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BK 2014 341 • OG BE BK 2014 341 KI-generiert

Victim's Right to Legal Aid in Assault Case Despite Accused's Alleged Lack of Culpability

Geschäftsnummer BK 2014 341
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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Following an alleged assault involving a broken beer glass, the public prosecutor, based on a forensic psychiatric report suggesting the accused's lack of criminal culpability, requested a protective measure instead of filing an indictment. Consequently, the regional court revoked the victim's (private claimant's) entitlement to uncompensated legal representation, arguing the civil claim for damages was futile because the lack of criminal culpability would likely lead to a lack of civil responsibility, making any award contingent on equity and the accused's poverty. The Appellate Chamber overturned this decision, reasoning that: (1) the question of criminal and civil culpability is a matter for the main proceedings, where the private claimant has the right to present their case and critique the expert opinion; (2) civil responsibility is not automatically precluded by a finding of criminal irresponsibility, as the civil law standard of fault is different and liability based on equity is possible; and (3) difficult collection prospects (due to the accused's poverty) are irrelevant to assessing the merits of the civil claim, especially as the accused might struggle to prove that their state of incapacity (partially due to acute alcohol intoxication) occurred without their fault. The court concluded the civil claim was not unpromising, thus the withdrawal of uncompensated legal representation was unlawful.

Legislator-Regeste

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Art. 374 Abs. 3 StPO, Art. 54 OR, Art. 54 Abs. 2 OR, Art. 53 Abs. 1 und 2 OR, Art. 66 Abs. 1 LTF; Victim's Right to Legal Aid in Assault Case Despite Accused's Alleged Lack of Culpability: Consequently, the regional court revoked the victim's (private claimant's) entitlement to uncompensated legal representation, arguing the civil claim for damages was futile because the lack of criminal culpability would likely lead to a lack of civil responsibility, making any award contingent on equity and the accused's poverty. The Appellate Chamber overturned this decision, reasoning that: (1) the question of criminal and civil culpability is a matter for the main proceedings, where the private claimant has the right to present their case and critique the expert opinion; (2) civil responsibility is not automatically precluded by a finding of criminal irresponsibility, as the civil law standard of fault is different and liability based on equity is possible; and (3) difficult collection prospects (due to the accused's poverty) are irrelevant to assessing the merits of the civil claim, especially as the accused might struggle to prove that their state of incapacity (partially due to acute alcohol intoxication) occurred without their fault. The court concluded the civil claim was not unpromising, thus the withdrawal of uncompensated legal representation was unlawful.

Schlagwörter

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Opferrechte Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege Zurechnungsfähigkeit zivilrechtlicher Schadenersatz Rechtsgutachten gesetzliche Vertretung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 54 Abs. 2 OR

The Tribunal referred to this provision regarding the liability of an incapacitated person for damage caused in that state.

Art. 53 Abs. 1 und 2 OR

The Tribunal mentioned this provision when discussing that the civil court is not bound by the criminal assessment regarding culpability.

Art. 54 OR

The Tribunal mentioned this provision regarding liability based on equity (Billigkeitshaftung).

Art. 374 Abs. 3 StPO

The Appellant's right to comment on the psychiatric assessment was invoked based on this provision.

Art. 66 Abs. 1 LTF

This provision governs the allocation of court costs, which is decided in the final order (implied by the dismissal of the appeal).

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Volltext

BK 2014 341 Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiberin Beldi

vom 28. Oktober 2014

in der Strafsache

A. amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X.

Beschuldigter

gegen

B. amtlich vertreten durch Fürsprecher Y.

Strafund Zivilkläger/Beschwerdeführer

und

Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura - Seeland Anklagebehörde

wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Sachbeschädigung / Entzug unentgeltliche Rechtspflege (Strafund Zivilkläger)

Regeste Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft nicht Anklage erhebt, sondern beim Gericht eine Massnahme nach Art. 59 ff. StGB beantragt, rechtfertigt nicht den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft wegen Aussichtslosigkeit der Zivilklage. Die allfällige Schuldunfähigkeit ist Prüfgegenstand der Hauptverhandlung und dazu kann sich die Privatklägerschaft äussern. Redaktionelle Vorbemerkungen Gegen A. wird ein Strafverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Sachbeschädigung geführt. Ihm wird vorgeworfen, B. mit einem zerschlagenen Bierglas mehrmals geschlagen und dabei im Gesicht verletzt zu haben. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland beantragte beim Regionalgericht Bern-Mittelland gestützt auf das forensischpsychiatrische Gutachten, welches von der Schuldunfähigkeit des Beschuldigten ausgeht, eine Massnahme nach Art. 59 ff. StGB. Mit Verfügung vom 16. September 2014 entzog das Regionalgericht B., welcher sich als Strafund Zivilkläger konstituiert hatte, die am 21. Oktober 2013 gewährte unentgeltliche Rechtspflege und widerrief das amtliche Mandat von Rechtsanwalt Y. Zur Begründung führte der zuständige Gerichtspräsident aus, dass die strafrechtliche Schuldunfähigkeit auch eine zivilrechtliche Schuldunfähigkeit nach sich ziehen würde. Eine Verurteilung des Beschuldigten zu Schadenersatz und/oder Genugtuung wäre somit nur aus Billigkeit möglich. Da der Beschuldigte jedoch weitgehend mittellos sei, müsse die Zivilklage von B. aus heutiger Sicht als aussichtslos bezeichnet werden.

Auszug aus den Erwägungen: […]

3.

3.1 Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen den Schluss des Gerichtspräsidenten, wonach die Zivilklage mit dem Hinweis auf die (angebliche) Schuldunfähigkeit des Beschuldigten als aussichtslos bezeichnet werden müsse. Zum einen könne die Frage der strafrechtlichen und – soweit damit zusammenhängend – der zivilrechtlichen Schuld(un)fähigkeit im aktuellen Verfahrensstadium noch nicht abschliessend geklärt werden, bilde sie doch

Gegenstand des Beweisverfahrens im Hauptverfahren. Die Staatsanwaltschaft habe denn auch die Einvernahme der Gutachterin anlässlich der Hauptverhandlung beantragt.

Gemäss Art. 374 Abs. 3 StPO habe er als Privatkläger Gelegenheit, sich zum Antrag der Staatsanwaltschaft sowie zu seiner Zivilklage zu äussern, weshalb er auch zur Schuldfrage Stellung nehmen dürfe. Auch wenn das Regionalgericht betone, es gehe nicht darum, ihm seine prozessualen Rechte als Privatkläger einzuschränken, habe der Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege eben gerade dies zur Folge. Weder erlaube es seine finanzielle Situation, seinen Rechtsbeistand auf privater Basis zu mandatieren, noch sei er in der Lage, anlässlich der Hauptverhandlung, an welcher die Staatsanwaltschaft persönlich vertreten sei und die Gutachterin befragt werden soll, seine Rechte selber wahrzunehmen und sich adäquat zur Schuldfrage bzw. zum umfangreichen forensischpsychiatrischen Gutachten zu äussern. Zum anderen führe selbst eine anlässlich der Hauptverhandlung gewonnene strafrechtliche Schuldunfähigkeit des Beschuldigten nicht zwingend zu einer Verneinung der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit. Art. 53 Abs. 1 und 2 OR sähen vor, dass der Richter nicht an die Bestimmungen über die strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit gebunden und insbesondere die strafrechtliche Erkenntnis mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld für den Zivilrichter nicht verbindlich sei, zumal der Verschuldensbegriff im Zivilrecht nicht identisch mit jenem im Strafrecht sei. Schliesslich sei selbst bei Verneinung einer zivilrechtlichen Verantwortung eine Billigkeitshaftung gemäss Art. 54 OR nicht ausgeschlossen. Auch wenn die finanziellen Verhältnisse des Täters in der Praxis bei der Beurteilung der Billigkeitshaftung mitberücksichtigt würden, seien Inkassoschwierigkeiten im Zusammenhang mit der Beurteilung der Aussichten einer Zivilklage unbeachtlich.

3.2 Die Beschwerdekammer schliesst sich der zutreffenden Argumentation des Beschwerdeführers an. Nach dem forensisch-psychiatrischen Gutachten hat neben der psychotischen Störung eine akute Alkoholintoxikation zur Tatzeit zur Schuldunfähigkeit geführt.

Nach Art. 54 Abs. 2 OR haftet der Urteilsunfähige für in diesem Zustand angerichteten Schaden, wenn er nicht nachweist, dass dieser Zustand ohne sein Verschulden eingetreten ist. Diesen Entlastungsbeweis zu führen, dürfte dem Beschuldigten schwerfallen. Im Ergebnis ist die Zivilklage des Beschwerdeführers nicht aussichtslos. Der Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege und der Widerruf der amtlichen Vertretung erweist sich demzufolge als rechtswidrig. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben.

[…]