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BK 2013 192 • OG BE BK 2013 192 KI-generiert

Defendant's Non-Appearance After Active Participation Does Not Trigger Statutory Withdrawal of Objection

Geschäftsnummer BK 2013 192
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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A defendant filed a timely objection against a penal order, personally attended the first hearing of the main proceedings, and submitted a request for recusal against the presiding judge, thereby clearly demonstrating an interest in the continuation of the proceedings. The court considered whether the statutory fiction of withdrawal, prescribed in Art. 356 para. 4 of the Code of Criminal Procedure (CCP) for unexcused absence, was applicable when the defendant failed to appear at the second hearing. The court reasoned that this fiction, being an exception to the constitutional right to a judicial review, must be interpreted narrowly. Given the defendant's active participation and filing of a recusal motion at the initial hearing, it could not be concluded, based on the principle of good faith, that they had lost interest in the proceedings. Therefore, the court held that the prerequisite for applying the withdrawal fiction was not met, and the lower instance erred in deeming the objection as withdrawn.

Legislator-Regeste

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Art. 356 Abs. 4 StPO, Art. 29a BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 66 Abs. 1 BGG; Defendant's Non-Appearance After Active Participation Does Not Trigger Statutory Withdrawal of Objection: 356 para. 4 of the Code of Criminal Procedure (CCP) for unexcused absence, was applicable when the defendant failed to appear at the second hearing. The court reasoned that this fiction, being an exception to the constitutional right to a judicial review, must be interpreted narrowly. Given the defendant's active participation and filing of a recusal motion at the initial hearing, it could not be concluded, based on the principle of good faith, that they had lost interest in the proceedings. Therefore, the court held that the prerequisite for applying the withdrawal fiction was not met, and the lower instance erred in deeming the objection as withdrawn.

Schlagwörter

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Ausstandsbegehren Beteiligung am Verfahren Rückzugsfiktion Strafprozessordnung Normenkontrolle Ausschluss eines Zeugen Rückzugsfiktion (Leitentscheid) | Andere Verfügungen Gericht (393-b)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 356 Abs. 4 StPO

The decision concludes that the lower court wrongly applied the fictional withdrawal of appeal stipulated in this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

This article is cited for the imposition of court costs.

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Volltext

BK 2013 192

Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen

Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Aebi Gerichtsschreiber Baloun

vom 20. August 2013

in der Strafsache gegen

A.

Beschuldigte/Beschwerdeführerin

Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura - Seeland vertreten durch Staatsanwalt X.

Anklagebehörde

wegen Drohung / Rückzug Einsprache

Regeste Die in Art. 356 Abs. 4 StPO stipulierte Rückzugsfiktion kann nur zum Tragen kommen, wenn aus dem unentschuldigten Fernbleiben nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auf ein Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens geschlossen werden kann. Die Beschwerdeführerin erhob gegen den Strafbefehl fristgerecht Einsprache. Sie erschien persönlich am ersten Termin der Hauptverhandlung und stellte an dieser ein Ausstandsgesuch gegen die vorsitzende Gerichtspräsidentin. Damit hatte sie ihr Interesse am Fortgang des Verfahrens ausreichend kundgetan. Die Rückzugsfiktion war – trotz Nichterscheinens der Beschwerdeführerin am zweiten Termin der Hauptverhandlung – nicht anwendbar.

Auszug aus den Erwägungen: [...] 4.

4.1 Das Strafbefehlsverfahren ist mit der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) bzw. dem konventionsrechtlichen Anspruch auf Zugang zu einem Gericht mit voller Überprüfungskompetenz (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) vereinbar, weil es letztlich vom Willen des Betroffenen abhängt, ob er den Strafbefehl akzeptiert oder mit blosser Einsprache von dem ihm zustehenden Recht auf gerichtliche Beurteilung Gebrauch machen will. Die Rechtsstaatlichkeit des Strafbefehlsverfahrens lässt sich nur damit begründen, dass auf Einsprache hin ein Gericht mit voller Kognition und unter Beachtung der für das

Strafverfahren geltenden Mindestrechte über den erhobenen Vorwurf entscheidet (Urteil des Bundesgerichts 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013 E. 3.1).

4.2 Die Einsprache erhebende Person trifft im Einspracheverfahren jedoch eine Mitwirkungspflicht. Bleibt sie der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO als zurückgezogen.

Im Gegensatz zum ordentlichen Verfahren führt das unentschuldigte Fernbleiben an der Hauptverhandlung im Einspracheverfahren somit zu einem vollständigen Rechtsverlust (Urteil des Bundesgerichts 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013 E. 3.3; vgl. auch RIKLIN, in:

Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2011, Art. 355 N 2, der dies als „Ausdruck einer sachlich ungerechtfertigten Benachteiligung“ bezeichnet). Eine gerichtliche Beurteilung der im summarischen Strafbefehlsverfahren erhobenen Vorwürfe findet nicht mehr statt. Die in Art. 356 Abs. 4 StPO stipulierte Rückzugsfiktion stellt damit eine Ausnahme vom verfassungsund konventionsrechtlich garantierten Anspruch auf gerichtliche Beurteilung dar. Diese Bestimmung ist daher – unter Beachtung der verfassungsund konventionsrechtlichen Vorgaben – eng auszulegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die gesetzliche Rückzugsfiktion deshalb nur zum Tragen kommen, wenn aus dem unentschuldigten Fernbleiben nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auf ein Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens geschlossen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013

E. 4.5.4).

4.3 Die Beschwerdeführerin hat vorliegend gegen den Strafbefehl fristgerecht Einsprache erhoben. Sie erschien persönlich an der Hauptverhandlung vom 21. März 2013 und stellte an dieser ein Ausstandsgesuch gegen die vorsitzende Gerichtspräsidentin. Damit hat sie ihr Interesse am Fortgang des Verfahrens ausreichend kundgetan. Bei dieser Sachlage kann allein aus dem Umstand, dass sie am zweiten Termin der Hauptverhandlung nicht erschienen ist, nicht darauf geschlossen werden, dass sie auf ihren Anspruch auf gerichtliche Beurteilung (konkludent) verzichtet hat. Die Vorinstanz hat die Rückzugsfiktion von Art. 356 Abs. 4 StPO somit zu Unrecht angewendet.

[...]