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BK 2012 361 • OG BE BK 2012 361 KI-generiert

Matter of Continued Competence for Detention Appeal After Jurisdictional Transfer

Geschäftsnummer BK 2012 361
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerns a suspect arrested in Canton Bern for multiple thefts, whose pre-trial detention was extended by the Bernese Compulsory Measures Court, and who appealed this decision to the Bernese Appellate Chamber for Criminal Matters, despite the criminal proceedings being subsequently transferred to Canton Valais due to a change in jurisdictional authority during the appeal process. The Appellate Chamber of Canton Bern asserted its continued competence to adjudicate the detention appeal, arguing that transferring the pending appeal to the newly competent canton would force Valais authorities to rule on an out-of-canton decision, which would be neither reasonable nor practical for the authorities or the detained person; thus, to ensure procedural efficiency and uphold the principle of acceleration critical in detention matters, the already engaged Bernese appellate authority must rule on the appeal in its entirety during this transitional phase.

Legislator-Regeste

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Art. 222 i.V.m, Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO; Matter of Continued Competence for Detention Appeal After Jurisdictional Transfer: The Appellate Chamber of Canton Bern asserted its continued competence to adjudicate the detention appeal, arguing that transferring the pending appeal to the newly competent canton would force Valais authorities to rule on an out-of-canton decision, which would be neither reasonable nor practical for the authorities or the detained person; thus, to ensure procedural efficiency and uphold the principle of acceleration critical in detention matters, the already engaged Bernese appellate authority must rule on the appeal in its entirety during this transitional phase.

Schlagwörter

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Überstellungshaft Zuständigkeitsfragen Kompetenzübertragung Verfahrensgrundsatz Übergangsmaßnahmen Asylzuständigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO

Cited as part of the legal basis allowing the appeal against the detention extension order.

Art. 382 Abs. 1 StPO

Cited to establish the appellant's standing (legitimation) to file the appeal.

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Volltext

BK 2012 361

Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen

Oberrichter Stucki (Präsident i.V.), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Zihlmann Gerichtsschreiberin Beldi

vom 18. Januar 2013

in der Strafsache

A. amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X.

Beschuldigter/Beschwerdeführer

wegen mehrfachen gewerbsund bandenmässiger Diebstahls / Haftverlängerung / Zuständigkeit

Regeste Ungeachtet des Wechsels der örtlichen Zuständigkeit für die Strafverfolgung vom Kanton Bern in den Kanton Wallis während Rechtshängigkeit des Haftbeschwerdeverfahrens verbleibt die Zuständigkeit zur Beurteilung der Haftbeschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Dies ist für die Verfahrensbeteiligten nicht nur zumutbar, sondern entspricht auch dem in Haftverfahren besonders zu berücksichtigenden Beschleunigungsgrundsatz.

Redaktionelle Vorbemerkungen: Gegen A. wird wegen Diebstahls, evtl. mehrfach, evtl. gewerbsund bandenmässig begangen, ermittelt. Im August 2012 wurde er zusammen mit B. von der Kantonspolizei Bern angehalten. Der von ihnen mitgeführte Laptop wurde einem gleichentags in Spiez verübten Einbruchdiebstahl zugeordnet. A. und B. wurden daraufhin in Untersuchungshaft versetzt. Im Verlauf der Strafuntersuchung wurden A. und B. weitere Einbruchdiebstähle im Kanton Bern und Kanton Freiburg vorgeworfen; B. wurden ausserdem Delikte im Kanton Wallis zugeordnet. Auf Antrag der zuständigen Staatsanwältin verlängerte das Zwangsmassnahmengericht aufgrund des hängigen Gerichtsstandsverfahrens zwischen dem Kanton Bern und dem Kanton Wallis am 19. Dezember 2012 die Untersuchungshaft von A. bis 31. Januar 2013. Gegen diesen Entscheid erhob A. Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Im Lauf des Schriftenwechsels führte die Generalstaatsanwaltschaft aus, dass der Kanton Wallis nun das Verfahren gegen A. und B. übernommen habe.

Auszug aus den Erwägungen:

1. [...]

2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Der Beschuldigte ist durch den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts, mit welchem die Haft bis 31. Januar 2013 verlängert worden ist, unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und demzufolge zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Fraglich und von der Generalstaatsanwaltschaft bestritten ist die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern für die Beurteilung der Haftbeschwerde, da das Strafverfahren während Rechtshängigkeit des Beschwerdeverfahrens vom Kanton Wallis übernommen worden ist. Entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft erachtet sich die Beschwerdekammer des Kantons Bern indessen als während dieser Übergangsphase zuständige Behörde. Dies mit folgender Begründung:

Fest steht, dass seit Abtretung des Verfahrens an den Kanton Wallis vom 9. /14. Januar 2013 nicht mehr die bernischen Strafverfolgungsbehörden zur Weiterverfolgung der Strafuntersuchung gegen A. und B. zuständig sind. Welche Konsequenz dies für die hängige Haftbeschwerde hat, kann weder dem Gesetz noch den Materialien entnommen werden. Vorweg verlangt aber die Rechtsweggarantie, dass der Beschuldigte den angefochtenen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts gerichtlich überprüfen lassen kann. Würde das hier interessierende Haftverfahren in seiner Gesamtheit dem neu zuständigen Kanton überwiesen, hiesse dies zum einen, dass die Walliser Behörden über die Rechtmässigkeit eines ausserkantonalen gerichtlichen Entscheids befinden müssten. Zum anderen wäre ein Abtreten des hängigen Beschwerdeverfahrens an eine Rechtsmittelinstanz eines anderen Kantons – sowohl für die Behörden des neu zuständigen Kantons als auch für die betroffene inhaftierte Person – weder zumutbar noch praktikabel. Dass die bernische Rechtsmittelbehörde die Haftbeschwerde lediglich für den Zeitraum beurteilt, in welchem der Kanton Bern mangels anderslautendem Gerichtsstandsentscheid für das Strafverfahren zuständig gewesen ist (d.h. für den Zeitraum vom 10. Dezember 2012 bis 14. Januar 2013), ist grundsätzlich möglich, aber widerspräche ebenfalls den Interessen der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis. Letztere wäre gehalten, nach Übernahme des Strafverfahrens unverzüglich ein Haftverfahren einzuleiten. Sachgerecht ist vorliegend lediglich, dass in dieser sogenannten Übergangsphase die bereits mit der Haftbeschwerde befasste bernische Rechtsmittelbehörde die Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts, mit welchem die Haft bis

31. Januar 2013 verlängert worden ist, in seiner Gesamtheit beurteilt. Dies ist für die Verfahrensbeteiligten nicht nur zumutbar, sondern entspricht auch dem in Haftverfahren besonders zu berücksichtigenden Beschleunigungsgrundsatz. Dieses Vorgehen hat zur Folge, dass die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, welche die Interessen der Staatsanwaltschaft vertritt, für diese kurze Übergangsphase nun auch diejenige des neu zuständigen Kantons vertritt und gegebenenfalls mit deren Absprache handelt. Immerhin handelt es sich um ein und dasselbe Strafverfahren. Im Fall einer Gutheissung der Beschwerde bleibt es der neu zuständigen Staatsanwaltschaft unbenommen, die beschuldigte Person in Haft zu versetzen und ein Haftverfahren einzuleiten bzw. ihn im Fall einer Abweisung der Beschwerde freizulassen. Die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern ist demzufolge zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Auf die formund fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

[...]