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BK 2012 226 • OG BE BK 2012 226 KI-generiert

Appellant Liable for Costs After False Testimony Claim Dismissed

Geschäftsnummer BK 2012 226
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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In a criminal case concerning an allegation of false testimony, the initial suspicion regarding a statement made during an employment court hearing—claiming the complainant was found dressed only in underwear and a T-shirt in a resident's bathroom—could not be substantiated, leading the prosecutor to correctly discontinue the proceedings due to the high probability of acquittal. The appellate chamber ruled that the private complainant, as the losing party in the appeal proceedings, must bear the procedural costs and reimburse the defendant's legal defense costs, regardless of whether the alleged crime was a private or public offense and irrespective of whether the defendant explicitly requested it, following the principle that the criminal authority must examine the defendant's compensation claim *ex officio* under Art. 432 para. 2 of the Swiss Criminal Procedure Code (StPO).

Legislator-Regeste

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Art. 432 Abs. 2 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 429 Abs. 2 StPO, Art. 430 StPO, Art. 432 StPO, Art. 433 Abs. 2 StPO; Appellant Liable for Costs After False Testimony Claim Dismissed: The appellate chamber ruled that the private complainant, as the losing party in the appeal proceedings, must bear the procedural costs and reimburse the defendant's legal defense costs, regardless of whether the alleged crime was a private or public offense and irrespective of whether the defendant explicitly requested it, following the principle that the criminal authority must examine the defendant's compensation claim *ex officio* under Art. 432 para. 2 of the Swiss Criminal Procedure Code (StPO).

Schlagwörter

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falsche Beweisaussage der Partei Klageschrift Verfahrenskosten strafbare Handlung Einstellung des Betrugsverfahrens unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited because the losing party (the plaintiff/appellant) must bear the costs of the proceedings.

Art. 432 Abs. 2 StPO

Cited as the basis for obligating the private plaintiff to compensate the defense costs of the accused.

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Volltext

BK 2012 226

Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen

Oberrichter Stucki (Präsident i.V.), Oberrichterin Schnell, Oberrichter Trenkel Gerichtsschreiberin Beldi

vom 11. Februar 2013

in der Strafsache

A. verteidigt durch Fürsprecherin X.

Beschuldigte

B. vertreten durch Rechtsanwalt Y.

Strafund Zivilkläger/Beschwerdeführer wegen falschen Zeugnisses / Einstellung des Verfahrens

Regeste Die im Rechtsmittelverfahren unterliegende Privatklägerschaft kann – unabhängig von der rechtlichen Qualifikation der fraglichen Tatbestände als Antragsoder Offizialdelikte – gestützt auf Art. 432 Abs. 2 StPO zur Bezahlung der Verteidigungskosten der beschuldigten Person verpflichtet werden. Eines ausdrücklichen Antrags der beschuldigten Person bedarf es nicht, unabhängig davon, ob sie anwaltlich vertreten ist oder nicht.

Redaktionelle Vorbemerkung Der Privatkläger warf der Beschuldigten vor, sie habe anlässlich einer Verhandlung vor Arbeitsgericht ausgesagt, ihn nur mit Unterhose und T-Shirt bekleidet im Badezimmer einer Bewohnerin der Seniorenresidenz „Z.“ angetroffen zu haben. Der Anfangsverdacht des falschen Zeugnisses liess sich während der Strafuntersuchung nicht erhärten. Aufgrund der Gesamtumstände war mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen, weshalb die Staatsanwaltschaft zu Recht eine Einstellung des Verfahrens verfügt hat.

Auszug aus den Erwägungen:

[...]

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausserdem rechtfertigt es sich, ihn zum Ersatz der Verteidigungskosten der Beschuldigten zu verpflichten. Das Bundesgericht hat jüngst entschieden, dass die Privatklägerschaft, welche alleine bzw. ausschliesslich das Rechtsmittelverfahren veranlasst hat, zum Ersatz der Verteidigungskosten verpflichtet werden kann, sofern es die Sachlage rechtfertige; dies gilt uneingeschränkt, d.h. bei Antragsund Offizialdelikten (vgl. den zur Publikation bestimmten Entscheid des Bundesgerichts 6B_802/2011 vom 8. November 2012; ferner 6B_93/2012 vom

26. September 2012). Dass die Beschuldigte keinen solchen Antrag gestellt hat, schadet ihr nicht. Anders als die frühere Praxis der Anklagekammer zum bernischen Strafverfahren verlangt die StPO nicht, dass die beschuldigte Person die Bezahlung einer Entschädigung durch den Privatkläger ausdrücklich beantragt. Die Strafbehörde prüft den Anspruch der beschuldigten Person auf Entschädigung von Amtes wegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Fehlt ein Antrag, ist die beschuldigte Person, sofern die Entschädigung nicht ohnehin verweigert werden kann (Art. 430 StPO), aufzufordern, zur Entschädigungsfrage Stellung zu nehmen bzw. einen Antrag zu stellen. Dies – im Gegensatz zu den Ausführungen in BK 12 79 vom 13. Juni 2012 – unabhängig davon, ob die beschuldigte Person anwaltlich vertreten ist oder nicht (Entscheid des Bundesgerichts 6B_472/2012 vom 13. November 2012; ferner auch die Materialien [Art. 492, 499 und

502 Abs. 1 VE StPO und Begleitbericht zum VE StPO S. 282 f. und 290 f.]). Auf einen (u.U. konkludenten) Verzicht kann erst nach entsprechender behördlicher Aufforderung geschlossen werden. Aus dieser behördlichen Aufgabe ist konsequenterweise zu schliessen, dass die Strafbehörde ebenfalls den Anspruch der beschuldigten Person gegenüber der Privatklägerschaft im Sinn von Art. 432 StPO von Amtes wegen zu prüfen hat. Dies drängt sich umso mehr auf, als Art. 432 Abs. 2 StPO als „kann“-Vorschrift normiert worden ist. Gestützt auf den Wortlaut vorgenannter Bestimmung liegt es im Ermessen der Strafbehörde, ob die Privatklägerschaft zur Bezahlung einer Entschädigung an die beschuldigte Person verpflichtet wird. Vor diesem Hintergrund kann nicht von der beschuldigten Person verlangt werden, dass sie einen ausdrücklichen Antrag stellt, andernfalls auf einen Verzicht geschlossen würde. Ferner geht auch aus dem jeweiligen Wortlaut der für die beschuldigte Person einerseits und für die Privatklägerschaft andererseits geltenden Bestimmungen betreffend „Erhältlich-Machen“ der Entschädigungen hervor, dass eine unterschiedliche Behandlung von beschuldigten Person und Privatklägerschaft vom Gesetzgeber beabsichtigt ist. Anders als bei der beschuldigten Person (Art. 432 StPO) wird von der Privatklägerschaft in Art. 433 Abs. 2 StPO ausdrücklich – und im Gegensatz zu den Bestimmungen des VE StPO (Art. 492 und 502 Abs. 2 VE StPO) – verlangt, dass sie die Entschädigung beantragt.

Die Beschwerdekammer erachtet einen Betrag von Fr. 1'200.00 für die Ausübung der Verteidigungsrechte als angemessen. Die Privatklägerschaft wird verpflichtet, der Beschuldigten diesen Betrag zu ersetzen.

[...]