Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ABS 2019 10 • OG BE ABS 2019 10 KI-generiert

Enforceability of Execution Order Without Certificate Post-Civil Procedure Code Amendment

Geschäftsnummer ABS 2019 10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A party sought to continue debt enforcement proceedings after obtaining an order removing an objection to the debt, but the enforcement office refused because the order lacked a certificate of enforceability. The supervisory authority held that, following the entry into force of the Code of Civil Procedure, a certificate of enforceability for a first-instance decision granting leave for execution is no longer required because enforceability flows directly from the law (Art. 325 para. 1 of the Code of Civil Procedure), as an appeal against such a decision does not suspend its enforceability unless explicitly ordered, overruling prior administrative practice based on outdated commentary.

Legislator-Regeste

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Art. 88 SchKG, Art. 325 Abs. 1 ZPO, Art. 17 Abs. 1 SchKG, Art. 10 Abs. 1 EGSchKG, Art. 17 Abs. 2 SchKG, Art. 319 Bst; Enforceability of Execution Order Without Certificate Post-Civil Procedure Code Amendment: The supervisory authority held that, following the entry into force of the Code of Civil Procedure, a certificate of enforceability for a first-instance decision granting leave for execution is no longer required because enforceability flows directly from the law (Art. 325 para. 1 of the Code of Civil Procedure), as an appeal against such a decision does not suspend its enforceability unless explicitly ordered, overruling prior administrative practice based on outdated commentary.

Schlagwörter

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Rechtsvorschlag Zivilprozessordnung Zulassung der Zwangsvollstreckung Verlustschein Kompetenzstück Verwaltungsbehörde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 325 Abs. 1 ZPO

Cited to establish that the appeal against the primary decision does not suspend its enforceability, justifying the continuation of the debt collection procedure.

Art. 17 Abs. 1 SchKG

Cited to establish the jurisdiction of the cantonal supervisory authority in debt collection and bankruptcy matters.

Art. 17 Abs. 2 SchKG

Cited regarding the deadline for filing an appeal.

Art. 20a SchKG

Cited to confirm that no court costs are levied in this type of appeal procedure.

Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG

Cited to confirm that no party compensation is awarded in this type of appeal procedure.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited to confirm that no party compensation is awarded in this type of appeal procedure.

Art. 4 Nr. 4

The final order mandates that no costs shall be levied.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Aufsichtsbehörde in Betrei- Autorité de surveillance bungsund Konkurssachen en matière de poursuite et de faillite

Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern ABS 19 10 Telefon +41 31 635 48 04 Fax +41 31 634 50 53 aufsichtsbehoerdeschkg.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. Februar 2019

Besetzung Oberrichter Studiger (Präsident), Oberrichter Hurni und Oberrichterin Grütter Gerichtsschreiber Knecht

Verfahrensbeteiligte A.________ Beschwerdeführerin

gegen

Betreibungsamt Seeland, Dienststelle Biel/Bienne, Kontrollstrasse 20, 2502 Biel/Bienne

Gegenstand Beschwerde (SchKG 17) Regeste: Zur Fortsetzung der Betreibung (Art. 88 SchKG) ist keine Bescheinigung über die Vollstreckbarkeit des Rechtsöffnungsentscheids erforderlich, da sich die Vollstreckbarkeit direkt aus dem Gesetz ergibt (Art. 325 Abs. 1 ZPO; E. 8.2).

Erwägungen:

I.

1. B.________ (nachfolgend: Schuldnerin) wird von der C.________ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin), wegen einer nicht bezahlten Busse und Gebühren des D.________ betrieben.

2. Am 11. und 21. Dezember 2018 stellte die Beschwerdeführerin das Fortsetzungsbegehren in der betreffenden Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamts Seeland, Dienststelle Biel/Bienne (nachfolgend: Betreibungsamt). Das Betreibungsamt wies das Begehren am 17. Dezember 2018 bzw. am 3. Januar 2019 jeweils mit der Begründung ab, dem Rechtsöffnungsentscheid liege keine Vollstreckbarkeitsbescheinigung bei.

3. Mit Beschwerde vom 11. Januar 2019 (Postaufgabe gleichentags) gelangte die Beschwerdeführerin an die kantonale Aufsichtsbehörde in Betreibungsund Konkurssachen mit dem Begehren, es sei dem Fortsetzungsbegehren Folge zu leisten und es seien die Rückweisungskosten von CHF 28.00 zu stornieren.

Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, gegen einen Rechtsöffnungsentscheid stehe nur die Beschwerde als Rechtsmittel zur Verfügung. Diese hemme die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids nicht. Der Rechtsöffnungsentscheid sei somit vollstreckbar, solange die Rechtsmittelinstanz die Wirkung nicht aufschiebe. Die Vollstreckbarkeit des Entscheids ergebe sich unmittelbar aus dem Gesetz. Einer Bescheinigung hierfür bedürfe es nicht. Das Bundesgericht habe in seinem Entscheid BGE 126 III 479 festgehalten, dass kein Anlass bestehe, eine Rechtskraftbescheinigung zu verlangen, wenn sich die Rechtskraft des Entscheids klar aus dem Gesetz ergebe. Diese bundesgerichtliche Rechtsprechung gehe der kantonalen Weisung vor. Das Betreibungsamt habe somit dem Fortsetzungsbegehren nachzukommen und das Begehren so zu behandeln, als wäre es am 17. Dezember 2018 beim Betreibungsamt eingegangen, und in die entsprechende Pfändungsgruppe aufzunehmen.

4. In seiner Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2019 schloss das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde. Dies unter Hinweis auf den (nicht publizierten)

Entscheid ABS 11 312 der Aufsichtsbehörde vom 5. Januar 2011, dem in Ziffer 12.

der Erwägungen zu entnehmen ist, dass sich eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung

(nur) dann erübrige, wenn das Bundesgericht letztinstanzlich entschieden habe (unter Hinweis auf LEBRECHT, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 14 f. zu Art. 88 SchKG).

5. Mit Verfügung vom 28. Januar 2019 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht und der Schuldnerin die Beschwerde und die Beschwerdeantwort zur allfälligen Stellungnahme zugestellt. Die Verfahrensbeteiligten liessen sich nicht mehr schriftlich vernehmen.

II.

6. Die Zuständigkeit der kantonalen Aufsichtsbehörde als Beschwerdeinstanz ergibt sich aus Art. 17 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 EGSchKG.

7. Eine Beschwerde muss nach Art. 17 Abs. 2 SchKG innert zehn Tagen nach Kenntnisnahme der Verfügung angebracht werden.

7.1 Soweit die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung des Betreibungsamts vom 17. Dezember 2018 erhebt (keine Folgegebung betreffend das am 17.

Dezember 2018 beim Betreibungsamt eingelangte Fortsetzungsbegehren), erfolgte diese verspätet und ist darauf nicht einzutreten. Dass die betreffende Verfügung des Betreibungsamts nicht als solche bezeichnet ist und keine Rechtsmittelbelehrung enthält, ändert daran nichts (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B.75/2006 vom

6. Juli 2006 E. 2.2.2). Bei der Zentralen Inkassostelle der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine in Betreibungsund Konkursrecht erfahrene Einheit, die wissen musste, dass Beschwerden im Bereich des SchKG innert 10 Tagen seit Kenntnis der Verfügung einzureichen sind (das Fortsetzungsbegehren und die Beschwerde sind durch einen «Senior Fachspezialist Inkasso» unterzeichnet).

7.2 Die Beschwerde gegen die Verfügung des Betreibungsamts vom 3. Januar 2019 (keine Folgegebung betreffend das am 27. Dezember 2018 beim Betreibungsamt eingelangte Fortsetzungsbegehren) erfolgte hingegen innert der zehntägigen Beschwerdefrist am 11. Januar 2019. Insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten.

III.

8. Vor der Aufsichtsbehörde ist strittig, ob bei der Stellung des Fortsetzungsbegehrens nach Art. 88 SchKG neben dem (den Rechtsvorschlag beseitigenden) erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid zusätzlich eine Bescheinigung über dessen Vollstreckbarkeit beizulegen ist.

8.1 Das Betreibungsverfahren wird grundsätzlich nur auf Initiative des Gläubigers durchgeführt. Aus diesem Grund muss der Gläubiger nach Abschluss des Einleitungsverfahrens den Anstoss für die Verfahrensweiterführung geben. Hierzu dient im Rahmen der Betreibung auf Pfändung sowie bei der ordentlichen Konkursbetreibung das Fortsetzungsbegehren (Art. 88 SchKG; VOCK/AEPLI-WIRZ, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Aufl.

2017, N. 1 und 2 zu Art. 88 SchKG). Dieses kann vom Gläubiger gestellt werden, wenn kein Rechtsvorschlag erhoben oder ein solcher zurückgezogen worden ist.

Hat der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben, so kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheides verlangt werden, der den

Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt (Art. 79 ff. SchKG; Urteil des Bundesgerichts 5A_78/2017 vom 18. Mai 2017 E. 2.2).

8.2 Ob ein solcher Rechtsöffnungsentscheid vollstreckbar ist, richtet sich seit Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) Anfang 2011 nicht mehr nach kantonalem Recht, sondern ausschliesslich nach Bundesrecht. Dieses sieht vor, dass gegen erstinstanzliche Rechtsöffnungsentscheide ausschliesslich die Beschwerde zulässig ist (Art. 319 Bst. a i.V.m. Art. 309 Bst. b Ziff. 3 ZPO) und die Beschwerde die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids nicht hemmt (Art. 325 Abs. 1 ZPO). Die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Rechtsöffnungsentscheids ergibt sich damit unmittelbar aus dem Gesetz. Eine Bescheinigung darüber ist somit ‒ wie von der Beschwerdeführerin zu Recht geltend gemacht ‒ nicht (mehr) erforderlich. Die Betreibung kann nach der Zustellung des Rechtsöffnungsentscheids selbst dann fortgesetzt werden, wenn gegen den Entscheid Beschwerde erhoben wurde, es sei denn, die Rechtsmittelinstanz habe der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt (Art. 336 Abs. 1 Bst. a i.V.m.

Art. 325 ZPO; STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Ergänzungsband 2017, N. 14a zu Art. 88; KOSTKIEWICZ, OFK- SchKG Kommentar, 19. Aufl. 2016, N. 4 zu Art. 88 SchKG; Urteil des Bundesgerichts 5A_78/2017 vom 18. Mai 2017 E. 2.2 unter Hinweis auf die frühere bundesgerichtliche Rechtsprechung). Die vom Betreibungsamt wiedergegebene Ziffer 12 des Entscheids ABS 11 312 der Aufsichtsbehörde vom 5. Januar 2011, die sich noch auf eine ältere Kommentarstelle stützt (LEBRECHT, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 14 f. zu Art.

88 SchKG), ist diesbezüglich nicht mehr aktuell.

8.3 Nach dem Gesagten hätte das Betreibungsamt das Fortsetzungsbegehren der Beschwerdeführerin nicht mit der Begründung zurückweisen dürfen, es fehle an einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung.

9. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist.

10. Das Betreibungsamt ist anzuweisen, dem bei ihm am 27. Dezember 2018 eingelangten Fortsetzungsbegehren der Beschwerdeführerin Folge zu leisten, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, und das Betreibungsverfahren fortzusetzen.

Das Betreibungsamt hat der Beschwerdeführerin zudem, soweit von der Beschwerdeführerin bereits bezahlt, die Rückweisungskosten von CHF 14.00 gemäss Verfügung vom 3. Januar 2019 zurückzuerstatten und diese ansonsten zu stornieren.

IV.

11. Im betreibungsund konkursrechtlichen Beschwerdeverfahren werden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen gesprochen (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 sowie Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]).

Die Aufsichtsbehörde entscheidet:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Betreibungsamt wird angewiesen, dem bei ihm am 27. Dezember 2018 eingelangten Fortsetzungsbegehren der Beschwerdeführerin Folge zu leisten, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, und das Betreibungsverfahren fortzusetzen.

3. Das Betreibungsamt hat der Beschwerdeführerin, soweit von der Beschwerdeführerin bereits bezahlt, die Rückweisungskosten von CHF 14.00 gemäss Verfügung vom

3. Januar 2019 zurückzuerstatten und diese ansonsten zu stornieren.

4. Es werden keine Kosten erhoben.

5. Zu eröffnen:

- der Beschwerdeführerin

- der Schuldnerin

- dem Betreibungsund Konkursamt Seeland

Bern, 19. Februar 2019 Im Namen der Aufsichtsbehörde (Ausfertigung: 21. Februar 2019) in Betreibungsund Konkurssachen Der Präsident:

Oberrichter Studiger

Der Gerichtsschreiber:

Knecht

Rechtsmittelbelehrung Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung beim Bundesgericht Beschwerde erhoben werden. Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung durch die kantonale Aufsichtsbehörde ist die Beschwerde jederzeit zulässig (Art.

72 Abs. 2 Bst. a, Art. 95 ff., Art. 100 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110]). Die Beschwerden sind an die folgende Adresse einzureichen: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

Hinweis Der Entscheid ist rechtskräftig