Appeal Regarding Seizure of Earned Income Versus Subsistence Minimum
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed an appeal against the seizure of earned income following a debt collection order based on tax loss certificates, where the debtor argued for the unattachability of the income necessary for subsistence. The court reasoned that while rules regarding limited attachment generally apply to seizure enforcement, the enforcement office often lacks a timely overview of the debtor's financial situation during the sudden, unannounced execution of an arrest warrant, making the calculation of the minimum living allowance practically unfeasible at that initial stage; therefore, the objection regarding the minimum subsistence level cannot generally be considered during the initial approval and enforcement process, though the debtor can provide evidence later to request an adjustment.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 274 SchKG, Art. 275 SchKG, Art. 92 SchKG, Art. 93 SchKG, Art. 271 SchKG, Art. 20a SchKG; Appeal Regarding Seizure of Earned Income Versus Subsistence Minimum: The court reasoned that while rules regarding limited attachment generally apply to seizure enforcement, the enforcement office often lacks a timely overview of the debtor's financial situation during the sudden, unannounced execution of an arrest warrant, making the calculation of the minimum living allowance practically unfeasible at that initial stage; therefore, the objection regarding the minimum subsistence level cannot generally be considered during the initial approval and enforcement process, though the debtor can provide evidence later to request an adjustment.
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KI-generiertCited in the final order (point 2) as the basis for the decision being free of charge, as per the reasoning in point 10.
Cited in the final order (point 2) as the basis for the decision being free of charge, as per the reasoning in point 10.
Cited in the final order (point 2) as the basis for the decision being free of charge, as per the reasoning in point 10.
Volltext
Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne
Aufsichtsbehörde in Betrei- Autorité de surveillance bungsund Konkurssachen en matière de poursuite et de faillite
Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern ABS 17 114 Telefon +41 31 635 48 04 Fax +41 31 635 48 14 aufsichtsbehoerdeschkg.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 2. Mai 2017
Besetzung Oberrichter Studiger (Präsident) und Hurni, Oberrichterin Grütter sowie Gerichtsschreiber Knüsel
Verfahrensbeteiligte A.________ Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen
Gegenstand Arrestierung von Erwerbseinkommen Regeste:
Arrestierung von Erwerbseinkommen: Die Bestimmungen der Art. 92 bis 94 SchKG über die beschränkte Pfändbarkeit finden beim Arrestvollzug grundsätzlich Anwendung. Allerdings fehlt den Aemtern im Zeitpunkt des (nicht angekündigten) Vollzuges der Ueberblick über die Vermögenslage des Schuldners. Die Vorschriften zur Ermittlung des Existenzminimums sind im Bewilligungsverfahren und im (ersten) Vollzugsverfahren deshalb praktisch kaum berücksichtigbar (E. 7).
Erwägungen:
1. A.________ (Schuldner) wird vom Kanton Bern (Gläubiger) für Steuerverlustscheinsforderungen belangt.
Für diese Verlustscheinsforderungen erwirkte der Gläubiger beim Regionalgericht Bern-Mittelland am 17. Februar 2017 einen Arrestbefehl gegen den Schuldner. Als Arrestgegenstand bezeichnet die richterliche Verfügung das Erwerbseinkommen des Arrestschuldners bei der B.________AG.
Gestützt auf diese richterliche Anordnung vollzog das Betreibungsamt Bern- Mittelland, Dienststelle Mittelland, den Arrest. Mit Schreiben vom 1. März 2017 zeigte das Amt der B.________AG die Verarrestierung des Lohnes an, verbunden mit der Aufforderung, monatlich denjenigen Betrag an das Betreibungsamt zu überweisen, welcher das vorläufige Existenzmininmum von Fr.
1'200.-- (Grundbetrag) übersteigt. Gleichentags wurde der Schuldner aufgefordert, Angaben zur Ermittlung der Lebenshaltungskosten zum machen. Der Schuldner reagierte nicht.
Am 7. März 2017 wurde die Arresturkunde versandt. Der Schuldner erhielt am
22. März 2017 ein weiteres Mal Gelegenheit, seine Bedarfspositionen zu belegen. Wiederum erfolgte keine Reaktion.
2. Mit Beschwerde vom 17. März 2017 gelangte A.________ hingegen an die Aufsichtsbehörde und beantragte sinngmäss die Aufhebung der Arresturkunde.
Er macht die Unpfändbarkeit des Erwerbseinkommens geltend, mit der Begründung, er sei zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes auf den Lohn angewiesen. Sodann vertritt er die Ansicht, zur B.________AG bestehe ein Mandatsaber kein Angestelltenverhältnis.
3. In ihrer Beschwerdeantwort vom 6. April 2017 schloss das Betreibungsund Konkursamt Bern-Mittelland auf Abweisung der Beschwerde. Das Amt führt aus, der Schuldner habe trotz mehrmaliger Aufforderung keine Belege zu seinen Lebenshaltungskosten eingereicht. Deshalb habe nur der Grundbetrag eingerechnet werden können.
Der Gläubiger beantragte am 6. April 2017 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.
Mit Verfügung vom 10. April 2017 wurde den Beteiligten das rechtliche Gehör gewährt. Es erfolgten keine Reaktionen.
4. Das Betreibungsamt ist ohne eigene materielle Kognition (also ohne Befugnis, den Arrestgrund, die Arrestforderung oder den Arrestgegenstand zu überprüfen) für den raschen Vollzug des Arrestbefehls besorgt (AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungsund Konkursrechts, Bern 2013, § 51 N 49).
Entsprechend ist die Beschwerde im Arrestverfahren auf die Ueberprüfung des gesetzmässigen Vollzuges des Arrestbefehls beschränkt; sie umfasst z.B. die Prüfung der Zuständigkeit des Amtes, der unrichtigen bzw. verspäteten Ausführung des Arrestbefehls, der Verarrestierung unpfändbarer Vermögenswerte oder die Prüfung, ob ein im Arrestbefehl nicht genannter
Gegenstand resp. bedeutend mehr Vermögen arrestiert wurde, als zur Sicherung der Arrestforderung nötig wäre (AMONN/WALTHER, a.a.O., § 51 N 50 und 76; STOFFEL, Basler Kommentar zum SchKG, N 22 ff zu Art. 274 SchKG;
zur formellen Kognition des Betreibungsamtes: REISER, ebenda, N 10 ff zu Art.
275 SchKG).
5. Mit der Unpfändbarkeitsrüge bringt der Schuldner einen zulässigen Beschwerdegrund vor. Dass diese Rüge auch im Pfändungsverfahren vorgetragen werden kann, ändert daran nichts.
Auf die formund fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
6. Es steht ausser Frage, dass das Betreibungsamt beim Vollzug des Arrestes namentlich die Vorschriften über die Unpfändbarkeit (Art. 92 SchKG) bzw. die beschränkte Pfändbarkeit (Art. 93 SchKG) zu beachten hat (STOFFEL, a.a.O., N
18 zu Art. 274 SchKG).
Ob es sich bei den Einkünften um Entgelt aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit handelt, spielt indes keine Rolle. Sämtliches Entgelt für persönliche Arbeit ist (beschränkt) pfändbar und kann folglich mit Arrest belegt werden (VONDER MÜHL, Basler Kommentar zum SchKG, N 5 und 52 zu Art. 93 SchKG). Das Vorbringen des Schuldners, er sei bei der B.________AG nicht angestellt, stösst deshalb ins Leere.
7. Im Uebrigen ist im Zeitpunkt des Arrestvollzugs meist (noch) nicht klar, inwieweit ein Schuldner für die Bestreitung seines Lebensunterhaltes auf das fragliche Erwerbsguthaben angewiesen ist. Der Arrest ergeht überfallartig und soll dem Schuldner nicht im Voraus angekündigt werden. Die Aemter haben deshalb im Zeitpunkt des Vollzuges (noch) keinen Ueberblick über die Vermögenslage des Schuldners. Es ist daher in der Regel nur möglich, der Unpfändbarkeit, die in der Natur der Vermögenswerte liegt, Rechnung zu tragen. Die Vorschriften über die beschränkte Pfändbarkeit sind dagegen im Bewilligungsverfahren und im (ersten) Vollzugsverfahren praktisch kaum berücksichtigbar (STOFFEL, a.a.O., N 46 zu Art. 271 SchKG).
Lohnbzw. selbständiges Erwerbsguthaben gehören nicht zu den ihrer Natur nach unpfändbaren Vermögenswerten. Für das Amt bestand deshalb keine Veranlassung, auf den Arrestvollzug wegen allfälliger Unpfändbarkeit zu verzichten.
8. Nachdem das Amt dem Schuldner - vergeblich - die Möglichkeit eingeräumt hat, seine Bedarfspositionen zu belegen, ist auch nicht zu beanstanden, dass es den Arrest mit den nächst verfügbaren Angaben vollzog. Der Schuldner hat
- anders gewendet - selbst zu verantworten, dass ausser dem Grundbetrag keine weiteren Positionen in seinem Bedarf berücksichtigt wurden.
Dem Schuldner steht es frei, dem Betreibungsamt die entsprechenden zusätzlichen Informationen zu seinen Bedarfspositionen zu liefen. Das Amt wird alsdann zu prüfen haben, ob und inwieweit die verarrestierbare Quote anzupassen ist. Gegebenenfalls kann die Lohnpfändung im Rahmen dieser Prüfung in eine Verdienstpfändung umgewandelt werden, sollte sich erweisen, dass der Schuldner tatsächlich selbständigerwerbend ist.
9. Nach dem Gesagten ist der Arrestvollzug nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
10. Das betreibungsund konkursrechtliche Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 sowie Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Die Aufsichtsbehörde entscheidet:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Dieser Entscheid ist kostenlos und zu eröffnen:
- dem Beschwerdeführer
- dem Gläubiger
- dem Betreibungsund Konkursamt Bern-Mittelland
Bern, 2. Mai 2017 Im Namen der Aufsichtsbehörde Der Präsident:
Oberrichter Studiger Der Gerichtsschreiber
Knüsel
Rechtsmittelbelehrung Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung beim Bundesgericht Beschwerde erhoben werden. Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung durch die kantonale Aufsichtsbehörde ist die Beschwerde jederzeit zulässig (Art.
72 Abs. 2 lit. a, Art. 95 ff., Art. 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005). Die Beschwerden sind an die folgende Adresse einzureichen: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
Der Entscheid ist rechtskräftig