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ABS 2018 292 • OG BE ABS 2018 292 KI-generiert

Debtor's Appeal Against Provisional Seizure Dismissed Due to Non-Suspension of Provisional Claim Decision Enforceability

Geschäftsnummer ABS 2018 292
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A debtor appealed the announcement of a provisional seizure following a court decision that granted provisional permission for a claim, arguing that the seizure was premature because the decision lacked an enforceable copy and the appeal of the decision did not automatically suspend its enforceability. The court dismissed the appeal, reasoning that an appeal under the relevant procedural code does not suspend the enforceability of a provisional decision granting permission for a claim, meaning the decision was immediately enforceable, and thus the subsequent request and announcement of the provisional seizure were compliant with the law, as the supervisory authority's review is limited to procedural regularity in enforcement matters, not substantive or human rights claims against the enforcement authority's formal actions.

Legislator-Regeste

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Art. 83 SchKG, Art. 325 Abs. 1 ZPO, Art. 325 ZPO, Art. 6 EMRK, Art. 17 SchKG, Art. 3 EMRK; Debtor's Appeal Against Provisional Seizure Dismissed Due to Non-Suspension of Provisional Claim Decision Enforceability: The court dismissed the appeal, reasoning that an appeal under the relevant procedural code does not suspend the enforceability of a provisional decision granting permission for a claim, meaning the decision was immediately enforceable, and thus the subsequent request and announcement of the provisional seizure were compliant with the law, as the supervisory authority's review is limited to procedural regularity in enforcement matters, not substantive or human rights claims against the enforcement authority's formal actions.

Schlagwörter

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vorläufige Vollstreckbarkeit Auferlegung von Verfahrenskosten Betreibungsforderung Nachpfändung Verfahrensrechte Pfändung Provisorische Pfändung (Art. 83 SchKG) | BA BM, DS Mittelland

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 83 SchKG

This article pertains to the conditions for requesting a provisional attachment (provisorische Pfändung) after obtaining provisional judicial authorization, which was the subject of the dismissed appeal.

Art. 325 Abs. 1 ZPO

Cited to support the finding that the appeal against the provisional judicial authorization decision does not suspend its enforceability, thus justifying the provisional attachment.

Art. 17 SchKG

This article governs the basis for the appeal against the enforcement measures taken by the bailiff office, which the court ruled upon.

Art. 20a SchKG

Cited in the reasoning as the provision stating that no court fees are charged in this type of appeal procedure.

Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG

Cited in the reasoning as the provision stating that no party compensation is awarded in this type of appeal procedure.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited in the reasoning as the provision stating that no party compensation is awarded in this type of appeal procedure.

Art. 20a SchKG

The provision stating that no court costs are charged in this specific appeal procedure, which is reflected in order no. 2.

Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG

The provision stating that no party compensation is awarded in this specific appeal procedure, which is reflected in order no. 2.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

The provision stating that no party compensation is awarded in this specific appeal procedure, which is reflected in order no. 2.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Aufsichtsbehörde in Betrei- Autorité de surveillance bungsund Konkurssachen en matière de poursuite et de faillite

Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern ABS 18 292 Telefon +41 31 635 48 04 Fax +41 31 634 50 53 aufsichtsbehoerdeschkg.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. Oktober 2018

Besetzung Oberrichter Studiger (Präsident), Oberrichter Hurni und Oberrichterin Grütter Gerichtsschreiberin Niederhauser

Verfahrensbeteiligte A.________ Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen

Gegenstand Beschwerde (SchKG 17) Regeste: Provisorische Pfändung (Art. 83 SchKG) Die Beschwerde nach Art. 325 Abs. 1 ZPO hemmt weder die Rechtskraft noch die Vollstreckbarkeit, weshalb bereits der lediglich im Dispositiv eröffnete provisorische Rechtsöffnungsentscheid sofort vollstreckbar wird. Die provisorische Pfändung kann daher verlangt werden, sobald der Rechtsöffnungsentscheid eröffnet und die Vollstreckbarkeit nicht durch die Rechtsmittelinstanz aufgeschoben wurde.

Erwägungen:

I.

1. Rechtsanwalt A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wird von der B.________ (nachfolgend: Gläubigerin), vertreten durch Fürsprecher C.________, für eine Forderung von CHF 3‘290.00 nebst Zins zu 5% seit 1. Mai 2018 (Mietzins + NK Akonto 05.2018 gemäss Mietvertrag vom 30. März 2015) betrieben. Der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland (nachfolgend: Vorinstanz), wurde dem Beschwerdeführer am

14. Mai 2018 persönlich zugestellt (Beschwerdeantwortbeilage [BAB] 1), worauf dieser am 23. Mai 2018 Rechtsvorschlag erhob (BAB 2).

2. Mit Entscheid vom 7. August 2018 (BAB 3) erteilte das Regionalgericht Bern- Mittelland der Gläubigerin in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, für den Betrag von CHF 3‘290.00 nebst Zins zu 5% seit 1. Mai 2018 die provisorische Rechtsöffnung. Die Gerichtskosten von CHF 300.00 wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Weiter wurde dieser verurteilt, der Gläubigerin eine Parteientschädigung von CHF 861.60 zu bezahlen.

3. Die Gläubigerin stellte am 8. August 2018 per Fax bei der Vorinstanz das Fortsetzungsbegehren sowie das Begehren um provisorische Pfändung gemäss Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG;

SR 281.1; BAB 4). Sie merkte zudem an, dass der Rechtsöffnungsentscheid zwar vom Schuldner noch angefochten werden könne, dieser aber ohne weiteres rechtskräftig und vollstreckbar sei (Art. 325 ZPO). Die Pfändung wurde dem Beschwerdeführer am Folgetag auf Montag, 27. August 2018, angekündigt (Pfändungsgruppe Nr. _______).

4. Am 17. August 2018 bestätigte das Gericht den Parteien im Rechtsöffnungsverfahren (CIV_____), dass der Beschwerdeführer die schriftliche Begründung des Entscheides vom 7. August 2018 verlangt hat (Beschwerdebeilage 5).

5. Mit Eingabe vom 22. August 2018 (Postaufgabe am selben Tag) gelangte der Beschwerdeführer an die kantonale Aufsichtsbehörde in Betreibungsund Konkurssachen und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei in der Betreibung ________ die Pfändungsankündigung zur Pfändungsgruppe _______ vom 09. August 2018 ersatzlos aufzuheben.

Prozessuale Anträge:

2. Es wird die von der Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Bern bestimmte Besetzung des Spruchkörpers wegen eines Verstosses gegen Art. 6 EMRK in seiner Ausprägung als Anspruch «auf ein unabhängiges und unparteiliches auf Gesetz beruhendes Gericht» abgelehnt.

- unter Kostenund Entschädigungsfolge -

Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe die Fortsetzung der Betreibung auf Pfändung vorgenommen, ohne im Besitz einer vollstreckbaren Ausfertigung eines Entscheides zu sein, weshalb die Pfändungsankündigung eine Gesetzesverletzung im Sinne von Art. 17 SchKG darstelle. Das unbegründete

Dispositiv im Rechtsöffnungsverfahren könne keinesfalls vor Erhalt der Entscheidbegründung vollstreckt werden. Die Pfändungsankündigung sei somit aufzuheben, wenn diese nicht gar nichtig sei. Der Beschwerdeführer rügt weiter einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK sowie Art. 8 EMRK allein oder in Verbindung mit Art. 18 EMRK.

Die Folgen der gerichtsnotorischen Vorkommnisse und der vorenthaltenen Zahlungen manifestierten sich gemäss seinen Ausführungen im vorliegenden Verfahren.

Es liege zumindest eine erniedrigende Behandlung vor, welche gegen Art. 3 EMRK verstosse. In prozessualer Hinsicht wurde vom Beschwerdeführer ein Verstoss gegen Art. 6 EMRK geltend gemacht, insbesondere eine Verletzung des Anspruchs auf ein auf Gesetz beruhendes Gericht sowie des Anspruchs auf Rechtssicherheit.

6. Mit prozessleitender Verfügung vom 23. August 2018 (Ziff. 2) wurde ausgeführt, dass auf den prozessualen Antrag gemäss Ziff. 2 der Rechtsbegehren nicht näher eingegangen wird. Dieser bildet daher nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Entscheides.

7. Die Vorinstanz beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2018, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.

Sie bringt vor, dass im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren lediglich Verfahrensfehler in der Zwangsvollstreckung gerügt werden könnten. Über materiellrechtliche oder formellrechtliche Fragen könne im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG nicht entschieden werden.

8. Nachdem der Gläubigerin mit prozessleitender Verfügung vom 6. September 2018 ebenfalls die Möglichkeit gegeben wurde, eine allfällige Stellungnahme einzureichen, beantragte diese mit Eingabe vom 10. September 2018 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, sofern und soweit darauf eingetreten werde.

Die Gläubigerin führt zur Begründung aus, dass sich der vorliegenden Beschwerde nicht entnehmen lasse, inwiefern die Pfändungsankündigung gesetzeswidrig sein soll. Es gebe keinen Grund, die provisorische Pfändung abzusetzen oder nochmals zu verschieben.

9. Gleichzeitig mit der vorliegenden Beschwerde, d.h. am 22. August 2018, stellte der Beschwerdeführer ein separates Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit des Entscheides vom 7. August 2018 im Verfahren CIV_____ des Regionalgerichts Bern-Mittelland. Dieses Verfahren wird bei der 1. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern unter der Verfahrensnummer ZK 18 410 geführt. Am 17. September 2018 wies die 1. Zivilkammer das Gesuch ab, die Vollstreckbarkeit wurde nicht aufgeschoben.

II.

10. Die Zuständigkeit der kantonalen Aufsichtsbehörde als Beschwerdeinstanz ergibt sich aus Art. 17 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG; BSG 281.1).

11. Eine Beschwerde muss nach Art. 17 Abs. 2 SchKG innert zehn Tagen nach Kenntnisnahme der Verfügung eingereicht werden. Die Pfändungsankündigung vom

9. August 2018 wurde dem Beschwerdeführer gestützt auf seine Angaben am

13. August 2018 per A-Post zugestellt. Da der genaue Zeitpunkt der Zustellung bei einer A-Post-Sendung nicht ermittelt werden kann, ist diesbezüglich von den Angaben des Beschwerdeführers auszugehen. Die Beschwerde vom 22. August 2018 erfolgte somit rechtzeitig.

12. Auf die formund fristgerechte Beschwerde ist betreffend Ziff. 1 der Rechtsbegehren einzutreten.

III.

13. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Eingabe vor, das Betreibungsamt habe die Fortsetzung der Betreibung auf Pfändung vorgenommen, ohne im Besitz einer vollstreckbaren Ausfertigung eines Entscheides zu sein. Die Pfändungsankündigung stelle daher eine Gesetzesverletzung im Sinne von Art. 17 SchKG dar und sei ersatzlos aufzuheben.

Gemäss Art. 83 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, nach Ablauf der 20-tägigen Zahlungsfrist (Art. 88 Abs. 1 SchKG), je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen. Wird die provisorische Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Forderung vollumfänglich oder teilweise bewilligt, besteht für den Gläubiger vorerst eine Phase der Ungewissheit.

Unabhängig davon, ob eine Aberkennungsklage eingereicht wurde, oder eine solche noch eingereicht werden kann, kann der Gläubiger als sichernde Massnahme unter anderem die provisorische Pfändung beantragen (STAEHELIN, Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, N. 3 zu Art. 83 SchKG). Die provisorische Pfändung kann somit verlangt werden, sobald der Rechtsöffnungsentscheid eröffnet wurde. Sie ist hingegen ausgeschlossen oder wird aufgehoben, wenn die Rechtsmittelinstanz die Vollstreckbarkeit vorläufig hemmt (STAEHELIN, a.a.O., N. 5 zu Art. 83 SchKG).

14. Der Gläubigerin wurde in der Betreibung Nr. ________ mit Entscheid vom 7. August 2018 für den Betrag von CHF 3‘290.00 nebst Zins zu 5% seit 1. Mai 2018 die provisorische Rechtsöffnung erteilt. Da durch eine allfällige Beschwerde weder die Rechtskraft noch die Vollstreckbarkeit gehemmt werden (Art. 325 Abs. 1 ZPO), wurde der Rechtsöffnungsentscheid sofort vollstreckbar. Das Obergericht des Kantons Bern wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Aufschub der Vollstreckbarkeit am 17. September 2018 ebenfalls ab. Nebst dem Ablauf der 20-tägigen Zahlungsfrist sind somit auch die übrigen Voraussetzungen für den Erlass einer (provisorischen) Pfändungsankündigung resp. für den Vollzug einer provisorischen Pfändung gemäss Art. 83 SchKG erfüllt. Die Entgegennahme des Fortsetzungsbegehrens sowie die Pfändungsankündigung durch das Betreibungsamt sind daher nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.

15. Der Beschwerdeführer rügt weiter einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK sowie gegen Art. 8 EMRK allein oder in Verbindung mit Art. 18 EMRK.

Das Betreibungsamt hat nach Eingang eines Fortsetzungsbegehrens gemäss Art. 88 SchKG lediglich die formellen Voraussetzungen (formgültiges Fortsetzungsbegehren, Einhaltung der Fristen gemäss Art. 88 Abs. 1 und 2 SchKG, richtiger Betreibungsort, Vorliegen eines rechtskräftigen Zahlungsbefehls) zu prüfen, bevor es eine Pfändungsankündigung erlässt (LEBRECHT, Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, N. 6 zu Art. 88 SchKG). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist das Betreibungsamt verpflichtet, die Pfändung unverzüglich zu vollziehen.

Dass die formellen Voraussetzungen in casu erfüllt sind, wurde vorstehend bereits ausgeführt. Mit der betreibungsrechtlichen Beschwerde kann nur die richtige Handhabung des Zwangsvollstreckungsverfahrens überprüft werden. Inwiefern dem Betreibungsamt ein Fehlverhalten vorgeworfen werden kann, welches gegen die geltend gemachten Artikel der EMRK verstösst, geht aus der Beschwerde nicht hervor. Der Beschwerdeführer beanstandet damit kein Fehlverhalten des Betreibungsamtes, weshalb seine diesbezüglichen Ausführungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht gehört werden können.

16. Im betreibungsund konkursrechtlichen Beschwerdeverfahren werden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen gesprochen (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 sowie Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]).

Die Aufsichtsbehörde entscheidet:

1. Die Beschwerde wird in Bezug auf Ziff. 1 der Rechtsbegehren abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Zu eröffnen:

- dem Beschwerdeführer

- der Gläubigerin, v.d. Fürsprecher C.________

- dem Betreibungsund Konkursamt Bern-Mittelland

Bern, 15. Oktober 2018 Im Namen der Aufsichtsbehörde in Betreibungsund Konkurssachen Der Präsident:

Oberrichter Studiger

Die Gerichtsschreiberin:

Niederhauser

Rechtsmittelbelehrung Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung beim Bundesgericht Beschwerde erhoben werden. Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung durch die kantonale Aufsichtsbehörde ist die Beschwerde jederzeit zulässig (Art.

72 Abs. 2 Bst. a, Art. 95 ff., Art. 100 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110]). Die Beschwerden sind an die folgende Adresse einzureichen: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.