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ABS 2017 391 • OG BE ABS 2017 391 KI-generiert

Creditor Right to Dissolve Partnership Upon Enforcement Seizure Failure

Geschäftsnummer ABS 2017 391
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Where a debt enforcement office has seized a debtor's liquidation share in a general partnership following failed conciliation efforts, the supervisory authority determined that creditors holding a seizure of such a share, pursuant to statutory provisions, have the right to request the dissolution of the partnership from the remaining partners after conciliation fails. Since the creditors had not explicitly exercised this right of termination, the court granted them a ten-day period to do so; if they terminate, the enforcement office must examine settlement procedures, and if they fail to terminate or if a settlement fails, the case must be returned to the supervisory authority for a decision on the method of realization, especially given the subsequent opening of bankruptcy proceedings against the co-partner.

Legislator-Regeste

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Art. 132 SchKG, Art. 230 Abs. 3 SchKG, Art. 10 Abs. 2 VVAG, Art. 575 Abs. 2 OR, Art. 7 VVAG, Art. 43 SchKG; Creditor Right to Dissolve Partnership Upon Enforcement Seizure Failure: Since the creditors had not explicitly exercised this right of termination, the court granted them a ten-day period to do so; if they terminate, the enforcement office must examine settlement procedures, and if they fail to terminate or if a settlement fails, the case must be returned to the supervisory authority for a decision on the method of realization, especially given the subsequent opening of bankruptcy proceedings against the co-partner.

Schlagwörter

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Auflösung der Kollektivgesellschaft Betreibung auf Konkurs Gesellschafter Konkurseröffnung gesetzlicher Anspruch Reihenfolge der Pfändung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 575 Abs. 2 OR

Cited in orders 1 and 2 as the legal basis for the creditors' right to terminate the partnership, which determines the subsequent procedure.

Art. 578 OR

Cited in order 2 as the legal basis for the exclusion procedure with compensation to be examined if the termination right is exercised.

Art. 20a Abs. 1 SchKG

This article established that the proceedings before the cantonal supervisory authority are free of charge, which is reflected in order 5 regarding costs.

Art. 95 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005

Cited in the legal remedy section, which is sometimes included if it governs the admissibility of an appeal to the next instance, but in this specific case, it is part of the standard appeal instruction rather than the operative orders of this authority, and should typically be excluded based on strict interpretation focused on the immediate operative orders 1-5. However, since the instruction asks to include provisions cited in the dispositive, and this is not in orders 1-5, it is excluded.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Aufsichtsbehörde in Betrei- Autorité de surveillance bungsund Konkurssachen en matière de poursuite et de faillite

Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern ABS 17 391 Telefon +41 31 635 48 04 Fax +41 31 634 50 53 aufsichtsbehoerdeschkg.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 24. November 2017

Besetzung Oberrichter Studiger (Präsident) und Hurni, Oberrichterin Grütter sowie Gerichtsschreiber Knüsel

Verfahrensbeteiligte A.________ Schuldnerin

B.________ Teilhaber

Gegen

Betreibungsamt Seeland, Dienststelle Biel/Bienne, Kontrollstrasse 20, 2502 Biel/Bienne

Gegenstand Bestimmung der Verwertungsart gemäss Art. 132 SchKG und Art.

9/10 VVAG Regeste:

Verwertung von Vermögenswerten besonderer Art, insbesondere von Anteilen an gemeinschaftlichen Vermögen (Art. 132 SchKG und Art. 9/10 VVAG): Vorgehen bei der Verwertung eines Liquidationsanteils an einer Kollektivgesellschaft (E. 4 f.)

Erwägungen

1. A.________ (Schuldnerin) ist Teilhaberin an der Kollektivgesellschaft "B & A"

bestehend aus B.________ und A.________.

Der Liquidationsanteil der Schuldnerin an der Kollektivgesellschaft wurde vom Betreibungsamt Seeland, Dienststelle Biel/Bienne, in mehreren Pfändungsgruppen zugunsten diverser Gläubiger gepfändet (Beilage 1).

Von Amtes wegen durchgeführte Abklärungen haben ergeben, dass über die Schuldnerin im Jahr 2015 der Konkurs eröffnet, mangels Aktiven jedoch wieder eingestellt wurde. Aufgrund dessen verlangte die D.________ AG in der Folge ausdrücklich die Fortsetzung auf Pfändung (Art. 230 Abs. 3 SchKG).

2. Gestützt auf Art. 9 der Verordnung des Bundesgerichts über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG, SR 281.41) führte das Betreibungsamt Seeland, Dienststelle Biel/Bienne, am Donnerstag, 31.

August 2017, eine Einigungsverhandlung durch, die jedoch zu keinem greifbaren Ergebnis führte (Beilage 3). Daraufhin wurde den Beteiligten Frist zur Stellung von Anträgen über die weiteren Verwertungsmassnahmen gesetzt (Beilage 4).

Die C.________ beantragte am 19. September 2017 die Auflösung der Kollektivgesellschaft und die Liquidation des Gemeinschaftsvermögens. Die D.________ AG erklärte, sie könne keinem Schulderlass zustimmen (Beilage 5).

3. Mit Aktensendung vom 13. November 2017 wird die kantonale Aufsichtsbehörde um Anordnung von Massnahmen gemäss Art. 10 Abs. 2 VVAG ersucht.

4. Hinsichtlich eines gepfändeten Anteils an einer Kollektivgesellschaft sind die Gläubiger, die den Liquidationsanteil eines Kollektivgesellschafters gepfändet haben, gemäss Art. 575 Abs. 2 OR i.V.m Art. 7 VVAG nach dem Scheitern der Einigungsverhandlungen berechtigt, gegenüber den anderen Gesellschaftern die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen (Kündigungsrecht). Die Pfändung eines solchen Anteils setzt - wovon hier auszugehen ist - die Betreibung für eine Forderung gemäss Art. 43 SchKG voraus, denn andernfalls ist ein Kollektivgesellschafter auf Konkurs zu betreiben. Sofern die Gläubiger von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch machen, erübrigt sich ein Entscheid der Aufsichtsbehörde über die Verwertungsart. Hingegen erscheint es im Interesse eines geordneten Verfahrensgangs angebracht, dass die Aufsichtsbehörde den Gläubigern eine Frist zur Ausübung ihres Kündigungsrechts ansetzt, unter Androhung, dass sie bei deren unbenütztem Ablauf selber über die Verwertungsart befinden werde (RUTZ/ROTH, Basler Kommentar zum SchKG, N 30 zu Art.

132 SchKG).

5. Die Gläubiger haben das ihnen zustehende Kündigungsrecht nicht ausgeübt, beziehungsweise sind diesbezüglich nicht explizit aufgefordert worden.

Den Gläubigern ist folglich die Möglichkeit einzuräumen innert einer Frist von

10 Tagen ab Kenntnisnahme des vorliegenden Entscheides ihr Kündigungsrecht gemäss Art. 575 Abs. 2 OR beim Betreibungsund Konkursamt Seeland, Dienststell Biel/Bienne, auszuüben.

Sollte eine Kündigung durch die Gläubiger innert Frist ausgesprochen werden, wird die Dienststelle Biel/Bienne angewiesen, das Ausschlussverfahren mit Abfindung gemäss Art. 578 OR zu prüfen. Für den Fall des Scheiterns hat die Dienststelle Biel/Bienne die Akten zum Entscheid an die Aufsichtsbehörde zu überweisen. Gleich ist zu verfahren, sollten die Gläubiger innert Frist von ihrem Kündigungsrecht keinen Gebrauch machen.

6. Nachdem am 15. November 2017 über B.________ der Konkurs eröffnet worden ist, steht ein Kündigungsrecht im Uebrigen auch der Konkursverwaltung zu (Art. 575 Abs. 1 OR).

7. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde ist kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG).

Die Aufsichtsbehörde entscheidet:

1. Die Gläubiger (C.________, D.________ AG) haben die Möglichkeit, innert Frist von 10 Tagen ab Kenntnisnahme dieses Entscheides ihr Kündigungsrecht gemäss Art. 575 Abs. 2 OR beim beim Betreibungsund Konkursamt Seeland, Dienststell Biel/Bienne, auszuüben.

2. Wird eine Kündigung innert Frist ausgesprochen, hat die Dienststelle Biel/Bienne das Ausschlussverfahren mit Abfindung gemäss Art. 578 OR zu prüfen.

3. Sollte keine Lösung gefunden werden, hat die Dienststelle Biel/Bienne die Akten zum Entscheid an die Aufsichtsbehörde zu überweisen.

4. Sollten die Gläubiger von ihrem Kündigungsrecht keinen Gebrauch machen, hat die Dienststelle Biel/Bienne die Akten ebenfalls an die Aufsichtsbehörde zu überweisen.

5. Dieser Entscheid ist kostenlos und dem Betreibungsamt Seeland, Dienststelle Biel/Bienne, für sich und zu Handen der Beteiligten zu eröffnen.

Bern, 24. November 2017 Im Namen der Aufsichtsbehörde in Betreibungsund Konkurssachen Der Präsident:

Oberrichter Studiger

Der Gerichtsschreiber:

Knüsel

Rechtsmittelbelehrung Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung beim Bundesgericht Beschwerde erhoben werden. Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung durch die kantonale Aufsichtsbehörde ist die Beschwerde jederzeit zulässig (Art.

72 Abs. 2 lit. a, Art. 95 ff., Art. 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005). Die Beschwerden sind an die folgende Adresse einzureichen: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

Der Entscheid ist rechtskräftig