Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BK 2013 330 • OG BE BK 2013 330 KI-generiert

Accused's Reliance on Actual Postal Receipt Date Over Deemed Delivery for Objection Deadline

Geschäftsnummer BK 2013 330
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns a criminally accused individual, unrepresented by counsel, who filed an objection to a penalty order after the statutory seven-day deemed delivery fiction period had lapsed, arguing his reliance on an extended postal pick-up deadline. Although a recipient’s retention order generally does not affect the seven-day deemed delivery fiction (calculating the delivery date as the seventh day after the first unsuccessful attempt, June 24, 2013, despite the attempt being made on June 17, 2013), the court reasoned that an unrepresented party should not be expected to know the difference between the end of the extended postal pick-up period (which allowed the actual delivery on July 9, 2013) and the end of the legal deadline for the deemed delivery. Applying the principle of good faith, the court ruled that the accused should not suffer a disadvantage due to this divergence, and therefore the relevant date for calculating the legal deadline for the objection must be the date of actual receipt (July 9, 2013), rendering the objection filed the next day (July 10, 2013) as timely.

Legislator-Regeste

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Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO; Accused's Reliance on Actual Postal Receipt Date Over Deemed Delivery for Objection Deadline: Although a recipient’s retention order generally does not affect the seven-day deemed delivery fiction (calculating the delivery date as the seventh day after the first unsuccessful attempt, June 24, 2013, despite the attempt being made on June 17, 2013), the court reasoned that an unrepresented party should not be expected to know the difference between the end of the extended postal pick-up period (which allowed the actual delivery on July 9, 2013) and the end of the legal deadline for the deemed delivery. Applying the principle of good faith, the court ruled that the accused should not suffer a disadvantage due to this divergence, and therefore the relevant date for calculating the legal deadline for the objection must be the date of actual receipt (July 9, 2013), rendering the objection filed the next day (July 10, 2013) as timely.

Schlagwörter

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gesetzliche Frist Gültigkeit der Postzustellung ungerechtfertigte Verzögerung der Strafverfolgung Einreichungsdatum Dauer der Zuwiderhandlung longa manu traditio

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO

Cited as the general legal fiction for service of registered mail, against which the decision ultimately rules based on case law regarding self-represented parties.

Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO

Cited again in the final warning to the appellant regarding the standard legal rule for service.

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Volltext

BK 2013 330 Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen Oberrichter Stucki (Präsident i.V.), Oberrichter Trenkel, Oberrichterin Apolloni Gerichtsschreiber Baloun

vom 17. Januar 2014

in der Strafsache gegen

A.

Beschuldigter/Beschwerdeführer

B. und C.

Strafund Zivilkläger

Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vertreten durch Staatsanwältin X.

Anklagebehörde

wegen Sachentziehung, Verleumdung etc. / verspätete Einsprache / Wiederherstellungsgesuch

Regeste Ein Rückbehalteauftrag des Empfängers lässt die Anwendbarkeit der Zustellfiktion grundsätzlich unberührt. Jedoch kann von einer anwaltlich nicht vertretenen Person nicht verlangt werden, die Unterscheidung zwischen dem Ende der postalischen Abholfrist und dem Ende der Legalfrist betreffend Zustellfiktion zu kennen. Vorliegend musste der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer nach Treu und Glauben nicht damit rechnen, dass trotz der von der Post verlängerten Abholfrist die Sendung bereits am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch als zugestellt gilt. Aus dem Auseinanderklaffen des Datums der Zustellfiktion und der tatsächlichen Zustellung darf ihm somit kein Nachteil erwachsen. Für die Frage der Zustellung ist deshalb auf den Tag abzustellen, an welchem der Beschwerdeführer den Strafbefehl tatsächlich erhalten hat. Auszug aus den Erwägungen:

[...]

3. Sachverhaltsmässig ist unbestritten, dass der Strafbefehl dem Beschwerdeführer von der Post am 17. Juni 2013 zur Abholung gemeldet wurde. Der Beschwerdeführer verlängerte am 21. Juni 2013 die Abholfrist [...]. Am 9. Juli 2013 wurde ihm der Strafbefehl schliesslich zugestellt. Am darauffolgenden Tag erhob er Einsprache gegen den Strafbefehl.

4.

4.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung erwogen, gemäss der gesetzlichen Zustellfiktion (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO) gelte die Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden sei, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als rechtsgültig erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung habe rechnen müssen. Diese Regel sei gemäss BGE 134 V 49 E. 3 f. auch bei einem Postrückbehalteauftrag analog anzuwenden. Folglich gelte der Strafbefehl als am 24.

Juni 2013 zugestellt. Die Einsprachefrist habe somit am 4. Juli 2013 geendet, so dass die der Post am 10. Juli 2013 übergebene Einsprache verspätet erfolgt sei.

4.2 Der Vorinstanz ist insofern zuzustimmen, als gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Rückbehalteauftrag des Empfängers die Anwendbarkeit der Zustellfiktion unberührt lässt (BGE 134 V 49 E. 4). Mit anderen Worten hat die Frage, wie lange eine Sendung bei der Post abgeholt werden kann, grundsätzlich keinen Einfluss auf den Zeitpunkt des Eintritts der gesetzlichen Zustellfiktion (Urteil des Bundesgerichts 5A_211/2012 vom 25. Juni 2012 E. 1.3; 8C_655/2012 vom 22. November 2012 E. 3.3).

Das Bundesgericht hielt jedoch ebenfalls fest, dass von einem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer nicht verlangt werden kann, die Unterscheidung zwischen dem Ende der postalischen Abholfrist und dem Ende der Legalfrist betreffend Zustellfiktion zu kennen. Unter Vertrauensgesichtspunkten darf daher einem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer aus dem Auseinanderklaffen des Datums der Zustellfiktion und des letzten Tages der postalischen Abholfrist kein Nachteil erwachsen (Urteil des Bundesgerichts 5A_211/2012 vom 25. Juni 2012 E. 1.3; 8C_655/2012 vom 22. November 2012

E. 3.3).

Der Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten. Er musste nach Treu und Glauben nicht damit rechnen, dass trotz der von der Post verlängerten Abholfrist die Sendung bereits am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch als zugestellt gilt. Aus dem Auseinanderklaffen des Datums der Zustellfiktion und der tatsächlichen Zustellung darf ihm somit nach der hievor wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesgerichts kein Nachteil erwachsen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist deshalb unter den gegebenen Umständen für die Frage der Zustellung auf den Tag abzustellen, an welchem der Beschwerdeführer den Strafbefehl tatsächlich erhalten hat (9. Juli 2013). Die am 10. Juli 2013 der Post übergebene Einsprache erfolgte somit fristgerecht.

4.3 [...]

4.4 Diesen Ausführungen folgend ging die Vorinstanz zu Unrecht davon aus, dass die Einsprache gegen den Strafbefehl verspätet erfolgte. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Verfügung des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 19. September 2013 ist aufzuheben. Das Regionalgericht ist anzuweisen, das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer fortzuführen.

Der Beschwerdeführer wird jedoch darauf hingewiesen, dass eine Sendung am siebten Tag, nachdem sie zur Abholung gemeldet wurde, als zugestellt gilt, und zwar unabhängig davon, ob die Sendung erst später in Empfang genommen wird (vgl. Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Dieses Wissen wird dem Beschwerdeführer zukünftig anzurechnen sein, d.h. er wird sich nicht mehr darauf berufen können, dass er nicht wissen konnte, dass trotz der von der Post verlängerten Abholfrist die Sendung bereits am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch als zugestellt gilt.

[…]