Admissibility of Appeal Against Rejection of Evidence Under Article 318 StPO in Anticipation of Dismissal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a criminal case for public office abuse and defamation, where the private claimant sought criminal and civil remedies, the public prosecutor announced the intention to dismiss the case and rejected numerous evidence requests made under Article 318 StPO, including witness interrogations and confrontations, prompting an appeal from the claimant. The court ruled that an appeal against the rejection of evidence under Article 318 StPO is only admissible if there is an imminent risk of evidence loss (Art. 394 lit. b StPO), and this risk does not arise merely because a dismissal is anticipated, which would prevent a court trial. The court reasoned that in the event of a dismissal, the claimant can appeal the dismissal order itself, thereby seeking to enforce the collection of the requested evidence. Since the appellant failed to demonstrate any risk of imminent evidence loss, and in the absence of a final, appealable dismissal decision, the appeal on the merits of the evidence rejection and the intended dismissal was rejected as inadmissible.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 318 StPO, Art. 394 lit. b StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 318 Abs. 3 StPO, Art. 320 i.V.m; Admissibility of Appeal Against Rejection of Evidence Under Article 318 StPO in Anticipation of Dismissal: The court ruled that an appeal against the rejection of evidence under Article 318 StPO is only admissible if there is an imminent risk of evidence loss (Art. 394 lit. b StPO), and this risk does not arise merely because a dismissal is anticipated, which would prevent a court trial. The court reasoned that in the event of a dismissal, the claimant can appeal the dismissal order itself, thereby seeking to enforce the collection of the requested evidence. Since the appellant failed to demonstrate any risk of imminent evidence loss, and in the absence of a final, appealable dismissal decision, the appeal on the merits of the evidence rejection and the intended dismissal was rejected as inadmissible.
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KI-generiertThis provision defines the condition under which an appeal against the refusal of evidence by the public prosecutor is admissible, provided the evidence cannot be repeated before the court of first instance.
Cited to justify the non-admissibility of the appeal concerning the intended discontinuation of proceedings, as there is not yet a challengeable discontinuation order.
Volltext
BK 11 147
Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen unter Mitwirkung von Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki und Oberrichter Trenkel sowie Gerichtsschreiberin Bohren vom 6. September 2011
in der Strafsache gegen
A. verteidigt durch Fürsprecher X.
Beschuldigter
B.
Strafund Zivilkläger/Beschwerdeführer
wegen Ehrverletzung, Amtsmissbrauch / Ablehnung Beweisanträge etc.
Regeste:
Lehnt die Staatsanwaltschaft im Rahmen von Art. 318 StPO eine Beweisabnahme ab, ist gegen diesen Entscheid die Beschwerde dann zuzulassen, wenn ein Beweisverlust droht (Art. 394 lit. b StPO). Nicht von einem drohenden Beweisverlust ist auszugehen, wenn es möglicherweise zu einer Einstellung des Verfahrens kommt und ein Gerichtsverfahren demzufolge nicht stattfinden wird. Der betroffenen Person steht es in einer solchen Konstellation offen, gegen einen allfälligen Einstellungsbeschluss Beschwerde zu erheben mit dem Ziel, die Abnahme des beantragten Beweismittels durchzusetzen.
Redaktionelle Vorbemerkungen:
Gegen den Beschuldigten A. läuft ein Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs sowie übler Nachrede, evtl. Verleumdung. In diesem Verfahren hat sich der Anzeiger B. im Strafund Zivilpunkt als Privatkläger gestellt. Am 6. Januar 2011 erliess der zuständige Staatsanwalt die Mitteilung nach Art. 318 StPO. Er gab darin seine Absicht zur Einstellung des Verfahrens und zur Kostenauflage an den Privatkläger bekannt und setzte den Parteien Frist, um weitere Beweisanträge zu stellen. In der Folge beantragte B. diverse Beweismassnahmen, unter anderem die Befragung seiner Person sowie die Befragung des Beschuldigten und weiterer Personen als Zeugen. Zudem beantragte er die Gegenüberstellung verschiedener Mitwirkender. Diese Anträge wurden mit Verfügung vom 26. Mai 2011 weitgehend abgelehnt. Dagegen erhob B. Beschwerde.
Auszug aus den Erwägungen:
[…]
2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m.
Art. 396 Abs. 1 StPO). Art. 318 Abs. 3 StPO scheint die Beschwerde gegen die Gutheissung oder Abweisung von Beweisanträgen kategorisch auszuschliessen. Dieser Ausschluss steht im Widerspruch zu Art. 394 lit. b StPO, wonach die Beschwerde nur ausgeschlossen ist, wenn der Beweisantrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann. Diese gesetzlich nicht ohne weiteres klare Regelung wird in der Literatur einhellig so verstanden, dass im Ergebnis die Beschwerde zuzulassen ist, wenn ein Beweisverlust droht und die Staatsanwaltschaft einen entsprechenden Beweisantrag abgelehnt hat (LANDSHUT, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 318 N 12 f.; STEINER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 318 N 14; STEPHENSON/THIRIET, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 394 N 6; SCHMID, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich 2009, S. 571 N 1246 und Fussnote 111). Ein Beweisverlust droht beispielsweise in der Konstellation, wo ein Zeuge schwer erkrankt ist oder vor der Abreise nach Übersee steht (SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 394 N 3).
2.2 Der Wortlaut von Art. 394 lit. b StPO (wenn der Beweisantrag...vor dem erstinstanzlichen Gericht nicht wiederholt werden kann) könnte nahelegen, dass gegen die Abweisung von Beweisanträgen immer Beschwerde geführt werden kann, wenn ein Gerichtsverfahren voraussichtlich nicht stattfinden wird. Eine solche Auslegung hätte zur Folge, dass in allen Fällen, in welchen gemäss Art. 318 StPO von der Staatsanwaltschaft der Abschluss der Untersuchung mitgeteilt und die Einstellung des Verfahrens angekündigt worden ist, bei der Ablehnung von Beweisanträgen die Beschwerde zugelassen werden müsste. Das ist jedoch wie dargelegt (E. 2.1) nicht der Sinn des Gesetzes. Mit anderen Worten kann ein drohender Beweisverlust nicht darin liegen, dass es möglicherweise zu einer Einstellung des Verfahrens kommt. Dem Beschwerdeführer steht es offen, gegen einen allfälligen Einstellungsbeschluss Beschwerde zu erheben mit dem Ziel, die Abnahme des beantragten Beweismittels durchzusetzen (vgl. hiezu auch STEINER, a.a.O., Art. 318 N 8).
2.3 Wenn die Sachurteilsvoraussetzungen nicht ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich werden, obliegt es dem Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern sie gegeben sind (BGE
133 II 249 E. 1.1., 353 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 1B_197/2011 vom 14. Juli 2011
E. 1.1). Mithin obliegt der Nachweis des drohenden Beweisverlusts dem Beschwerdeführer (STEPHENSON/THIRIET, a.a.O., Art. 394 N 6). Dieser legt in seiner Beschwerde nicht dar, inwiefern ihm ein Beweisverlust droht. Ein solcher liegt jedenfalls entgegen seinen Ausführungen nicht bereits darin, dass die Beweise, erst erhoben vor dem erstinstanzlichen Gericht, nicht mehr die gleiche Gewichtung und Entfaltung entwickeln könnten. Damit ist auf die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Nichtabnahme beantragter Beweismittel richtet, nicht einzutreten. Soweit sich der Beschwerdeführer bereits zu der in Aussicht gestellten Verfahrenseinstellung und zu den angezeigten Sachverhalten äussert, ist auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten, denn es liegt noch keine anfechtbare Einstellungsverfügung vor (Art. 320 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).
[…]