die Untersuchungshaft und die Ersatzmassnahmen am 15. Februar 2014 bereits eine Dauer von 240 Tagen erreicht hätten. Inwiefern die Ersatzmassnahmen an die Haftdauer anzurechnen sei, habe das urteilende Gericht zu entscheiden und nicht das Zwangsmassnahmengericht. Die Überhaftproblematik habe sich demzufolge spätestens im heutigen Zeitpunkt aktualisiert und vergrössere sich mit jedem zusätzlichen Tag.

6.2. Das Zwangsmassnahmengericht hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass das Gesetz im Rahmen der Überhaftproblematik lediglich Untersuchungsund Sicherheitshaft nenne, nicht hingegen Ersatzmassnahmen. Ersatzmassnahmen würden deutlich weniger in die Rechtsstellung des Beschuldigten eingreifen, als es bei Haft der Fall wäre. Die herrschende Lehre spreche sich zwar dafür aus, dass freiheitsbeschränkende Ersatzmassnahmen analog der Untersuchungshaft an die Haftdauer anzurechnen seien, aber nur unter Berücksichtigung des Grads der Beschränkung der persönlichen Freiheit im Vergleich zum Freiheitsentzug. Ob und wieweit eine Ersatzmassnahme anzurechnen sei, stehe im Ermessen des Gerichts. Das hier interessierende Kontaktverbot habe nur wenig freiheitsbeschränkende Wirkung, dies insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass kein zusätzliches Rayonverbot verhängt worden sei und dass es sich bei den Betroffenen um die getrennt lebende Ehefrau sowie die beiden fast erwachsenen Söhne handle. In Anlehnung an die bundesgerichtliche Praxis, wonach eine tägliche Meldepflicht bei der Polizei die persönliche Freiheit zu wenig einschränke, um bei der Untersuchungshaft angerechnet zu werden (Entscheid 6S.108/1999 vom 28. September 2000 E. 4c) und unter Berücksichtigung, dass es sich bei vorliegender Ersatzmassnahme nochmals um eine deutlich geringere Einschränkung der persönlichen Freiheit handle, habe die Anrechnung an die Haftdauer – sofern eine solche überhaupt angemessen erscheine – allenfalls zu einem sehr viel niedrigeren Anrechnungswert zu erfolgen, als dies bei Untersuchungshaft der Fall sei. Die Staatsanwaltschaft habe 240 Strafeinheiten beantragt, unter Anrechnung der bisher ausgestanden Untersuchungshaft von 102 Tagen. Vor diesem Hintergrund sei die Verlängerung der Ersatzmassnahmen weiterhin verhältnismässig.

6.3. Nach Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen Untersuchungsund Sicherheitshaft nicht länger als die zu erwartende Freiheitsstrafe dauern. Das Verbot der Überhaft ergibt sich aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und dessen Einhaltung ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des Einzelfalls zu prüfen. Die Haftdauer darf nicht in grosse Nähe der zu erwartenden Freiheitsstrafe rücken, um diese nicht zu präjudizieren (BGE 133 I 168

E. 4.1, 132 I 21 E. 4.1, je mit Hinweisen).

Im Entscheid BK 13 306 vom 15. Oktober 2013 hat die Beschwerdekammer dem Beschwerdeführer darin beigepflichtet, dass Ersatzmassnahmen nur solange zulässig sind, wie die Untersuchungshaft selber. Daran kann nicht festgehalten werden:

Ersatzmassnahmen greifen praktisch begriffsnotwendig weniger stark in die Rechte des Betroffenen ein als ein Freiheitsentzug. Sie dürfen deshalb regelmässig länger dauern als die Untersuchungshaft, nämlich solange, wie der Eingriff in die Rechte des Betroffenen seiner gesamten Schwere nach nicht in die Nähe einer zu erwartenden Freiheitsstrafe kommt. Freiheitsbeschränkende Ersatzmassnahmen können wie die ausgestandene Untersuchungshaft an die Strafe angerechnet werden (Art. 51 StGB;

HÄRRI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, Art. 237 N 52, auch zum Folgenden; METTLER/SPICHTIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 2013, Art. 51 N 26). Bei der Bestimmung der anrechenbaren Dauer der Ersatzmassnahmen hat das Gericht dabei den Grad der Beschränkung der persönlichen Freiheit im Vergleich zum Freiheitsentzug bei Untersuchungshaft zu berücksichtigen (Entscheid des Bundesgerichts 6B_396/2011 vom 10. Oktober 2011 E. 7.3; vgl. auch die Rechtsprechung betreffend Anrechnung von ambulanten Massnahmen auf die ursprünglich aufgeschobene und nachträglich vollziehbar erklärte Freiheitsstrafe, so z.B. BGE 122 IV 51

E. 3a, 121 IV 303 E. 4b). Von Bedeutung ist hierfür im Wesentlichen, mit welchem Zeitund Kostenaufwand die Massnahme für den Betroffenen verbunden war (METT- LER/SPICHTIN, a.a.O., Art. 51 N 26 und 39). Die Frage des anrechenbaren Werts stellt sich nicht erst im Rahmen des Hauptverfahrens, sondern bereits im Vorverfahren. Somit ist nicht zu beanstanden, dass das Haftgericht, ohne das Urteil in der Sache vorwegzunehmen, entsprechende Ausführungen gemacht hat.

Vor diesem Hintergrund schliesst sich die Kammer insofern der Vorinstanz an, wonach das hier interessierende Kontaktverbot nur wenig freiheitsbeschränkende Wirkung zeitigt. Bezüglich des Kontaktverbots zur getrennt lebenden Ehefrau drängt sich sogar die Frage auf, ob sich diesbezüglich überhaupt eine Anrechnung rechtfertigen lässt. Betreffend das Kontaktverbot zu den Kindern ist demgegenüber eine Anrechnung nicht von vornherein ausgeschlossen. Zwar wird der Beschwerdeführer bei dieser Ersatzmassnahme weder in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt noch ist diese zeitoder kostenintensiv, doch kann nicht ernsthaft bestritten werden, dass durch das Kontaktverbot zu seinen Kindern die Grundrechte des Beschwerdeführers spürbar eingeschränkt werden. Angesichts des Alters der Kinder (14 und 16 Jahre) und der Tatsache, dass die Herstellung des Kontakts auf Initiative der Kinder hin grundsätzlich möglich scheint, wird sich der Anrechnungswert indessen in einem niedrigen Bereich bewegen. Vergleichsfälle existieren soweit ersichtlich keine. Bekannt ist u.a., dass das Bundesgericht in einem Fall, in welchem der beschuldigten Person ein Ausreiseverbot verhängt worden war, einen Anrechnungswert von einem Drittel geschützt hat (Entscheid 6B_396/2011 vom

10. Oktober 2011 E. 7.4). Das Kantonsgericht Graubünden hielt in seinem Entscheid

vom 14. Februar 2012 (SK1 11 38) fest, dass im Fall einer wöchentlichen Meldepflicht eine Anrechnung von 10% als angemessen erscheint. Die Beschwerdekammer erachtet vorliegend einen Anrechnungswert im Rahmen der vorgenannten Entscheide als durchaus denkbar, wobei eine Anrechnung zu einem Drittel wohl an der Obergrenze liegen würde. Die Festlegung eines genauen Anrechnungswerts braucht im hier interessierenden Verfahren nicht vorgenommen zu werden. Zum einen soll dem Entscheid des Sachrichters nicht vorgegriffen werden, zum anderen läge selbst bei der Annahme eines Anrechnungswert zu einem Drittel weder heute noch im Zeitpunkt der Hauptverhandlung Überhaft vor. Gleiches gilt mit Blick auf die verlängerte Dauer von drei Monaten. Der angefochtene Entscheid ist demzufolge rechtens. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. [...]