Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BK 2011 176 • OG BE BK 2011 176 KI-generiert

Attorney Fee Enforcement and Professional Secrecy

Geschäftsnummer BK 2011 176
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An attorney was accused of violating professional secrecy (Art. 321 StGB) by initiating debt enforcement proceedings against the heir of a deceased client to recover outstanding professional fees, an action the heir considered revealing a confidential mandate relationship. The court upheld the non-prosecution decision, reasoning that merely listing a debt as an "honorarium" (fee note) in a debt collection notice or allowing the issuance of a payment order does not necessarily disclose a confidential attorney-client relationship, as fees can arise from non-attorney activities, and this action is generally permitted under established Swiss Federal Court and cantonal supervisory commission practice without requiring a prior release from professional secrecy. While further actions, such as formal litigation to enforce the claim, would typically require client consent or authorization from the supervisory commission, the simple act of debt enforcement based on the fee claim itself does not constitute a clear breach of professional secrecy.

Legislator-Regeste

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Art. 310 Abs. 1 Bst, Art. 13 Abs. 1 Satz, Art. 321 Ziff. 1 StGB, Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO, Art. 66 al. 1 LTF; Attorney Fee Enforcement and Professional Secrecy: 321 StGB) by initiating debt enforcement proceedings against the heir of a deceased client to recover outstanding professional fees, an action the heir considered revealing a confidential mandate relationship. The court upheld the non-prosecution decision, reasoning that merely listing a debt as an "honorarium" (fee note) in a debt collection notice or allowing the issuance of a payment order does not necessarily disclose a confidential attorney-client relationship, as fees can arise from non-attorney activities, and this action is generally permitted under established Swiss Federal Court and cantonal supervisory commission practice without requiring a prior release from professional secrecy. While further actions, such as formal litigation to enforce the claim, would typically require client consent or authorization from the supervisory commission, the simple act of debt enforcement based on the fee claim itself does not constitute a clear breach of professional secrecy.

Schlagwörter

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Verletzung des Berufsgeheimnisses Honorar Schuldbetreibung Anwaltsgeheimnis Auftragsverletzung Forderungsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 310 Abs. 1 Bst
4.1 Die Nichtanhandnahme wird gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst.
Art. 13 Abs. 1 Satz
4.3 Anwältinnen und Anwälte unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufs von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist (Art. 13 Abs. 1 Satz 1 BGFA).
Art. 321 Ziff. 1 StGB
Gemäss Art. 321 Ziff. 1 StGB macht sich ein Anwalt strafbar, wenn er ein Geheimnis offenbart, welches ihm infolge seines Berufs anvertraut worden ist, oder das er in dessen Ausübung wahrgenommen hat.
Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO
Cited in the reasoning as the basis for the initial decision to not open proceedings, which the Tribunal upheld.
Art. 66 al. 1 LTF
Cited in the final order for allocating court costs following the dismissal of the appeal.

Zitierte Rechtsprechung

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2P.144/2000
Das Bundesgericht hat diesbezüglich in seinem – einen Berner Fall betreffenden – Entscheid 2P.144/2000 vom 31.
2C_42/2010
Attorney's Right to Fee Claim vs. Client Confidentiality
2C_508/2007
Attorney Fee Claim and Professional Secrecy Waiver
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO

Cited in the reasoning as the basis for the initial decision to not open proceedings, which the Tribunal upheld.

Art. 66 al. 1 LTF

Cited in the final order for allocating court costs following the dismissal of the appeal.

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Volltext

BK 11 176

Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen unter Mitwirkung von Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki und Oberrichter Trenkel sowie Gerichtsschreiberin Beldi

vom 22. Dezember 2011

in der Strafsache gegen

A. verteidigt durch Rechtsanwalt X.

Beschuldigter

B. vertreten durch Rechtsanwalt Y.

Strafund Zivilkläger/Beschwerdeführer

wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses / Nichtanhandnahme

Regeste: Ein Anwalt, welcher eine Honorarforderung in Betreibung setzt bzw. einen Zahlungsbefehl ausstellen lässt, macht sich keiner Verletzung des Berufsgeheimnisses schuldig. Er muss sich demzufolge auch nicht vorab von der Schweigepflicht entbinden lassen.

Redaktionelle Vorbemerkungen: Der angezeigte Anwalt hat nach dem Tod seiner Klientin seinen Aufwand dem Erben (Sohn der Klientin) in Rechnung gestellt. Nachdem dieser die Bezahlung verweigert hat, hat der Angezeigte die Honorarforderung in Betreibung gesetzt. Der Sohn sah darin eine Verletzung des Anwaltsgeheimnisses und gelangte nach der verfügten Nichtanhandnahme der von ihm eingereichten Anzeige an die Beschwerdekammer. Auszug aus den Erwägungen:

[…]

4.

4.1 Die Nichtanhandnahme wird gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO u. a. verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. […] Die Nichtanhandnahmeverfügung ist nur sehr restriktiv zu erlassen. Sind die Nichtanhandnahmgegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben, ist das Verfahren zu eröffnen. Es muss sich folglich allein aus den Akten ersichtlich um sachverhaltsmässig und rechtlich klare Fälle handeln (OMLIN, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011 Art. 310 N 8).

4.2 […]

4.3 Anwältinnen und Anwälte unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufs von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist (Art. 13 Abs. 1 Satz 1 BGFA). Gemäss Art. 321 Ziff. 1 StGB macht sich ein Anwalt strafbar, wenn er ein Geheimnis offenbart, welches ihm infolge seines Berufs anvertraut worden ist, oder das er in dessen Ausübung wahrgenommen hat. Mit dem Beschwerdeführer ist davon auszugehen, dass die berufliche Schweigepflicht eine der wichtigsten Berufsregeln ist und die Tatsache des Bestehens eines Mandatsverhältnisses grundsätzlich unter den Geheimnisschutz fällt. In diesem Zusammenhang stellt sich hinsichtlich des Honorarinkassos die Frage, ob sich der Anwalt von der Schweigepflicht entbinden lassen muss, wenn er sein Honorar in Betreibung setzen oder klageweise einfordern will. Das Bundesgericht hat diesbezüglich in seinem – einen Berner Fall betreffenden – Entscheid 2P.144/2000 vom 31. Juli 2001 in E. 3 festgehalten, dass die im Zahlungsbefehl aufgeführte Bezeichnung „Honorarnote“ nicht zwingend auf ein bestehendes Mandatsverhältnis schliessen lasse; „Honorare“ würden denn nicht zwingend nur aufgrund von Geldforderungen aus anwaltlicher Tätigkeit begründet. Vorgenanntem Bundesgerichtsentscheid lässt sich folglich entnehmen, dass das Bundesgericht die Ausstellung einen Zahlungsbefehls unter dem Hinweis auf die Honorarnote ohne vorausgehende Entbindung noch als zulässig erachtet. Dieser Praxis geht nicht nur der Kanton Bern nach. Auch weitere Kantone wie zum Beispiel Zürich, St. Gallen, Genf, Neuenburg und Graubünden vertreten diese Ansicht (NATER/ZINDEL, in: Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage 2011, Art. 13 N 145-150, auch zum Folgenden; vgl. etwa betreffend die kantonalen Entscheide: Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürichs vom 1.September 2011, in: ZR 110/2011

S. 264 E. 3, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 10. November 2009, U 09 62, E. 4). Gemäss Praxis der Aufsichtskommission des Kantons Zürich fällt das Bestehen eines Mandatsverhältnisses, die Rechnungsstellung bzw. Hinweise auf offene Honorarnoten im Rahmen von Inkassobemühungen nicht unter das Anwaltsgeheimnis. Für weitere Handlungen bzw. die klageweise Einforderung bedarf der Anwalt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und den meisten kantonalen Anwaltsaufsichtskommissionen indessen der Einwilligung des Klienten oder der Ermächtigung durch die Aufsichtskommission (NATER/ZINDEL, a.a.O., N 146 Fn 262; Entscheide des Bundesgerichts 2C_42/2010 vom 28. April 2010, E. 3.3, 2C_508/2007 vom 27. Mai

2007, E. 2.1; Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürichs vom 1. September 2011, in: ZR 110/2011 S. 264 E. 4). Von der Lehre wird dieses Vorgehen bzw. die differenzierte Betrachtungsweise hinsichtlich des Erfordnernisses einer Entbindung vom Anwaltsgeheimnis befürwortet (NATER/ZINDEL, a.a.O., N 147). Dass der Angezeigte der Aufsichtskammer des Kantons Tessin untersteht, ändert daran nichts (vgl. NATER/ZINDEL, a.a.O., Art. 13 N 150, wonach die Aufsichtskommission des Kantons Tessin der Ansicht sei, dass mit der Verpflichtung des Klienten zur Honorierung des von ihm beauftragten Anwalts eine stillschweigende Einwilligung einhergehe, dass der Anwalt im Streitfall den Richter für die Durchsetzung der ausstehenden Honorarforderung anrufen könne).

Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht ausgeführt hat, kann sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Tatsache, dass die Honorarforderung in Betreibung gesetzt worden ist, nicht auf den Geheimnisschutz berufen. Dies gilt unabhängig vom Bestreiten der Honorarforderung. Der Angezeigte hat sich demzufolge auch nicht der Verletzung des Berufsgeheimnisses schuldig gemacht, weshalb die Nichtanhandnahme zu Recht ergangen ist. […] Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

[…]