Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BK 2011 59 • OG BE BK 2011 59 KI-generiert

Lack of Evidentiary Documentation for Detention Extension

Geschäftsnummer BK 2011 59
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A suspect appealed the extension of pre-trial detention for theft, arguing that the court failed to adequately justify the urgent suspicion required for detention extension. The court's decision was based on references to incriminating DNA profiles and statements from co-suspects, but the essential evidence—the DNA reports or the co-suspects' statements—was not actually included in the detention file submitted to the compulsory measures court. The appellate court ruled that merely referencing incriminating facts that are not present in the file, even if they were presented to the accused during questioning and their existence is not doubted, is insufficient to substantiate the urgent suspicion justifying extended detention. Consequently, the court annulled the decision on the detention extension and remitted the case to the lower court for a new assessment, emphasizing that all essential factual evidence supporting or opposing detention must be submitted and documented in the detention file, increasingly so with the duration of pre-trial detention.

Legislator-Regeste

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Art. 224 Abs. 2 StPO, Art. 226 StPO, Art. 225 Abs. 2 StPO, Art. 224 StPO, Art. 225 StPO, Art. 227 StPO; Lack of Evidentiary Documentation for Detention Extension: The court's decision was based on references to incriminating DNA profiles and statements from co-suspects, but the essential evidence—the DNA reports or the co-suspects' statements—was not actually included in the detention file submitted to the compulsory measures court. The appellate court ruled that merely referencing incriminating facts that are not present in the file, even if they were presented to the accused during questioning and their existence is not doubted, is insufficient to substantiate the urgent suspicion justifying extended detention. Consequently, the court annulled the decision on the detention extension and remitted the case to the lower court for a new assessment, emphasizing that all essential factual evidence supporting or opposing detention must be submitted and documented in the detention file, increasingly so with the duration of pre-trial detention.

Schlagwörter

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Verlängerung der Untersuchungshaft In den Akten enthaltene Schriftstücke Beweiswürdigung Beschlagnahme von Beweismitteln verspätete Beweismittel Untersuchungshaft Belastungstatsachen im Haftverfahren (Leitentscheid) | ZMG Haft (393-c)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 107 Abs. 2 BGG

This article is implicitly the basis for the decision to quash the contested decision and remand the case for a new ruling, as implied by the final order structure returning the matter to the lower court for reassessment.

Art. 66 Abs. 1 BGG

This article governs the allocation of costs, although specific cost assignment is missing in the provided text excerpt, this article is standardly cited in dispositive parts dealing with costs.

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Volltext

BK 11 59

Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen unter Mitwirkung von Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrichter Trenkel sowie Gerichtsschreiberin Kurt

vom 22. März 2011

in der Strafsache gegen

A.

wegen Diebstahl

Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Emmental- Oberaargau

Regeste

Der blosse Verweis auf Belastungstatsachen (vorliegend DNA-Profile und Aussagen von Mittätern), welche sich aber nicht in den Haftakten befinden, reicht zur Begründung des dringenden Tatverdachts nicht aus, selbst wenn sie dem Beschuldigten vorgehalten wurden und ausgeschlossen werden kann, dass es sich nur um Behauptungen der Strafverfolgungsbehörden handelt.

Redaktionelle Vorbemerkungen:

Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft von A. wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur neuen Beurteilung im Sinn der Erwägungen der Beschwerdekammer an das Regionale Zwangsmassnahmengericht Emmental-Oberaargau zurückgewiesen.

Auszug aus den Erwägungen:

[...]

3. Dem an das Zwangsmassnahmengericht gerichteten Antrag der Staatsanwaltschaft nach Art. 224 Abs. 2 StPO sind die wesentlichen haftrelevanten Akten beizulegen. Zwar braucht die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht nicht alle vorläufigen Untersuchungsergebnisse vorzulegen. Es müssen jedoch alle wesentlichen Aktenbestandteile übermittelt werden, die für oder gegen die Anordnung von Untersuchungshaft sprechen. Dazu gehören in der Regel die vor und während des Haftanordnungsverfahrens erstellten Einvernahmeprotokolle. Das Zwangsmassnahmengericht kann seinen Entscheid (nach Art. 226 StPO) jedenfalls nur auf Akten stützen, die ihm die Staatsanwaltschaft (nach Art. 224 Abs. 2 StPO) vorgelegt hat und in welche die beschuldigte Person bzw. die Verteidigung (nach Art. 225 Abs. 2 StPO) zuvor Einsicht nehmen konnte (NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N 5 zu Art. 224 StPO). Das Zwangsmassnahmengericht hat schon beim Antrag auf Haftanordnung zu prüfen, ob die vorgelegten Akten komplett sind, d. h. ob alles, was inhaltlich tragend ist, für den Entscheid vorliegt. Alles was für, aber auch alles was gegen die Anordnung von Untersuchungshaft spricht, ist vorzulegen. Falls die Haftakten unvollständig erscheinen, sind sie zu ergänzen (vgl. NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER, a.a.O., N 4 zu Art. 225 StPO sowie KUHN/JEANNERET, Commentaire romand, CP, 2011, N 28 zu Art. 224). Gleiches gilt auch für den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts betreffend Haftverlängerung, wobei hier zu beachten ist, dass die Anforderungen an die Haftgründe und die notwendige Begründung des Haftverlängerungsgesuchs mit dem Andauern der Untersuchungshaft wachsen (SCHMID, Praxiskommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2009, N 5 zu Art. 227 StPO). Der Grundsatz, wonach alles was für, aber auch gegen die Anordnung von Untersuchungshaft spricht vorzulegen und zu dokumentieren ist, muss in diesem Verfahren also umso mehr gelten.

4. Im angefochtenen Entscheid werden das Vorliegen des dringenden Tatverdachtes sowie insbesondere der Kollusionsgefahr mit an den Tatorten gesicherten DNA Spuren und mit Aussagen von Mitverdächtigen begründet, die den Beschwerdeführer belasten sollen. In den Akten des Zwangsmassnahmengerichts sind aber weder Berichte des IRM oder des KTD vorhanden noch finden sich die Aussagen der Mitverdächtigen, die den Angeschuldigten belasten. Dass solche Belastungstatsachen existieren, lässt sich einzig aus den Vorhalten ableiten, die dem Angeschuldigten anlässlich der polizeilichen Befragungen gemacht worden sind. Zwar kann ausgeschlossen werden, dass es sich hierbei nur um Behauptungen handelt, allein gestützt auf solche Vorhalte lässt sich aber trotzdem nicht schlüssig beurteilen, ob die angeordnete Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate rechtens ist, weshalb die Haftakten mit den entsprechenden Beweismitteln zu ergänzen sind. Der angefochtene Entscheid ist damit aufzuheben und die Sache zu neuem, den oben beschriebenen Anforderungen genügendem Entscheid zurückzuweisen.

Da ein Haftgrund nicht offensichtlich fehlt und sich die Existenz der wesentlichen Beweismittel zumindest indirekt aus den vorhandenen und eingereichten Einvernahmeprotokollen des Beschwerdeführers ergibt, kommt eine Haftentlassung nicht in Betracht.

[...]